Die Quick Fixes sind als Übergangslösung gedacht, während die EU-Kommission weiter an einem „großen Wurf“ arbeitet: dem endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU ist in der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) niedergelegt. Diese geht auf die 6. EG-Richtlinie zurück, die kurz nach der Schaffung des europäischen Binnenmarktes 1993 in Kraft trat. Von Anfang an waren diese Vorschriften als Übergangslösung gedacht.
Seither ist viel Zeit vergangen. Mit dem Siegeszug der Digitalisierung und der Globalisierung der Wirtschaft sind Geschäftsmodelle entstanden, auf die die alten Regelungen nicht zugeschnitten waren. Um damit einhergehende Einnahmeausfälle bei der Mehrwertsteuererhebung einzudämmen, sind vier Quick Fixes am 1.1.2020 in Kraft getreten:
- Bislang galten in der EU viele unterschiedliche Regelungen zu Konsignationslagern. Die wurden jetzt vereinheitlicht: Mussten sich Händler bisher nur aufgrund eines in einem anderen EU-Land gelegenen Lagers für Mehrwertsteuerzwecke registrieren oder dort Meldepflichten erfüllen, so ist dies nun nicht mehr erforderlich. Die Regelung gilt allerdings nur für jeweils ein Lager – und nicht erneut, wenn die Waren danach in weitere in anderen EU-Ländern gelegene Lager gebracht werden.
- Erstmals gibt es nun eine EU-weite Regelung für Reihengeschäfte. In Deutschland ändert sich dadurch nichts, denn die Regelung entspricht der Verwaltungsauffassung, die hierzulande bereits seit langem praktiziert wird.
- Die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen („igL“) wird strenger geregelt: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn der Lieferer die USt-IdNr. angibt, die dem Abnehmer im Bestimmungsland erteilt wurde. Deren Gültigkeit muss der Lieferer überprüfen.
- Damit innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, muss der Lieferer beweisen, dass die Güter tatsächlich von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen geliefert wurden. Dieser Nachweis wurde vereinfacht: Nun genügen zwei nicht widersprechende Beförderungsunterlagen von unabhängigen Parteien, also zum Beispiel Frachtbriefe oder Spediteursrechnungen.