Newsroom | 8. Juni 2026

Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel: Steuersätze in Deutschland und der EU

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den am stärksten wachsenden Produktkategorien im Online-Handel. Kapseln, Pulver, Drinks: Das Sortiment wächst, die Märkte werden internationaler, und mit ihnen die steuerliche Komplexität. Welche Umsatzsteuer gilt für welches Produkt? Was gilt im EU-Ausland? Und was passiert, wenn die Einordnung falsch ist? Dieser Beitrag liefert Antworten auf Basis der relevanten gesetzlichen Grundlagen. von

Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel

Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland

In Deutschland orientiert sich die Mehrwertsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel an der Kombinierten Nomenklatur (KN). Das Umsatzsteuergesetz (UStG) listet in seiner Anlage 2 alle Waren auf, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Nahrungsergänzungsmittel werden häufig der Position 2106 in Kapitel 21 zugeordnet, das als “Verschiedene Lebensmittelzubereitungen” gelistet ist. Für Produkte unter dieser Position gilt damit grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Nahrungsergänzungsmittel, die einer anderen Zolltarifnummer zugeordnet werden, müssen anhand der Anlage 2 individuell geprüft werden.

Flüssige Nahrungsergänzungsmittel bilden einen wichtigen Sonderfall. Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 01.09.2022 (Az.: 5 K 70/20) entschieden, dass zum Trinken geeignete Nahrungsergänzungsmittel steuerrechtlich als Getränke des Kapitels 22 zu behandeln sind. Sie unterliegen damit dem Standardsteuersatz von 19 Prozent. Eine Proteinkapsel und ein Proteinshake mit identischer Zusammensetzung werden folglich unterschiedlich besteuert. Wer das nicht berücksichtigt und für sein gesamtes Sortiment pauschal 7 Prozent ansetzt, weist auf einem Teil seiner Rechnungen einen falschen Steuersatz aus.

Eine weitere steuerrechtlich relevante Grenze verläuft zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, das die allgemeine Ernährung ergänzt, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt und in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird. Nahrungsergänzungsmittel dürfen dabei keine arzneiliche Wirkung aufweisen. Sobald ein Produkt diese Grenze überschreitet, gilt es als Arzneimittel und wird mit 19 Prozent besteuert. Falsche Angaben können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder Bußgeldern.

ERMÄSSIGTER STEUERSATZ

7 %

Gilt in der Regel für feste Nahrungsergänzungsmittel wie Kapseln, Tabletten und Pulver, sofern keine arzneiliche Wirkung vorliegt.

Kapseln

Tabletten

Pulver

STANDARDSTEUERSATZ

19 %

Gilt für flüssige Nahrungsergänzungsmittel sowie für Produkte, die aufgrund ihrer Wirkung als Arzneimittel eingestuft werden.

Kapseln

Tabletten

Pulver

Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in der EU

Wer zusätzlich zum deutschen Markt in weitere EU-Länder verkauft, sieht sich einer grundlegenden Herausforderung gegenüber: Es gibt keinen einheitlichen europäischen Steuersatz für Nahrungsergänzungsmittel. Jeder Mitgliedstaat trifft eigene Regelungen, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Systematiken basieren.

Manche Länder, darunter Österreich (10 %) und Tschechien (12 %), orientieren sich wie Deutschland am Zolltarif und reduzieren bestimmte Kapitel, darunter Kapitel 21. Andere Länder wie Frankreich (5,5 %), Finnland (13,5 %), Irland (13,5 %) und die Niederlande (9 %) reduzieren Nahrungsergänzungsmittel pauschal, unabhängig von ihrer Zolltarifposition. Eine dritte Gruppe, zu der Luxemburg (3 %), Spanien (10 %) und Schweden (aktuell 6 %, befristet bis 31.12.2027, danach wieder 12 %) gehören, benennt Nahrungsergänzungsmittel nicht ausdrücklich, besteuert jedoch Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ermäßigt.

Da Nahrungsergänzungsmittel nach EU-Recht als Lebensmittel gelten, profitieren sie in diesen Ländern indirekt von der Ermäßigung. Auf der anderen Seite stehen Länder wie Griechenland (24 %), die Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich vom ermäßigten Satz ausschließen, sowie Bulgarien (20 %), Dänemark (25 %), Estland (24 %) und Ungarn (27 %), für die kein ermäßigter Satz gilt.

Ermäßigter Satz

Ermäßigter Satz mit Ausnahmen

Standardsatz

Deutschland

7 %

Ermäßigter Satz mit Ausnahmen

Österreich

10 %

Ermäßigter Satz mit Ausnahmen

Luxemburg

3 %

Ermäßigter Satz

Frankreich

5,5 %

Ermäßigter Satz

Niederlande

9 %

Ermäßigter Satz

Spanien

10 %

Ermäßigter Satz

Tschechien

12 %

Ermäßigter Satz

Schweden

12 % / 6 %*

Ermäßigter Satz

Finnland

13,5 %

Ermäßigter Satz

Irland

13,5 %

Ermäßigter Satz

Bulgarien

20 %

Standardsatz

Griechenland

24 %

Standardsatz

Estland

24 %

Standardsatz

Dänemark

24 %

Standardsatz

Ungarn

27 %

Standardsatz

* Schweden: 6% befristet vom 01.04.2026 bis 31.12.2027, danach wieder 12 %.

Für Händler ergeben sich daraus zwei voneinander unabhängige Risiken. Wer in einem Land mit ermäßigtem Satz fälschlicherweise den Standardsteuersatz ansetzt, führt zu viel Steuer ab und verliert Marge. Wer umgekehrt in einem Land ohne Ermäßigung einen zu niedrigen Satz ausweist, riskiert eine Steuerverkürzung mit den entsprechenden Nachzahlungen. In beiden Fällen entsteht ein vermeidbarer wirtschaftlicher Schaden. Sobald die Umsatzschwelle in einem Mitgliedstaat überschritten ist, gelten dort die lokalen Steuerpflichten vollständig, und fehlerhafte Steuerausweise können auch im EU-Ausland als Steuerverkürzung gewertet werden. Falsche Angaben können zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern führen.

Nahrungsergänzungsmittel steuerlich richtig einordnen

Die Steuersätze zu kennen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine korrekte Besteuerung. Ebenso entscheidend ist, ob ein Produkt überhaupt richtig eingeordnet ist. Die falsche Einreihung in den Zolltarif führt unweigerlich zu einer unzutreffenden Abgabenlast, unabhängig davon, ob der Steuersatz für die richtige Position bekannt wäre.

Bei der Klassifizierung sind objektive Kriterien maßgeblich: die Materialbeschaffenheit und Zusammensetzung des Produkts, sein Verwendungszweck sowie technische Daten wie Maße, Gewichte und chemische Anteile. Marketingbezeichnungen oder Verpackungsangaben spielen steuerrechtlich keine Rolle. Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis ist Getränkesirup: Ob er unter Kapitel 21 oder Kapitel 22 fällt, hängt unter anderem vom Alkoholgehalt ab. Eine fehlerhafte Annahme zu diesem Merkmal führt zur falschen Kapitelzuordnung und damit zum falschen Steuersatz, mit direkten Auswirkungen auf jede ausgestellte Rechnung.

Für Nahrungsergänzungsmittel ist diese Frage besonders relevant, weil die Kategorie an mehreren Grenzen liegt: zur Lebensmittelzubereitung, zum Getränk und zum Arzneimittel. Ob ein flüssiges Produkt als Nahrungsergänzungsmittel oder als Getränk gilt, ob ein Wirkstoffkonzentrat die Schwelle zum Arzneimittel überschreitet, ob eine veränderte Rezeptur eine neue Einordnung erfordert, das sind keine abstrakten Fragen, sondern operative Entscheidungen, die bei jeder Produktänderung neu gestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass sich Gerichtsurteile und Auslegungen ändern.

Was heute korrekt eingeordnet ist, kann morgen unter eine neue Regelung fallen. Falsche Angaben bei der Einreihung können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder, im schlimmsten Fall, zu Bußgeldern. Wer bei der Einordnung seines Sortiments unsicher ist, sollte das frühzeitig klären, bevor Produkte auf den Markt kommen.

Wie VATRules hilft

Die drei beschriebenen Herausforderungen lassen sich mit VATRules von eClear systematisch adressieren. Die Lösung stellt für jedes Produkt den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz in Deutschland und allen EU-Ländern bereit – tagesaktuell und rechtssicher gepflegt. Gesetzesänderungen, neue Gerichtsurteile und befristete Regelungen fließen laufend ein, ohne dass Händler selbst recherchieren oder Anpassungen vornehmen müssen.
Für Händler von Nahrungsergänzungsmitteln bedeutet das konkret: Der Steuersatz für jedes Produkt ist sowohl in Deutschland als auch in allen bedienten EU-Märkten korrekt hinterlegt. Wer in einem Land mit ermäßigtem Satz verkauft, setzt diesen korrekt an und schützt damit seine Marge. Wer in mehreren Märkten aktiv ist, muss nicht für jedes Land separat recherchieren. Und wer sein Sortiment erweitert oder Rezepturen anpasst, erhält den aktualisierten Steuersatz ohne manuellen Aufwand. Rechnungen bleiben steuerrechtlich sauber und das Risiko rückwirkender Nachzahlungen sinkt erheblich.
Die Lösung lässt sich direkt in bestehende Systeme integrieren, darunter SAP, sodass der korrekte Mehrwertsteuersatz automatisch in Rechnungsstellung und Buchhaltung einfließt.
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