E-Commerce, Umsatzsteuer | 27. Mai 2021

Der Count-down läuft: Wichtige Fakten zum One-Stop-Shop der EU

Nur noch wenige Wochen, dann tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer Digitalpakets der EU in Kraft. Neben der Einführung einer einheitlichen Lieferschwelle mit dem Grenzwert von 10.000 EUR für alle EU-Auslandsumsätze an Endverbraucher, spielt vor allem der One-Stop-Shop, kurz OSS, eine wichtige Rolle. von

Spätestens bis zum 30. Juni 2021 müssen sich Online-Händler die Frage stellen: Registriere ich mich in jedem EU-Mitgliedstaat, in den ich liefere oder melde ich meine Umsätze über die zentrale EU-Anlaufstelle OSS?

AKTUALISIERUNG: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigte am 1. Juli 2021 die Fristverlängerung für die Registrierung zum OSS-Verfahren:

„Wenn es Ihnen nicht möglich war, die Registrierungsanzeige bis zum 30. Juni 2021 zu übermitteln, haben Sie folgende Möglichkeit auch nach dem 30. Juni 2021 einen Registrierungsbeginn zum 01. Juli 2021 zu erreichen: Im Registrierungsformular wird auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option ‚erstmalige Leistungserbringung‘ gewählt und als Datum der erstmaligen Leistungserbringung der 01. Juli 2021 eingetragen. Diese Möglichkeit besteht längstens bis zum 10. August 2021.

So funktioniert der OSS

Die Option des OSS kann nur für alle EU-Mitgliedstaaten insgesamt ausgeübt werden. Pick and choose, d.h. die Mischung einzelner lokaler Fernverkaufsregistrierungen und die gleichzeitige Nutzung des OSS für nur einige ausgewählte Länder, ist nicht möglich.

Die in Deutschland zuständige Stelle für den One-Stop-Shop ist das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, in Saarlouis. Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine eigene Anlaufstelle, bei der sich dort ansässige Händler registrieren können.

Die Anlaufstelle ermöglicht es dem Händler, seine gesamten Verkäufe innerhalb der Europäischen Union zentral in nur einem EU-Mitgliedstaat (und nicht in 27!) zu deklarieren und zu bezahlen. In diese einzige Erklärung fließen dann – aufgeschlüsselt auf die einzelnen Mitgliedstaaten – alle Warenverkäufe inkl. der darauf angefallenen Umsatzsteuer ein, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getätigt wurden. Auch die Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerschuld wird zentral an diese einzige Anlaufstelle geleistet.

Das müssen Händler jetzt tun

Händler müssen sich weitaus intensiver als bisher mit ausländischem Umsatzsteuerrecht befassen – mit dem Recht aller EU-Mitgliedstaaten, in die sie ihre Ware verkaufen.

Sie müssen die Entscheidung treffen, ob sie sich in den einzelnen EU27 für Fernverkäufe registrieren lassen wollen oder ob sie die Option des OSS wählen. In beiden Fällen sind die notwendigen Registrierungen bereits jetzt zu beantragen, um rechtzeitig zum 1. Juli 2021 gerüstet zu sein.

„Durch die Änderung der länderbezogenen Lieferschwellen in eine EU-weite Lieferschwelle von nunmehr insgesamt EUR 10.000 ist nahezu jeder Händler, der grenzüberschreitenden Handel in der EU betreibt, betroffen.“

Syndikus Steuerberaterin Annett Schaberich – Vice President Tax Compliance, eClear AG

Es stellt sich für jeden Händler außerdem die Frage, welchen Umsatzsteuersatz er für jedes einzelne seiner Produkte in den EU-27 anzuwenden hat. Regulär, reduziert, steuerbefreit, Ausnahme, Rückausnahme etc. Bei 27 Mitgliedstaaten, einer Fülle von Vorschriften und Regelungen ist dies die eigentliche Mammutaufgabe, die allerdings bisher allzu oft übersehen wird. Daher sollten Händler dieses Thema keinesfalls unterschätzen und sich bereits jetzt damit auseinandersetzen.

Die wichtigsten Informationen haben wir auf unserer Themenseite zum One-Stop-Shop zusammengefasst.

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