Die Einführung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die dazu führenden umfangreichen Änderungen wurden unionseinheitlich auf den 1. Juli 2021 verschoben. Die Umsetzung in das nationale Recht erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2020.
Im Zuge der Umsetzung der daraus resultierenden Änderung ergeben sich weitreichende umsatzsteuerliche Neuerungen, die umfangreiche Anpassungen bei den betroffenen Unternehmen nach sich ziehen, zum Beispiel:
- Neufassung des § 3c UStG: Der Begriff Versandhandel wird von den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen abgelöst und durch neue Regelungen auch im Hinblick auf Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die Europäische Union eingeführt werden, erweitert.
- Regelungen zu Verkäufen über elektronische Plattformen (fiktive Reihengeschäfte) – neuer Abschn. 3.18 UStAE
- Ausweitung des für bestimmte sonstige Leistungen anwendbaren „Mini-One-Stop-Shop“ in den „One-Stop-Shop-Regelung“ (OSS-Regelung) – neue Abschn. 18i.1, 18j.1 und 18k.1 UStAE
- Vereinfachtes Einfuhrverfahren bei gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Befreiung für Waren bis zu einem Wert von 22 EUR.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun am 1. April 2021 ein 35 Seiten umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht, das die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen darlegt sowie anhand von Beispielen erläutert.
Die Änderungen durch die neuen Fernverkaufsregelungen stellen wir in unserer Artikelreihe zum Thema vor.
Online-Seminarreihe ab 4. Mai 2021
Die Neuregelungen durch die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets sind umfangreich. Für betroffene Unternehmen (bspw. Onlinehändler, Marktplätze) ist es notwendig, sich damit auseinanderzusetzen und notwendige Änderungen frühzeitig vorzunehmen (z.B. Systemumstellungen im Online-Shop und ERP-System, Prüfung der Registrierungspflichten). Hierbei unterstützt unsere Online-Seminarreihe „Mehrwertsteuer-Digitalpaket 2021 – Was Sie wissen und beachten müssen“, in welcher unsere Fachexpertinnen die anstehenden Änderungen erläutern und die neuen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten aufzeigen.