Über meinem LinkedIn Account informiere ich wöchentlich über die Regelungen zu den Umsatzsteuersätzen, die auf Endverbraucher oft verwirrend und kaum nachvollziehbar wirken. Doch nicht nur in Deutschland gelten teilweise absurde Regelungen, auch in anderen Ländern der EU werden vermeintlich gleiche Artikel unterschiedlich besteuert. In meiner Serie hier fasse ich eine Reihe handverlesener Perlen zusammen und stelle sie genauer vor.
Kaugummi in Nord Irland, Italien und Deutschland
Wie unterschiedlich Kaugummi sein kann! In der Republik Irland gilt Kaugummi als ein Produkt, das mit dem normalen Mehrwertsteuersatz besteuert wird. Handelt es sich jedoch um einen Nikotinkaugummi, wird der Mehrwertsteuersatz auf 0 % gesenkt. Auch Italien hat seine eigenen Methoden zur Unterscheidung von Kaugummis. Kaugummi in Premiumverpackungen unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 22 %. Handelt es sich um einen Kaugummi in einer normalen Verpackung, kommt der Käufer in den Genuss des günstigen ermäßigten Steuersatzes von 10 %. Wie macht es Deutschland? Deutschland sieht das Ganze eher locker: Kaugummi ist Kaugummi und wird mit einem einzigen ermäßigten Satz besteuert.
Zwieback in Irland und Kroatien
Das haltbare Gebäck ist in erster Linie als Trostpflaster bei Magenverstimmungen bekannt. Doch heutzutage findet man Zwieback auch im Süßwarenregal. Wie ist das aus Sicht der Mehrwertsteuer zu bewerten? In den meisten EU-Ländern wird Zwieback ermäßigt. Die Republik Irland betrachtet Zwieback mit Schokoladenüberzug jedoch nicht mehr als “klassischen” Zwieback und besteuert ihn mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 23 %. Auch Kroatien macht hier eine eigene Unterscheidung: Klassischer Zwieback wird mit 5 % MwSt. besteuert, aber sobald Beläge hinzugefügt werden, gilt der normale MwSt.-Satz von 25 %.
Zuckersirup in Irland, Frankreich und Deutschland
Zuckersirup, der für die Zubereitung von Getränken verwendet wird, wird in der Republik Irland mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 23 % besteuert. Frankreich ist da nicht so streng: Nur Zuckersirup, der für die Zubereitung von alkoholischen Getränken verwendet wird, wird mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20 % besteuert. In Deutschland ist der Verwendungszweck unerheblich: Zuckersirup wird mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % besteuert.