Alles, was Händler wissen müssen

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) der Europäischen Union

Auf unserer Themenseite beantworten wir alle wichtigen Fragen zum Import-One-Stop-Shop der EU.

Inhaltsverzeichnis

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Neuregelungen bei der Umsatzsteuer

Die Einführung des Import-One-Stop-Shop

Seit dem 1. Juli 2021 gelten in der Europäischen Union verschiedene neue Regeln zur Umsatzsteuer.

Für E-Commerce-Händler und Online-Marktplätze ist das neu eingeführte Umsatzsteuer-Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) von Bedeutung. Die IOSS-Sonderregelung kann von Online-Händlern und Online-Portalen genutzt werden, die Waren aus Nicht-EU-Ländern mit geringem Sachwert importieren. Steuerberater berücksichtigen die neuen Umsatzsteuer-Vorschriften bei der Beratung und Betreuung ihrer Mandanten.

Was bedeutet „IOSS“?

Das IOSS-Verfahren ist eine seit dem 1. Juli 2021 EU-weit geltende umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung für „Fernverkäufe“ von im E-Commerce gehandelten Waren

  • mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR,
  • die aus einem Nicht-EU-Land („Drittland“) importiert und
  • an nicht mehrwertsteuerpflichtige Käufer (sowohl natürliche als auch juristische Personen) verkauft werden.

Die IOSS-Sonderregelung ermöglicht es Online-Händlern, die unter das IOSS-Verfahren fallenden Umsätze in einer einzigen Steuererklärung an eine zentrale Stelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) zu übermitteln. Das IOSS-Verfahren gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Jeder der EU-Mitgliedsstaaten richtet eine „einzige Anlaufstelle für den Import, den Import-One-Stop-Shop, IOSS, ein.

In Deutschland wird der IOSS als Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern geführt. Das nicht nur als IOSS, sondern auch für andere steuerliche Zwecke genutzte Online-Portal des BZSt trägt die Kurzbezeichnung BOP. Unternehmer, die an der IOSS-Sonderregelung teilnehmen, sind hinsichtlich der für IOSS infrage kommenden Umsätze von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Absatz 1 Ziffer 7 UStG).

Um EU-weit am IOSS-Verfahren teilzunehmen, genügt die IOSS-Registrierung eines Online-Händlers beziehungsweise einer „Schnittstelle“(Online-Plattform oder Online-Portal) in nur einem der EU-Mitgliedsstaaten.

Welche Rechtsvorschriften regeln das IOSS-Verfahren?

Die Artikel 369l bis 369x der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) enthalten die EU-weit geltenden IOSS-Regelungen. Die Vorschriften der EU-MwStSystRL wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in das deutsche Umsatzsteuergesetz integriert (insbesondere § 3 Absatz 3a, § 18k, § 22f und § 25e UStG).

Hintergrund

Warum wurde das IOSS-Verfahren eingeführt?

Das IOSS-Verfahren soll die Umsatzsteuer-Erklärung und die Steuerzahlung erleichtern und vereinfachen. Zudem soll Wettbewerbsverzerrungen und Falschdeklarationen entgegengewirkt werden.

Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bei Importwaren bis 22 Euro

Nach dem in der EU bis Juni 2021 geltenden Umsatzsteuerrecht waren aus dem Nicht-EU-Ausland importierte Handelswaren bis zu einem Wert von 22 EUR (Freigrenze) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Für Warenlieferungen, die innerhalb der EU abgewickelt wurden, gab es hingegen keine solche Freigrenze. Beim Handel innerhalb der EU wurde daher auch auf Waren mit geringem Sachwert Umsatzsteuer erhoben.

Die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung zwischen dem Warenhandel innerhalb der EU und Importen aus dem Nicht-EU-Bereich wurde durch die neuen E-Commerce-Umsatzsteuerregeln zum 1. Juli 2021 beseitigt. Die Umsatzsteuer wird jetzt auf alle aus Nicht-EU-Staaten eingeführten Handelswaren erhoben – unabhängig vom Sachwert der Importprodukte. Die bisherige umsatzsteuerliche Begünstigung für aus Drittstaaten importierte Waren im Wert bis 22 EUR fällt weg. Zudem wird von dem ab 1. Juli 2021 für den Postverkehr im Rahmen von IOSS praktizierte Verfahren elektronischer Zollanmeldungen erwartet, dass sich das bisherige Ausmaß von Falschdeklarationen des Sachwertes von Postsendungen reduziert.

Veränderungen durch IOSS für Waren mit einem Sachwert über 22 Euro und bis 150 Euro

Bei Produkten im Wert von mehr als 22 EUR waren Käufer bislang gezwungen, die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Warenimports zu entrichten. Das IOSS-Verfahren erlaubt es nunmehr Online-Händlern und Schnittstellen, die Umsatzsteuer auf importierte Waren zu erheben, die Steuererklärung selbst vorzunehmen und die Umsatzsteuer-Zahlung an die Steuerbehörden durchzuführen.

Was ist ein Fernverkauf im Sinne des IOSS-Umsatzsteuer-Verfahrens?

Der bisher verwendete Begriff „Versandhandel“ erhält mit der Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets die Bezeichnung „Fernverkauf“. Die zweite Stufe des mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG) verabschiedeten Digitalpakets umfasste die IOSS-Einführung zum 1.7.2021.

Fernverkäufe

Als Fernverkäufe im Sinne der IOSS-Umsatzsteuer-Sonderregelung gelten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Ziffer 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)

  • Warenlieferungen (Importe) aus Nicht-EU-Ländern („Drittländern“) in die Europäische Union,
  • falls die Warenlieferung an nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatpersonen oder juristische Personen erfolgt
  • einschließlich derjenigen Steuerpflichtigen, für die eine Ausnahme (Artikel 3 Absatz 1 MwStSystRL) von einer grundsätzlich bestehenden Mehrwertsteuerpflicht (Artikel 2 MwStSystRL) gilt.

Ausnahmen: die Lieferung welcher Produkte fällt nicht unter den Begriff des Fernverkaufs?

Im Rahmen des IOSS-Verfahrens gelten folgende Gegenstände nicht als Fernverkäufe:

  • gelieferte Neufahrzeuge sowie
  • Gegenstände, die durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) montiert oder installiert werden.

(Artikel 14 Absatz 4 Ziffer 2 Buchstabe b MwStSystRL)

Lieferkettenfiktion: Einbeziehung von Online-Marktplätzen in die IOSS-Regelung

Als elektronische Schnittstelle gilt ein „elektronischer Marktplatz, elektronische Plattform, elektronisches Portal oder Ähnliches“ (§§ 3 Absatz 3a Satz 3, 25e Absatz 4 UStG).

Werden Waren über einen Online-Marktplatz („Online-Schnittstelle“) verkauft, so gilt nunmehr eine Lieferkettenfiktion. Bei der Einbeziehung eines Online-Portals in den Warenverkauf wird rechtlich ein Reihengeschäft fingiert und die „Online-Schnittstelle“ in die Lieferkette einbezogen (§ 3 Absatz 3a Sätze 1 und 2 UStG). Gemäß § 25e Absatz 1 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, die bei der Lieferung von Gegenständen unterstützt, falls der Online-Händler die auf den Verkauf entfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet.

Online-Plattformen und Online-Marktplätze werden also hinsichtlich der Waren, die von Online-Händlern über Internet-Portale gehandelt werden, in die umsatzsteuerlichen IOSS-Pflichten einbezogen.

Für welche Unternehmer gelten die Rechtsnormen zum IOSS?

Die IOSS-Rechtsvorschriften gelten für folgende Unternehmer:

  • Online-Versandhändler (Online-Fernverkäufer), die aus einem Drittland importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR je Sendung an nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Käufer innerhalb der EU veräußern sowie
  • Online-Marktplätze („elektronische Schnittstellen“), die einen Online-Versandhändler beim Verkauf aus dem Nicht-EU-Ausland importierter Waren unterstützen.
Display

So funktioniert der IOSS

So funktioniert der IOSS
Quelle: https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Postsendungen-Internetbestellungen/Neuerungen-eCommerce/neuerungen-ecommerce_node.html

IOSS-Obergrenze 150 Euro: Wie wird der „Sachwert“ einer Ware ermittelt?

Der Sachwert ist der Verkaufspreis einer Ware bei der Ausfuhr der Ware in die Europäische Union, jedoch ohne Transport- und Versicherungskosten (es sei denn, diese sind im Preis enthalten) und ohne Steuern und Abgaben.

Für jede einzelne Warensendung gilt die IOSS-Obergrenze von 150 Euro

Als Warensendung, auf die sich die IOSS-Obergrenze von 150 EUR bezieht, gilt grundsätzlich jedes einzelne Packstück. Beim Versand mehrerer Gegenstände liegt eine einzige Sendung vor, wenn

  • mehrere Gegenstände gemeinsam in einem Packstück versandt werden,
  • der Versand auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrags erfolgt,
  • der Versand aller Gegenstände durch ein und denselben Versender und an ein und denselben Empfänger erfolgt.

Eine einzige Sendung wird auch dann angenommen, wenn

  • mehrere Gegenstände von ein und derselben Person bestellt wurden,
  • der Versand jedoch in einem Packstück erfolgt.

Hingegen ist von getrennten Sendungen auszugehen, wenn

  • mehrere Gegenstände zwar von ein und demselben Versender an ein und denselben Empfänger versandt werden,
  • jedoch eine getrennte Bestellung und Lieferung erfolgt.

Eine getrennte Lieferung liegt auch dann vor, wenn bei identischem Absender und Empfänger mehrerer Gegenstände

  • zwar an demselben Tag, aber in separaten Packstücken den Kurierdienstleister am Bestimmungsort erreichen.

Hinweis: Umsatzsteuer-Regelung unabhängig von Zollerhebung

Für Sendungen mit einem Sachwert von maximal 150 EUR (Freigrenze für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger) gilt weiterhin Zollfreiheit. Ausgenommen von dieser Freigrenzenregelung sind allerdings unter anderem Alkohol, Tabak und Parfüms.

Unternehmer mit welchem Firmensitz können IOSS nutzen?

Die Nutzung des IOSS steht folgenden Unternehmern offen:

  • im Inland ansässige Unternehmer,
  • in einem anderen EU-Staat ansässige Unternehmer, wenn sie einen Vertreter mit inländischem Sitz bestellt haben (eine solche Vertretung muss dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden),
  • nicht in der EU ansässige Unternehmer, falls zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen wurde (dies gilt derzeit nur für Norwegen),
  • nicht in der EU ansässige Unternehmer, wenn sie einen Vertreter mit inländischem Sitz bestellt haben und diese Vertretung dem BZSt angezeigt wurde.

Was genau ist ein „Vertreter“ im Sinne der IOSS-Vorschriften?

Als „Vertreter“ (auch Fiskalvertreter genannt) im Sinne der IOSS-Sonderregelung gilt in Deutschland

  • eine Person mit inländischem Sitz,
  • die von dem Unternehmer, der Fernverkäufe von Waren tätigt, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden,
  • als Steuerschuldner (§ 13a UStG) und
  • zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem IOSS-Verfahren
  • im Namen und für Rechnung des Unternehmers

benannt ist.

(siehe Umsatzsteueranwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (UStAE) 2010 zu § 18k UStG, Absatz 10)

Besteht für Online-Händler und Schnittstellen eine Verpflichtung zur Nutzung des IOSS?

Nein, Online-Händler und Schnittstellen haben keine Verpflichtung zur Nutzung des IOSS. Onlinehändler und Schnittstellen können wählen, ob sie in sich einem einzelnen EU-Staat für das IOSS-Verfahren registrieren und über dieses eine IOSS-Registrierung ihre EU-weiten Mehrwertsteuer-Verpflichtungen erfüllen wollen. Entscheiden Sie sich für die Teilnahme am IOSS-Verfahren, so gilt diese Entscheidung einheitlich für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten.

Entscheidet sich ein Unternehmer gegen eine Teilnahme am IOSS-Verfahren, so ist er verpflichtet, sich in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln anzumelden, in denen er umsatzsteuerpflichtige Geschäfte abschließt. Bei dieser optionalen Sonderregelung („Special Arrangement“) erfolgt die Vereinnahmung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Beförderungsunternehmen (zum Beispiel Kurierdienstleister) bei den Sendungsempfängern. Die Beförderer führen die einbehaltene Umsatzsteuer-Beträge im Folgemonat an die Zollverwaltung ab.

Registrierung als Voraussetzung zur Teilnahme am IOSS-Verfahren

Unternehmen, die am IOSS-Besteuerungsverfahren teilnehmen möchten, müssen sich in Deutschland beim Import-One-Stop-Shop des Bundesamtes für Steuern registrieren. Nach durchgeführter Online-Registrierung erhält der sich anmeldende Unternehmer „innerhalb von ca. zwei bis vierzehn Werktagen“ eine Information über die erfolgte Bearbeitung. Außerdem wird dem neuen IOSS-Teilnehmer eine Registrierungsnummer (Identifikationsnummer) mitgeteilt.

Die Nutzung des IOSS-Verfahrens ist ab dem Kalendertag möglich, an dem dem Online-Händler beziehungsweise seinem Vertreter die Registrierungsnummer mitgeteilt wurde. Der Unternehmer kann seine Teilnahme an der IOSS-Sonderregelung unter Einhaltung einer 15-tägigen Widerrufsfrist zum nächsten Monatsanfang widerrufen.

Sowohl die Registrierung als auch die Nutzung des IOSS-Umsatzsteuerverfahrens, Änderungen der Registrierungsdaten und eine eventuelle spätere Abmeldung vom IOSS-Verfahren erfolgen ausschließlich online über das BZSt-Online-Portal (BOP).

IOSS-Verfahren: Steuererklärung und Abgabenfestsetzung

Unternehmer, die am IOSS-Verfahren teilnehmen, müssen monatlich eine Umsatzsteuererklärung über das BZSt-Online-Portal abgeben – auch dann, wenn innerhalb eines Monats keine IOSS-pflichtigen Umsätze erzielt wurden.

Die Steuererklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Identifikationsnummer
  • Besteuerungszeitraum
  • IOSS-relevanter Gesamtumsatz
  • Steuersatz und Umsatzsteuertyp (reduzierte oder standardmäßige Umsatzsteuer)
  • Steuerbetrag und Gesamtsteuerschuld (jeweils automatisierte Ermittlung)
  • gegebenenfalls Korrekturen zu früheren Besteuerungszeiträumen

Abgabefrist für die Steuererklärung ist das Ende des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats (Artikel 369s MwStSystRL).

Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt bei IOSS-Nutzung über an die Steuerverwaltung zu richtende Steuererklärung, nicht mehr über eine Zollanmeldung. IOSS-Teilnehmer können deshalb keine Abgabenerstattung gegenüber dem Zoll: Vorsteuer kann also nicht mehr geltend gemacht werden. Die Zahlung der fälligen Umsatzsteuer muss bis zum Ende des auf den Besteuerungsmonat folgenden Monat bei den Finanzbehörden eingegangen sein. Die Zahlung muss mittels Überweisung durch den teilnehmenden Unternehmer erfolgen, da ein Lastschriftverfahren nicht vorgesehen ist.

Bedeutung des IOSS für Warenlieferungen an nicht umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer

Die EU-Mitgliedsstaaten können Kleinunternehmer im Rahmen der in Artikel 284 MwStSystRL genannten Umsatzgrenzen von der Mehrwertsteuerpflicht (Artikel 2 MwStSystRL) ausnehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Regelungsmöglichkeit in § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch gemacht. Als Kleinunternehmer gilt in Deutschland ein Unternehmer, dessen Umsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Lieferungen an Kleinunternehmer aus dem Nicht-EU-Ausland erfüllen somit grundsätzlich die Voraussetzung für eine Einbeziehung in das IOSS-Verfahren – es sei denn, der Kleinunternehmer hat auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet (§ 19 Absatz 2 UStG).

IOSS Fernverkauf Containerhafen

Fazit

Vor- und Nachteile der IOSS-Sonderregelung zur Umsatzsteuer

Vorteile der IOSS-Sonderregelung

  • Das IOSS-Verfahren für Waren mit geringem Wert dient der Erleichterung und Vereinfachung der Umsatzsteuer-Erklärung sowie der Steuerzahlung. Erforderlich ist lediglich eine Registrierung bei einem IOSS eines der EU-Mitgliedsstaaten, um alle vom IOSS-Verfahren erfassten Umsätze innerhalb der EU umsatzsteuerlich erklären zu können.
  • Der Wegfall der bisherigen Umsatzsteuer-Freigrenze für Importe aus dem Nicht-EU-Raum unterbindet Wettbewerbsverzerrungen.
  • Das Online-Verfahren über den beim Bundeszentralamt für Steuern geführten IOSS erschwert Falschdeklarationen der Sachwerte von Sendungen.
  • Bei einem IOSS registrierte Online-Händler melden ihre unter die Sonderregelung fallenden Fernverkäufe in einer vereinfachten Zollerklärung an.
  • Zudem ist das IOSS-Verfahren für E-Commerce-Händler optional. Alternativ ist Unternehmern auch eine Anmeldung in jedem einzelnen der EU-Staaten möglich, um ihrer Umsatzsteuerpflicht zu genügen.

Nachteile, die sich aus dem IOSS-Verfahren ergeben

Steuerpflichtige, die die IOSS-Sonderregelung nutzen, sind gemäß Artikel 369x der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG verpflichtet,

    • Aufzeichnungen über die zugrunde liegenden Umsätze zu führen und
    • den zuständigen Behörden auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  • Auch Betreiber von Schnittstellen unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Lieferungen, die ein Online-Händler über das Internet-Portal des Betreibers abwickelt (§ 22f UStG).
  • Die durch die IOSS-Regeln betroffenen Internet-Marktplätze unterliegen ab dem 1. Juli 2021 zusätzlichen Haftungspflichten für vom Online-Händler nicht ordnungsgemäß entrichtete Umsatzsteuern (§ 25e UStG). Basis für diese Haftungspflicht ist die Rechtskonstruktion eines Reihengeschäfts (Lieferkettenfiktion).

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