E-Commerce, Umsatzsteuer | 2. Juli 2021

Registrierung zum One-Stop-Shop verpasst – was nun?

Eine OSS Registrierung ist nach dem 1. Juli für das aktuelle Quartal noch möglich. Wir erklären in diesem Beitrag wie. von

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Seit dem 1. Juli greifen die gesetzlichen Neuerungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Eine seiner relevantesten Änderungen ist die Ablösung der länderspezifischen Lieferschwellen für EU-weite Verkäufe an Privatpersonen durch einen gemeinsamen Schwellenwert von 10.000 EUR.

Übertritt ein Händler mit seinem Umsatz aus Verkäufen in andere EU-Mitgliedstaaten diesen Schwellenwert, wird er in den jeweiligen Bestimmungsländern steuerpflichtig. Um die dort dann erforderlichen umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten zu vermeiden, hat die EU zur Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer eine zentrale Stelle für Händler eingerichtet: den One-Stop-Shop.

Seit dem 1. April können sich Händler dort registrieren. Für in Deutschland ansässige Händler erfolgt diese Registrierung über das BOP-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Wichtig für die Nutzung des OSS: Bis zum Ende eines Quartals muss die Registrierung zum OSS erfolgt sein, um im dann folgenden Quartal über den OSS melden zu können. Registrierungsende für das zweite Quartal 2021 wäre also der 30. Juni gewesen.

Aber was passiert, wenn die Anmeldung zum OSS nicht pünktlich erfolgte?

Am 1. Juli 2021 bestätigte das BZSt die Verlängerung der Registrierungsfrist bis zum 10. August 2021: „Wenn es Ihnen nicht möglich war, die Registrierungsanzeige bis zum 30. Juni 2021 zu übermitteln, haben Sie folgende Möglichkeit, auch nach dem 30. Juni 2021 einen Registrierungsbeginn zum 1. Juli 2021 zu erreichen: Im Registrierungsformular wird auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option ‚erstmalige Leistungserbringung‘ gewählt und als Datum der erstmaligen Leistungserbringung der 01. Juli 2021 eingetragen. Diese Möglichkeit besteht längstens bis zum 10. August 2021.“

Davon abgesehen kann eine Anmeldung zum OSS grundsätzlich immer erfolgen, gilt dann aber eben für Verkäufe des nächsten Quartals. Das bedeutet für Händler: Wer in der Zwischenzeit steuerpflichtig wird, muss sich in den jeweiligen Bestimmungsländern zu Umsatzsteuerzwecken registrieren.

Voraussetzung für die Anmeldung zum OSS-Verfahren ist ein vorhandenes BOP- bzw. ELSTER-Zertifikat. Muss man dieses erst neu beantragen, kann es zu Verzögerungen durch die Bearbeitung kommen. Erfolgt die Freischaltung für das BOP-Portal erst nach der Registrierungsfrist, gilt dennoch der Tag der Anmeldung.

Können Änderungen an Registrierungsdaten nach erfolgreicher Anmeldung vorgenommen werden?

Ja, sie können nachträglich geändert werden. Die Änderung muss allerdings spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg ­(Nutzung des BOP Zugangs, unter der Rubrik „Formulare“) mitgeteilt werden. Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Die Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung geändert werden.

Hinweis: Werden über einen Zeitraum von 2 Jahren keine Umsätze erbracht, kann der Händler von der Finanzbehörde vom besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen werden.

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