Die Europäische Union und Großbritannien starten eine neue Runde in den Verhandlungen über ein Handelsabkommen nach dem Brexit. In London hofft man auf eine Einigung bis zum Sommerende. Die britische Regierung lehnt eine Verlängerung der Übergangsphase ab – auch wenn es einen harten Brexit bedeutet. Gelingt es nicht, die zukünftigen Handelsbeziehungen vertraglich neu zu regeln, müssten Händler ab 2021 beispielsweise für Lieferungen mit einem Warenwert bis zu 135 Pfund Einfuhrumsatzsteuern in Vertretung für den Verkäufer entrichten. Wird der Betrag überschritten, bezahlt der Empfänger selbst beim Zoll. Da jede Sendung zollpflichtig ist, führt es nicht nur zu einem Mehraufwand für Empfänger und Versender, sondern verlängert Lieferzeiten, unterbricht Lieferketten und erhöht die Kosten.
Doch welche möglichen Regelungen bieten sich? – Ein Blick auf die europäischen Staaten, die nicht zur Union gehören:
Norwegen, Island und Liechtenstein sind Teil des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die EWR-Mitgliedschaft bringt umfassende Handelserleichterungen wie eine weitgehende Zollfreiheit und die Übernahme des Unionsrechts in Bezug auf den Binnenmarkt mit sich. Während die EU eine solche „halbe EU-Mitgliedschaft“ auch den Briten vorgeschlagen hat, lehnen die Briten die weitere Bindung an EU-Recht ab.
Wahrscheinlicher, aber deutlich zeitaufwendiger scheint der Abschluss einer Vielzahl bilateraler Abkommen, die den Warenverkehr regeln. Als Vorlagen hierfür bieten sich die bisherigen Abkommen der EU mit der Schweiz an. Insgesamt regeln 120 Abkommen die Beziehungen zwischen der Union und den Eidgenossen. Dies funktioniert jedoch in der Praxis nicht ohne Probleme, wie bei der Übernahme der EU-Standards für gehandelte Waren und Dienstleistungen. Während die Schweiz eine Vielzahl von EU-Standards in eigenes Recht umgesetzt hat und in den EU-Haushalt einzahlt, steht für Großbritannien die erlangte Unabhängigkeit im Fokus. Großbritannien sieht sich unter anderem durch die Vorgaben der EU daran gehindert, ein weitreichendes Handelsabkommen mit den USA abzuschließen.
Vieles ist noch ungeklärt
Für deutsche Onlinehändler bestehen noch viele Ungewissheiten. Zu klären sind unter anderem das 14-tägige Widerrufsrecht, Gewährleistungen der Händler und die Beweislastumkehr nach sechs Monaten. Zudem wird erwartet, dass Großbritannien die eine oder andere Sonderregel einführt, die Händler bei ihren Verläufen berücksichtigen müssen. Wir halten Sie mit unseren Produkten auf dem Laufenden.