Alles, was Sie über die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) wissen müssen

Erfahren Sie mehr über die Phasen der DAC, die Funktionsweisen sowie die Auswirkungen auf Privatpersonen und Unternehmen.

Am 29. Oktober 2014 wurde auf dem „Global Forum on Transparency and Exchange of Information“ eine wichtige Einigung erzielt. Bei diesem jährlichen Treffen einigten sich die Vertreter aller OECD und G20-Länder sowie der meisten Finanzzentren auf die Umsetzung eines neuen, von der OECD und der G20 entwickelten Standards. Dieser neue Standard soll die Transparenz und den Informationsaustausch zwischen den Ländern erhöhen, um Steuerhinterziehung, Geldwäsche und andere Finanzverbrechen zu bekämpfen. Durch die Umsetzung dieses Standards werden die Regierungen in der Lage sein, automatisch Finanzinformationen untereinander auszutauschen, wodurch es für Einzelpersonen und Unternehmen wesentlich schwieriger wird, ihr Vermögen und Einkommen vor den Steuerbehörden zu verbergen.

In der vernetzten Welt von heute ist der Informationsaustausch aus verschiedenen Gründen von entscheidender Bedeutung. Es gibt mehrere Begriffe, die mit diesem Informationsaustausch verbunden sind und von denen Sie vielleicht schon gehört haben, darunter der automatische Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten (AIA), die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), die die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden verschiedener Länder verbessern soll, und der globale Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen – Common Reporting Standard (CRS).

Im Folgenden wird das DAC-Konzept näher erläutert und erklärt, wie es sich auf Unternehmen auswirkt.

Die acht Phasen des DAC

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bestimmte Informationen in Steuerangelegenheiten untereinander auszutauschen. Zu den ausgetauschten Informationen gehören Einzelheiten über Arbeitseinkommen, Geschäftsführerhonorare, Lebensversicherungsprodukte, Renten, Eigentum und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Dieser Informationsaustausch trägt dazu bei, Steuerhinterziehung und andere Finanzstraftaten zu verhindern, da es für Einzelpersonen und Unternehmen schwieriger wird, Vermögenswerte oder Einkommen vor den Steuerbehörden zu verbergen. Die DAC-Richtlinie ist seit 2014 in Kraft und ein wichtiges Instrument zur Förderung der Steuertransparenz und der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

DAC 1 – Steuerinformationen

Die Richtlinie „DAC-1 – 2011/16/EU“ legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen über Steuern zusammenarbeiten müssen.

Die Richtlinie legt auch Bestimmungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und Bewertung zusammenarbeiten müssen.

Das DAC-1 berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Es berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen anderer Rechtsinstrumente, einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 sieht die Richtlinie den automatischen Austausch von Informationen über nichtfinanzielle Einkommens- und Kapitalkategorien auf der Grundlage der verfügbaren Daten vor:

  • Abhängiges Erwerbseinkommen
  • Renten
  • Vergütungen des Verwaltungsrats
  • Besitz von und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
  • Lebensversicherungsprodukte
  • Zulassungsgebühren ab 1.1.2024

DAC 2 – Bankinformationen

Mit der Änderungsrichtlinie „DAC-2 – 2014/107 EU“ vom 9. Dezember 2014 fiel mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auch eine Liste von Finanzinformationen in den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs.

Innerhalb der EU (sowie in teilnehmenden Drittstaaten) werden Informationen über Finanzkonten, die von einer in einem anderen teilnehmenden Staat ansässigen Person geführt werden, übermittelt. Die Finanzinstitute (Banken, Treuhänder, Makler, bestimmte Anlagevehikel und bestimmte Versicherungsgesellschaften) müssen diese Daten an die lokalen Steuerbehörden melden. Diese Behörden leiten die Daten dann an die zuständigen Steuerbehörden des anderen Staates weiter.

Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge im Wohnsitzland deklarationspflichtig sind oder besteuert werden, ohne dass der Steuerpflichtige eine Erklärung abgibt. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie und die Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz oder Liechtenstein werden obsolet. Die Abkommen ermöglichten es den in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, zwischen einer anonymen 35%igen Schutzsteuer auf den Kapitalstock oder einer Erklärung der Zinserträge bei ihrer Steuerbehörde zu wählen.

Die folgenden Informationen werden seit dem Stichtag 31.12.2016 gemeldet:

  • Daten einer meldepflichtigen natürlichen oder juristischen Person (Name, Adresse, Wohnsitzland, Steueridentifikationsnummer (TIN),
  • Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen, Kontonummer)
  • Kontostand oder -wert (einschließlich Barwert oder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Verwahrungskonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen/Dividenden/sonstigen Erträge und Gesamtbruttoerlöse aus dem Verkauf oder
  • Rückkauf von Finanzanlagen
  • Einlagenkonten: Gesamte Bruttozinserträge

DAC 3 – Urteile

Die Richtlinie „DAC-3 – 2015/2376/EU“ erweiterte die Richtlinie 2011/16 zur Gewährleistung einer vollständigen und angemessenen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden durch die Einführung eines obligatorischen automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Dimension. Über Steuervorbescheide – eine besondere Form von Steuervorbescheiden, die im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen verwendet werden.

Der Grundgedanke ist folgender: Wenn Mitgliedstaaten verbindliche Steuervorbescheide in Situationen oder über Transaktionen erlassen, die für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten, sollten diese Steuervorbescheide die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, den anderen Mitgliedstaaten systematisch Informationen über Richtlinien zu übermitteln.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum automatischen Austausch grundlegender Informationen über Steuervorbescheide und Vorabentscheidungsabkommen mit allen anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen seit dem 1. Januar 2017 anwenden.

Eine Auskunftspflicht gegenüber EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten besteht bei Auskünften nach § 118 BAO oder bei gutgläubigen Auskünften, wenn grenzüberschreitende Vorgänge Inhalt der Auskunft sind

  • insbesondere Verrechnungspreise
  • gelegentlich auch Umgründungen oder Gruppenbesteuerungsanfragen.

DAC 4 – Country-by-Country-Report

Die Richtlinie „DAC 4 – 2016/881/EU“ nahm die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country-Reporting, CBCR) in den automatischen Informationsaustausch auf. Konzerne mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro müssen nach dem Recht vieler Staaten einen Country-by-Country-Report erstellen und einreichen. Dieser „Country-by-Country-Report“ ist ein Bericht, der Informationen über die weltweite Verteilung der Gewinne, Steuern und Geschäftstätigkeiten eines multinationalen Konzerns auf einzelne Staaten oder Gebiete enthält.

Der CBCR ist für Geschäftsjahre zu erstellen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Januar 2016 beginnen. Sie ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft (wenn diese in Österreich ansässig ist) oder an das Finanzamt einer in Österreich ansässigen Geschäftseinheit, die diese Verpflichtung für die oberste Muttergesellschaft übernommen hat, zu übermitteln.

DAC 5 – Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer

Die Richtlinie „DAC-5 – 2016/2258/EU“ ist eine wichtige Richtlinie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Förderung der Steuertransparenz. Sie stellt sicher, dass die Steuerbehörden Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum haben, die im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erhoben werden.

Informationen über das wirtschaftliche Eigentum beziehen sich auf Informationen über die Personen, die letztlich Eigentümer einer Gesellschaft, eines Trusts oder einer anderen juristischen Person sind oder diese kontrollieren. Diese Informationen sind für die Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche und anderen Finanzverbrechen von entscheidender Bedeutung, da sie helfen, Personen zu identifizieren, die möglicherweise versuchen, ihr Vermögen oder Einkommen zu verbergen.

Indem der Zugang der Steuerbehörden zu diesen Informationen sichergestellt wird, trägt DAC-5 zu mehr Transparenz und Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei, was es Einzelpersonen und Unternehmen erschwert, Steuern zu hinterziehen oder sich an, anderen Finanzverbrechen zu beteiligen.

Insgesamt ist DAC-5 ein wichtiges Instrument im laufenden Kampf gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität und unterstreicht das Engagement der EU für die Förderung der Steuertransparenz und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten.

DAC 6 – Steuerliche Planungsmodelle

Die Richtlinie „DAC 6 – 2016/881/EU“ zielt darauf ab, aggressive Steuerplanung zu verhindern, indem sie die Kontrollen der Tätigkeiten von Steuervermittlern verschärft. Dementsprechend müssen diese Vermittler, wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, die Steuerplanungsmodelle entwerfen und/oder anbieten, Modelle melden, die als potenziell aggressiv gelten. Modelle, die den Steuerbehörden gemeldet werden müssen, werden anhand bestimmter „Merkmale“ identifiziert. Die Tatsache, dass ein Modell gemeldet werden muss, bedeutet nicht, dass es schädlich ist, sondern nur, dass es für die Steuerbehörden von Interesse sein kann, es genauer zu untersuchen. Manche Modelle haben zwar einen legitimen Zweck, aber es geht darum, diejenigen zu identifizieren, bei denen dies nicht der Fall ist.

Die Mitgliedstaaten sind ihrerseits verpflichtet, die auf diese Weise gewonnenen Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch untereinander auszutauschen. So können neue Gefahren der Steuervermeidung durch betrügerische Steuerplanungsmodelle schneller erkannt und mit gezielten nationalen Maßnahmen bekämpft werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegen Vermittler und Steuerpflichtige, die sich nicht an die Transparenzvorschriften halten, Sanktionen zu verhängen.

DAC 7 – Angaben zu Anbietern auf digitalen Plattformen

Die Richtlinie „DAC 7 – 2021/514/EU“  verpflichtet, die  Mitgliedsstaaten, Regeln für den verpflichtenden automatischen Austausch von Informationen, die von Plattformbetreibern über ihre Anbieter gemeldet werden, umzusetzen. Die Anbieter beziehen sich auf Einzelpersonen oder Unternehmen, die über digitale Plattformen Dienstleistungen anbieten oder Waren verkaufen.

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und die Steuerehrlichkeit in Bezug auf Aktivitäten, die über digitale Plattformen angeboten werden, zu fördern. Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wird es den Steuerbehörden erleichtern, die von Anbietern über digitale Plattformen erzielten Einkünfte zu ermitteln und sicherzustellen, dass auf diese Einkünfte Steuern gezahlt werden.

DAC 8 – Krypto-Asset-Märkte

Eine gerechte und effektive Besteuerung ist für öffentliche Investitionen und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung. Dennoch benötigen die Steuerbehörden weitere Details über die mit Kryptowährungen erzielten Einnahmen. Mit der Aktualisierung werden die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den EU-Steuerbehörden auf Einnahmen oder Transaktionen ausgeweitet, die von in der EU ansässigen Personen mit Kryptowährungen erzielt werden.

DAC-8 basiert auf den Definitionen und Genehmigungsanforderungen, die durch die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) eingeführt wurden, und steht im Einklang mit der OECD-Initiative Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und Änderungen des Common Reporting Standard (CRS). Aufgrund der Merkmale von Krypto-Vermögenswerten ist es für die Steuerverwaltungen schwierig, steuerpflichtige Ereignisse nachzuvollziehen, vor allem wenn der Handel über Krypto-Dienstleister oder Betreiber in einem anderen Land erfolgt. Diese Initiative zielt darauf ab, mehr Steuertransparenz für Krypto-Vermögenswerte zu schaffen.

Weitere wichtige Nachrichten

Do you want to make your VAT and customs clearance more efficient? Get in touch.