Die zwei relevantesten Änderungen nach den neuen Mehrwertsteuer-E-Commerce-Regeln sind die Abschaffung der derzeitigen Mehrwertsteuerbefreiung für Waren von Kleinstsendungen aus Drittländern mit einem Wert von bis zu 22 EUR und das Erhebungsverfahren der Mehrwertsteuer auf Sendungen von Waren mit einem Wert unter 150 EUR mithilfe eines Import-One-Stop-Shop (IOSS) Systems.
Schätzungen zufolge werden dadurch etwa 100 Mio. Sendungen zusätzlich elektronisch angemeldet. Zum Vergleich: Laut Jahresstatistik 2019 der deutschen Zollverwaltung gab es im Bereich der Einfuhr bundesweit 85,3 Mio. Zollanmeldungen.
Herausforderungen für Händler, E-Commerce Marktplätze und Plattformen ab 1. Juli 2021 außerhalb der EU
Formzwang:
- Jede Importsendung muss schriftlich (digital) beim Zoll angemeldet werden.
- Die mündlichen Zollanmeldungen entfallen (bisher formlos ohne Aufwand und Kosten für den Konsumenten bei Beförderung mit der Post).
Tarifierung:
- Waren sind grundsätzlich einer Zolltarifnummer zuzuordnen, damit Zollanmeldung und Abgabenberechnung korrekt erfolgen.
Mehrkosten (folgende Zusatzkosten entstehen für den Konsumenten):
- Bis zu einem (Sendungs-)Wert von 150 EUR wird Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben. Die MwSt-Befreiung für Kleinsendungen unter 22 EUR entfällt.
- Zoll und Mehrwertsteuer werden ab einem (Sendungs-)Wert von 150 EUR fällig.
- Der Beförderer erhebt Gebühren für eine digitale Zollanmeldung.
Kostentransparenz:
- Der Händler muss die für den Konsumenten zu erwartenden Gesamtkosten (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren, Landed Costs) im Checkout-Prozess berechnen und visualisieren.
Zollanmeldung und Vertretung:
- Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Zollverwaltung ein neues Zollverfahren (Import-One-Stop-Shop, IOSS) geschaffen und eine Sonderregelung der monatlichen Erklärung, das sogenannte Special Arrangement, eingeführt.
Was bedeutet das im Einzelnen?
Um einen fairen Wettbewerb für EU-Unternehmen zu ermöglichen und Mehrwertsteuerausfälle bei der Einfuhr von Sendungen mit niedrigem Wert unter 22 EUR aus Drittländern abzuschaffen, werden diese zukünftig mit dem im Bestimmungsland geltenden Mehrwertsteuersatz versteuert. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein Privatkundengeschäft (B2C) handelt. Zusätzlich muss dadurch nun auch eine digitale Zollanmeldung erfolgen. Auch das Thema Rücksendungen und Rückerstattung wird somit deutlich komplexer.
Bei der Einfuhr von Waren in die EU aus einem Drittland, deren Wert 150 EUR nicht übersteigt und die an eine Privatperson geliefert werden, kann ein Import-One-Stop-Shop (IOSS) Verfahren genutzt werden, ein vereinfachtes System zur Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer. Auch hier wird ab Juli 2021 eine Einfuhranmeldung erforderlich.
Besondere Herausforderungen bei der Anmeldung im Rahmen des IOSS:
- beschränkt für Waren bis 150 EUR Warenwert pro Sendung anwendbar
- nicht für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen
- korrekte und vollständige Zuordnung / Tarifierung bei der Importzollanmeldung in der EU
- Steuererklärung muss elektronisch im Mitgliedsstaat der Registrierung im nachfolgenden Monat abgegeben und Zahlung entrichtet werden
- Aufzeichnungspflichten 10 Jahre
- Nachträgliche Behandlungen, beispielsweise Erlass-/Erstattungsanträge für Retouren, Nacherhebungen, Rechtsbehelfsverfahren etc.
Die Europäische Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den relevanten Akteuren des elektronischen Handels den Leitfaden Importation and Exportation of low value consignments für die Ein- und Ausfuhr von Sendungen mit geringem Wert erstellt. Die Explanatory Notes on VAT e-commerce rules liefern ergänzend relevante Erklärungen und praktische Beispiele zu den Zollregeln, Formalitäten und Prozessen sowie die Erläuterungen zu den Regeln des Mehrwertsteuer-E-Commerce.
Änderung der Marktplatzhaftung
Eine weitere wichtige Anpassung ist, dass Händler, die den Weiterverkauf von Waren unter 150 EUR aus einem Drittland in die EU durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem veranlassen, so behandelt werden, als ob sie diese Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Sie werden somit zum Steuerschuldner und in die Haftung genommen.
Um diesen neuen Herausforderungen gesetzeskonform gerecht zu werden, bietet eClear eine Full-Service Customs Lösung für Marktplätze, Händler und Plattformen: ClearCustoms. ClearCustoms übernimmt die korrekte Einreihung der zu importierenden Waren nach dem Zolltarif und berechnet bereits im Checkout-Prozess die zu erwartenden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) sowie Gebühren, weist diese aus und schafft somit Kostentransparenz beim Konsumenten. Den gesamten Rechnungsbetrag zieht ClearCustoms direkt im Checkout-Prozess über das integrierte Payment Modul vom Käufer ein. Die Zollanmeldung für den Import erfolgt elektronisch und voll integriert in die Supply Chain des Verkäufers. Zoll- und steuerrechtliche Haftungsrisiken gehen auf eClear über. Weder bei Verkäufer noch Konsument entsteht Aufwand für die Zollabwicklung.
Ihr eClear Ansprechpartner für das Thema Zoll-Compliance ist Andreas Weidner, Vice President Customs. Er steht Ihnen gern bei Rückfragen zur Verfügung.