Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland
In Deutschland orientiert sich die Mehrwertsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel an der Kombinierten Nomenklatur (KN). Das Umsatzsteuergesetz (UStG) listet in seiner Anlage 2 alle Waren auf, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Nahrungsergänzungsmittel werden häufig der Position 2106 in Kapitel 21 zugeordnet, das als “Verschiedene Lebensmittelzubereitungen” gelistet ist. Für Produkte unter dieser Position gilt damit grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Nahrungsergänzungsmittel, die einer anderen Zolltarifnummer zugeordnet werden, müssen anhand der Anlage 2 individuell geprüft werden.
Flüssige Nahrungsergänzungsmittel bilden einen wichtigen Sonderfall. Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 01.09.2022 (Az.: 5 K 70/20) entschieden, dass zum Trinken geeignete Nahrungsergänzungsmittel steuerrechtlich als Getränke des Kapitels 22 zu behandeln sind. Sie unterliegen damit dem Standardsteuersatz von 19 Prozent. Eine Proteinkapsel und ein Proteinshake mit identischer Zusammensetzung werden folglich unterschiedlich besteuert. Wer das nicht berücksichtigt und für sein gesamtes Sortiment pauschal 7 Prozent ansetzt, weist auf einem Teil seiner Rechnungen einen falschen Steuersatz aus.
Eine weitere steuerrechtlich relevante Grenze verläuft zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, das die allgemeine Ernährung ergänzt, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt und in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird. Nahrungsergänzungsmittel dürfen dabei keine arzneiliche Wirkung aufweisen. Sobald ein Produkt diese Grenze überschreitet, gilt es als Arzneimittel und wird mit 19 Prozent besteuert. Falsche Angaben können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder Bußgeldern.
ERMÄSSIGTER STEUERSATZ
7 %
Gilt in der Regel für feste Nahrungsergänzungsmittel wie Kapseln, Tabletten und Pulver, sofern keine arzneiliche Wirkung vorliegt.
Kapseln
Tabletten
Pulver
STANDARDSTEUERSATZ
19 %
Gilt für flüssige Nahrungsergänzungsmittel sowie für Produkte, die aufgrund ihrer Wirkung als Arzneimittel eingestuft werden.
Kapseln
Tabletten
Pulver
Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in der EU
Wer zusätzlich zum deutschen Markt in weitere EU-Länder verkauft, sieht sich einer grundlegenden Herausforderung gegenüber: Es gibt keinen einheitlichen europäischen Steuersatz für Nahrungsergänzungsmittel. Jeder Mitgliedstaat trifft eigene Regelungen, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Systematiken basieren.
Manche Länder, darunter Österreich (10 %) und Tschechien (12 %), orientieren sich wie Deutschland am Zolltarif und reduzieren bestimmte Kapitel, darunter Kapitel 21. Andere Länder wie Frankreich (5,5 %), Finnland (13,5 %), Irland (13,5 %) und die Niederlande (9 %) reduzieren Nahrungsergänzungsmittel pauschal, unabhängig von ihrer Zolltarifposition. Eine dritte Gruppe, zu der Luxemburg (3 %), Spanien (10 %) und Schweden (aktuell 6 %, befristet bis 31.12.2027, danach wieder 12 %) gehören, benennt Nahrungsergänzungsmittel nicht ausdrücklich, besteuert jedoch Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ermäßigt.
Da Nahrungsergänzungsmittel nach EU-Recht als Lebensmittel gelten, profitieren sie in diesen Ländern indirekt von der Ermäßigung. Auf der anderen Seite stehen Länder wie Griechenland (24 %), die Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich vom ermäßigten Satz ausschließen, sowie Bulgarien (20 %), Dänemark (25 %), Estland (24 %) und Ungarn (27 %), für die kein ermäßigter Satz gilt.
Ermäßigter Satz
Ermäßigter Satz mit Ausnahmen
Standardsatz
Deutschland
Ermäßigter Satz mit Ausnahmen
10 %
Ermäßigter Satz mit Ausnahmen
Luxemburg
3 %
Ermäßigter Satz
Frankreich
5,5 %
Ermäßigter Satz
Niederlande
9 %
Ermäßigter Satz
Spanien
10 %
Ermäßigter Satz
Tschechien
12 %
Ermäßigter Satz
Schweden
12 % / 6 %*
Ermäßigter Satz
Finnland
13,5 %
Ermäßigter Satz
Irland
13,5 %
Ermäßigter Satz
Bulgarien
20 %
Standardsatz
Griechenland
24 %
Standardsatz
Estland
24 %
Standardsatz
Dänemark
24 %
Standardsatz
Ungarn
27 %
Standardsatz
Für Händler ergeben sich daraus zwei voneinander unabhängige Risiken. Wer in einem Land mit ermäßigtem Satz fälschlicherweise den Standardsteuersatz ansetzt, führt zu viel Steuer ab und verliert Marge. Wer umgekehrt in einem Land ohne Ermäßigung einen zu niedrigen Satz ausweist, riskiert eine Steuerverkürzung mit den entsprechenden Nachzahlungen. In beiden Fällen entsteht ein vermeidbarer wirtschaftlicher Schaden. Sobald die Umsatzschwelle in einem Mitgliedstaat überschritten ist, gelten dort die lokalen Steuerpflichten vollständig, und fehlerhafte Steuerausweise können auch im EU-Ausland als Steuerverkürzung gewertet werden. Falsche Angaben können zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern führen.
Nahrungsergänzungsmittel steuerlich richtig einordnen
Die Steuersätze zu kennen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine korrekte Besteuerung. Ebenso entscheidend ist, ob ein Produkt überhaupt richtig eingeordnet ist. Die falsche Einreihung in den Zolltarif führt unweigerlich zu einer unzutreffenden Abgabenlast, unabhängig davon, ob der Steuersatz für die richtige Position bekannt wäre.
Für Nahrungsergänzungsmittel ist diese Frage besonders relevant, weil die Kategorie an mehreren Grenzen liegt: zur Lebensmittelzubereitung, zum Getränk und zum Arzneimittel. Ob ein flüssiges Produkt als Nahrungsergänzungsmittel oder als Getränk gilt, ob ein Wirkstoffkonzentrat die Schwelle zum Arzneimittel überschreitet, ob eine veränderte Rezeptur eine neue Einordnung erfordert, das sind keine abstrakten Fragen, sondern operative Entscheidungen, die bei jeder Produktänderung neu gestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass sich Gerichtsurteile und Auslegungen ändern.
Was heute korrekt eingeordnet ist, kann morgen unter eine neue Regelung fallen. Falsche Angaben bei der Einreihung können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder, im schlimmsten Fall, zu Bußgeldern. Wer bei der Einordnung seines Sortiments unsicher ist, sollte das frühzeitig klären, bevor Produkte auf den Markt kommen.





