E-Commerce, Umsatzsteuer | 12. April 2021

Neue Fernverkaufsregelungen und Einführung One-Stop-Shop ab 01. Juli 2021

Ab dem 01. Juli 2021 wird die noch gültige Versandhandelsregelung abgeschafft und durch die neuen Fernverkaufsregelungen ersetzt. Wir geben Einblick zu Änderungen von Lieferschwellen und der Einführung des One-Stop-Shops (OSS). von

Post it Neue Fernverkaufsregelungen
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Grundsatz: Umsatzsteuer wird im Bestimmungsland fällig

Tritt die Neuregelung zum 1. Juli 2021 in Kraft, werden die bisherige Versandhandelsregelung und die landesspezifischen Lieferschwellen ersetzt. An ihre Stelle treten die sogenannten Fernverkaufsregelungen.

Ein Grundsatz bleibt dabei gleich: Die Umsatzsteuer aus einem Warenverkauf an Privatpersonen in der Europäischen Union steht dem EU-Mitgliedstaat zu, in den die verkaufte Ware gelangt oder wo sie verbraucht wird.

Dieser Grundsatz wird ab 1. Juli 2021 jedoch wesentlich verschärft: Die bisher gültigen länderspezifischen Lieferschwellen fallen weg und werden durch eine EU-länderübergreifende Minimalschwelle von 10.000 EUR ersetzt.

In jedem EU-Bestimmungsland registrieren oder Meldung über die einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)?

Die Neuregelung kann vereinzelt eine enorme Ausweitung der Registrierungs- und Steuererklärungspflichten in den EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen.

Grundsätzlich aber haben Händler die Wahl. Sie können sich entweder in jedem der 27 EU-Mitgliedstaaten, in das sie Ware verkaufen, umsatzsteuerlich registrieren, dort ihre Umsätze regelmäßig deklarieren und die Umsatzsteuer an die lokalen Steuerbehörden des EU-Mitgliedstaates abführen.

Oder aber sie greifen alternativ auf eine neue Option zurück; den ab 1. Juli 2021 geltenden sogenannten One-Stop-Shop (kurz OSS), oder einzige Anlaufstelle.

Die Option des OSS kann nur für alle EU-Mitgliedstaaten insgesamt ausgeübt werden. Pick and choose, d.h. die Mischung einzelner lokaler Fernverkaufsregistrierungen und die gleichzeitige Nutzung des OSS für nur einige ausgewählte Länder ist nicht möglich.

Die Versandhandelsregelung gilt nur noch bis zum 30. Juni 2021. Dann tritt eine neue Umsatzsteuerregelung in Kraft. Die ebenfalls noch bis 30. Juni 2021 geltenden Lieferschwellen werden im folgenden Abschnitt näher erläutert.

Zuständigkeiten und Funktionsweise des One-Stop-Shop für europäische Händler

Die in Deutschland zuständige Stelle für den One-Stop-Shop ist das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, in Saarlouis. Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine eigene Anlaufstelle, bei der sich dort ansässige Händler registrieren können.

Für Drittlandunternehmer gelten eigene Regelungen, welche in einem weiteren Teil unserer Serie erläutert werden.

Die Anlaufstelle ermöglicht es dem Händler, seine gesamten Verkäufe innerhalb der Europäischen Union zentral in nur einem EU-Mitgliedstaat (und nicht in 27!) zu deklarieren und zu bezahlen. In diese einzige Erklärung fließen dann – aufgeschlüsselt auf die einzelnen Mitgliedstaaten – alle Warenverkäufe inkl. der darauf angefallenen Umsatzsteuer ein, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getätigt wurden. Auch die Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerschuld wird zentral an diese einzige Anlaufstelle geleistet.

Eine wesentliche Aufgabe der einzigen Anlaufstellen – im Falle Deutschlands das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt – ist das sog. Clearing. Clearing bezeichnet die Auskehrung der vom Händler deklarierten und an die Anlaufstelle gezahlten Umsatzsteuer an die EU-Mitgliedstaaten, in denen die jeweiligen Verkaufsumsätze stattgefunden haben. Die Auskehrung der Umsatzsteuer an die EU-Mitgliedstaaten findet auf Grundlage der eingereichten OSS-Deklarationen statt.

Was Händler jetzt tun müssen

Händler müssen sich weitaus intensiver als bisher mit ausländischem Umsatzsteuerrecht befassen – mit dem Recht aller EU-Mitgliedstaaten, in die sie ihre Ware verkaufen.

Sie müssen die Entscheidung treffen, ob sie sich in den einzelnen EU27 für Fernverkäufe registrieren lassen wollen oder ob sie die Option des OSS wählen. In beiden Fällen sind die notwendigen Registrierungen bereits jetzt zu beantragen, um rechtzeitig zum 1. Juli 2021 gerüstet zu sein.

Wählen Händler den OSS und bestehen in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der auslaufenden Versandhandelsregelung bereits umsatzsteuerliche Registrierungen, so sind entsprechende Deregistrierungen zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorzunehmen.

Es stellt sich für jeden Händler außerdem die Frage, welchen Umsatzsteuersatz er für jedes einzelne seiner Produkte in den EU27 anzuwenden hat. Regulär, reduziert, steuerbefreit, Ausnahme, Rückausnahme etc. Bei 27 Mitgliedstaaten, einer Fülle von Vorschriften und Regelungen ist dies die eigentliche Mammutaufgabe, die allerdings bisher allzu oft übersehen wird. Daher sollten Händler dieses Thema keinesfalls unterschätzen und sich bereits jetzt damit auseinandersetzen.

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Autor

AnitaRichter
Anita Richter
Anita Richter ist Diplom-Ökonomin und Syndikus-Steuerberaterin. Sie begann ihre Steuerlaufbahn bei KPMG, wo sie 5 Jahre in der Unternehmenssteuerberatung und in M&A-Steuerprojekten tätig war, bevor sie zur Springer Nature Group wechselte. Während ihrer 8-jährigen Tätigkeit bei der Springer Nature Gruppe leitete sie die globale Funktion Indirect Tax und entwarf und implementierte erfolgreich eine digitale Transformations- und Automatisierungsstrategie der globalen indirekten Steuerprozesse und Geschäftsabläufe innerhalb der Gruppe.

Bei eClear AG ist Anita Richter für die Geschäftsentwicklung und für innovative Steuertechnologie-Lösungen verantwortlich. Sie ist Product Owner von eClear`s Full-Service-Lösung "ClearVAT".
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