Newsroom, Umsatzsteuer | 12. Dezember 2022

Neue Strafgebühren in Großbritannien für verspätete Umsatzsteuererklärungen

Ab dem kommenden Jahr führt die britische Finanz- und Zollverwaltung – HMRC – neue Straf- und Zinsgebühren für verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärungen ein. von

Für Umsatzsteuerzeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, wird der Standardzuschlag durch neue Sanktionsmaßnahmen ersetzt. Zudem wird es Änderungen bei der Berechnung der USt.-Zinsen geben.

Wer ist von den neuen Strafgebühren betroffen?

Von der Änderung betroffen sind alle, die Umsatzsteuererklärungen für Abrechnungszeiträume einreichen, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Für verspätet eingegangene USt-Erklärungen mit Nullbeträgen oder Rückzahlungen werden ebenfalls Strafpunkte fällig, bis zu finanziellen Sanktionen.

Die Sanktionen im Überblick

  • Die Strafen für die verspätete Abgabe werden nach einem Punktesystem berechnet.
  • Für jede verspätet eingereichte USt-Erklärung wird ein Strafpunkt vergeben.
  • Bei einem Strafpunkt ist eine Strafe in Höhe von 200 £ fällig, zudem weitere 200 £ für jede weitere verspätete Abgabe.
  • Der Schwellenwert für die Strafpunkte bei verspäteter Abgabe hängt davon ab, in welchem Jahresturnus eingereicht wird.
Wie wird eingereicht?Strafpunkte-SchwellenwertErfüllungszeitraum
jährlich224 Monate
vierteljährlich412 Monate
monatlich56 Monate

Wie lässt sich die Anzahl der Strafpunkte wieder auf null zurücksetzen?

Die Steuererklärung ist fristgemäß einzureichen – diese ist davon abhängig, in welchem Jahresturnus eingereicht wird. Es muss gewährleistet sein, dass alle ausstehenden Steuererklärungen der letzten 24 Monate bei HMRC eingegangen sind. Bei nicht fristgemäßer Zahlung der Umsatzsteuer wird entsprechend des Verzugszeitraums sanktioniert:

Bis zu 15 Tage überfällig: Wenn die geschuldete Mehrwertsteuer am oder zwischen dem 1. und 15. Tag vollständig gezahlt oder ein Zahlungsplan vereinbart wird, ist keine Strafe zu erheben.

Zwischen 16 und 30 Tagen überfällig: Strafzahlung von 2 % auf die am 15. Tag geschuldete Mehrwertsteuer, wenn zwischen dem 16. und 30. gezahlt wurde.

31 Tage oder mehr überfällig: Erste Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der am 15. Tag geschuldeten Umsatzsteuer plus 2 % der am 30. Tag ausstehenden Steuer. Eine zweite Vertragsstrafe wird mit einem Tagessatz von 4 % pro Jahr für die Dauer des ausstehenden Betrags berechnet. Diese wird berechnet, wenn der ausstehende Betrag vollständig bezahlt oder ein Zahlungsplan vereinbart wurde.

Berechnung der Verzugszinsen

Ab dem 1. Januar 2023 erhebt die HMRC Verzugszinsen ab dem Tag, an dem die Zahlung überfällig ist, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung in voller Höhe erfolgt ist. Die Verzugszinsen werden nach dem Basiszinssatz der Bank of England zuzüglich 2,5 % berechnet.

Einführung von Rückzahlungszinsen

Der Rückzahlungszuschlag wird ab 1. Januar 2023 abgeschafft. Für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, zahlt die HMRC Rückzahlungszinsen auf die geschuldete Umsatzsteuer. Diese werden ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum oder dem Datum der Einreichung (je nachdem, was später eintritt) und bis zu dem Tag berechnet, an dem HMRC den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag in voller Höhe zurückzahlt. Die Rückzahlungszinsen werden in Höhe des Basiszinssatzes der Bank of England, abzüglich 1 % berechnet. Der Mindestsatz der Rückzahlungszinsen beträgt immer 0,5 %, auch wenn die Berechnung der Rückzahlungszinsen einen niedrigeren Prozentsatz ergibt.

Übergangsphase

In einer Übergangsphase vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der volle Betrag eingezahlt wurde. Die vollständige Anwendung der Strafen beginnt am 1. Januar 2024.

Quelle: gov.uk

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