Aus der Mitteilung geht zudem vor, dass bis zum 31. Dezember 2022 ein Schwellenwert von 50.000 BGN für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung gilt.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt der Schwellenwert für die obligatorische Registrierung von 100 000 BGN. Dieser Schwellenwert gilt bis zum 31. Dezember 2024, danach treten neue Regeln für eine Sonderregelung für kleine Unternehmen in Kraft.
Es ist zu bedenken, dass diese Schwellenwerte für die betreffenden Zeiträume bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes sowohl für die Zwecke der obligatorischen Eintragung nach dem Gesetz als auch für die Fälle der freiwilligen Abmeldung infolge des Wegfalls der Gründe für die obligatorische Eintragung gelten.
Zudem wird konkretisiert, dass registrierte Steuerzahler, deren steuerpflichtiger Umsatz in den vorangegangenen 12 Monaten ab dem 1. Januar 2023 unter 100.000 BGN lag, einen Antrag auf Beendigung ihrer Umsatzsteuerregistrierung stellen können. Registrierte Steuerzahler, die ab dem 1. Januar 2023 unter dem neuen Schwellenwert liegen und weiterhin registriert bleiben wollen, müssen nichts unternehmen.
Unabhängig von der Höhe des steuerbaren Umsatzes nach Art.96 unterliegt jede Person, ansässig in einem anderen Mitgliedstaat, welche steuerpflichtige Lieferungen in Bulgarien ausführt, einer Umsatzsteuer-Anmeldung.