E-Commerce, Umsatzsteuer, Zoll | 23. April 2021

Fernverkauf aus einem Drittland und der Import-One-Stop-Shop (IOSS)

Die neuen Regeln, welche für Fernverkäufe aus einem Drittland ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten, sind komplex und umfangreich. Nachfolgend stellen wir Ihnen den Import-One-Stop-Shops (IOSS) mit seinen Anwendungsfälle und -grenzen vor. von

20210423 Bild Fernverkauf Drittland und IOSS schmaler
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Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst

Drittland bezeichnet hierbei alle Länder außerhalb der Europäischen Union, wie Schweiz, UK, Norwegen, China, USA oder Kanada.

  • Die 22 EUR Freigrenze für Einfuhren entfällt. Jedweder Import von Waren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist daher ab dem 1. Juli 2021 steuerpflichtig. Eine Freigrenze oder ein Freibetrag greift nicht.
  • Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung. Befreiungen von der Zollanmeldung gelten nicht.
  • Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen (ausgenommen verbrauchssteuerpflichtige Waren) mit einem Sachwert Bis 150 EUR wird ein neuer (optionaler) sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Genauere Erläuterungen zum IOSS

  • Teilnahme am IOSS unterliegt einem Wahlrecht. Er ist nicht verpflichtend.
  • Dieser ist auf Einfuhren mit einem Sachwert bis 150 EUR beschränkt.
  • Eine Teilnahme am IOSS ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Fernverkäufe möglich.
  • Der IOSS ermöglicht es Händlern oder in ihrem Auftrag handelnden Vertretern, die Einfuhren in die EU, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer einzigen Steuererklärung zentral einer steuerlichen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU, z.B. das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland, zu übermitteln und die hieraus resultierenden Umsatzsteuerzahlungen für alle EU-Länder an diese zentrale Stelle zu leisten.
  • Die Registrierung für den IOSS ist seit dem 1. April 2021 möglich.
  • Die Steuererklärung des IOSS ist monatlich abzugeben.
  • Einfuhren unter dem IOSS sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Der Händler hat im Check out seines Shops die fällige Umsatzsteuer an seinen Kunden zu berechnen und einzuziehen und im Rahmen der IOSS-Erklärung an die zentrale Stelle zu melden und zu zahlen.

So funktioniert der IOSS

210426 Grafik IOSS
210426 Grafik IOSS

Beispiel: Der im Nicht-EU-Land Norwegen ansässige Unternehmer Hansen verkauft Pullover an Privatkunden in der EU. Ab 2022 liefert Hansen von seinem Zentrallager in Oslo aus Pullover an Privatkunden in Deutschland (ohne Nutzung einer Internet-Handelsplattform) jeweils in Sachwerten bis 150 € (inklusive Transportkosten). Diese Einfuhren lässt Hansen ausschließlich in Deutschland anmelden. Hansen nimmt in Deutschland an dem IOSS teil; er hat sich hierfür beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis registriert. Der umsatzsteuerliche Ort der Lieferungen an die deutschen Privatkunden ist jeweils in Deutschland, auf die Warenverkäufe entsteht deutsche Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsatzschwelle von 10 000 € überschritten ist. Die Einfuhr der Ware ist zwar einfuhrumsatzsteuerfrei. Hansen zieht die fällige Umsatzsteuer über den Check out seines Shops zusätzlich zum Nettokaufpreis beim Kunden ein, meldet diesen Umsatzsteuerbetrag im IOSS und zahlt den angefallenen Steuerbetrag an das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland.

In den nachfolgenden Artikeln unserer Folge erläutern wir Ihnen, welche Besteuerungsverfahren bei Nichtanwendung des IOSS greifen und welche Besonderheiten sich bei Verkäufen über Marktplätze und sog. elektronische Schnittstellen ergeben.

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Autor

AnitaRichter
Anita Richter
Anita Richter ist Diplom-Ökonomin und Syndikus-Steuerberaterin. Sie begann ihre Steuerlaufbahn bei KPMG, wo sie 5 Jahre in der Unternehmenssteuerberatung und in M&A-Steuerprojekten tätig war, bevor sie zur Springer Nature Group wechselte. Während ihrer 8-jährigen Tätigkeit bei der Springer Nature Gruppe leitete sie die globale Funktion Indirect Tax und entwarf und implementierte erfolgreich eine digitale Transformations- und Automatisierungsstrategie der globalen indirekten Steuerprozesse und Geschäftsabläufe innerhalb der Gruppe.

Bei eClear AG ist Anita Richter für die Geschäftsentwicklung und für innovative Steuertechnologie-Lösungen verantwortlich. Sie ist Product Owner von eClear`s Full-Service-Lösung "ClearVAT".
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