Grenzüberschreitender Onlinehandel wird auch als cross-border E-Commerce bezeichnet. Die beiden Begriffe umschreiben den Onlinekauf und Verkauf von Waren aus dem Ausland. Dieser Handelssektor gewinnt zunehmend an Bedeutung. Durch die Internationalisierung und Globalisierung ist es für Unternehmen einfacher geworden, nicht nur lokal, sondern auch weltweit zu verkaufen. Mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU-Kommission am 1. Juli 2021, kam es zu mehreren Änderungen, die insbesondere die steuerliche Abwicklung von Warenbewegungen betreffen.
Grenzüberschreitender Onlinehandel: Gute Chancen in den Auslandsmärkten
Der grenzüberschreitende Onlinehandel bietet für deutsche Händler gute Chancen in Auslandsmärkten. Erfahren Sie mehr über die entscheidenden Erfolgsfaktoren.
Lieferschwellen
Seit dem 1. Juli 2021 gilt für den Cross-Border-Handel in der Europäischen Union die sogenannte „Fernverkaufsregelung“. Seitdem gilt für Warenimporte eine schriftliche Anmeldepflicht, zusätzlich werden alle grenzüberschreitende Warenlieferungen an Nichtunternehmer grundsätzlich im Zielstaat versteuert.
Gleichzeitig wurde eine neue Lieferschwelle eingeführt. Sie beträgt 10.000 EUR und bezieht sich auf Verkäufe innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Bei grenzüberschreitenden EU-Verkäufen von mehr als 10.000 EUR innerhalb eines Jahres, müssen sich Onlinehändler in allen Ländern, in die sie ihre Ware liefern, umsatzsteuerlich registrieren.
Der EU One-Stop-Shop (OSS)
Mit der Einführung des One-Stop-Shop (OSS) im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform, traten für den Internethandel zahlreiche Änderungen in Kraft. Der One-Stop-Shop bezeichnet die zentrale Abwicklung aller umsatzsteuerlichen Melde- und Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Warenhandel mit Konsumenten in den EU-27 ergeben, in einer einzigen steuerlichen Erklärung. Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt voraus, dass sich der Händler hierfür registriert. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die hierfür zuständige Stelle.
Für E-Commerce-Händler und Online-Marktplätze ist auch das neu eingeführte Umsatzsteuer-Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) von großer Bedeutung. Die IOSS-Sonderregelung gilt für den Warenhandel mit Nicht-EU-Ländern. Die in allen EU-Mitgliedsstaaten gültige IOSS-Sonderregelung ermöglicht es Onlinehändlern, die unter das IOSS-Verfahren fallenden Umsätze in einer einzigen Steuererklärung an eine zentrale Stelle zu übermitteln. Unternehmer, die an der IOSS-Sonderregelung teilnehmen, sind hinsichtlich der für IOSS infrage kommenden Umsätze von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Korrekte Anwendung der Umsatzsteuersätze
Viele Händler verwenden beim Verkauf in andere EU-Mitgliedsstaaten denselben Produktpreis, um ihre Prozesse zu vereinfachen. Die Umsatzsteuersätze für Produkte in der EU variieren jedoch.
Zur Ermittlung der richtigen Steuersätze gibt es für Onlinehändler mehrere Anlaufstellen. Zum einen können die Informationen bei der Steuerbehörde im Lieferland erfragt werden oder man nutzt die EU-Datenbank „TEDB“. Beides ist jedoch sehr zeitaufwendig und hinzukommt, dass die Datenbanken nicht immer aktuell sind.
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Beim grenzüberschreitenden Handel in der EU stehen Händler vor dem Problem, die korrekten Umsatzsteuersätze für ihre Produkte zu ermitteln – die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes führt zu Kundenzufriedenheit, Compliance und Umsatzsteigerung.
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VATRules kennt alle Umsatzsteuersätze, die Sie in den 27 Mitgliedstaaten der EU sowie im Vereinigten Königreich berechnen müssen. Diese werden den Produktgruppen zugeordnet, sodass die angesetzte Umsatzsteuer niemals zu hoch oder zu niedrig ist. Durch die Anwendung der richtigen Umsatzsteuersätze, einschließlich der Ermäßigungen und Ausnahmen in den jeweiligen Ländern, halten Sie nicht nur die geltenden Vorschriften ein, sondern können auch Ihre Umsätze steigern.
Onlinehandel mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit
Seit dem Brexit-Referendum über den Ausstieg Großbritanniens (England, Schottland, Wales und Nordirland) aus der EU, der am 1. Januar 2021 vollzogen wurde, gab es viele Änderungen für den E-Commerce. Grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien unterliegen nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Änderungen betreffen insbesondere ausländische Onlinehändler und Online-Marktplätze. Dazu gehören die Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung in Großbritannien und einige zollrechtliche Neuregelungen, da Großbritannien aus der Sicht des EU-Binnenmarkts als Drittland betrachtet wird.
Seit dem Brexit gelten zwischen der Europäischen Union und Großbritannien dieselben Regelungen wie zwischen der EU und anderen Nicht-EU-Drittstaaten. Um Handel mit Großbritannien betreiben zu dürfen, müssen sich Händler zunächst anmelden.
Das Vereinigte Königreich hat am 31. Dezember 2020 im Rahmen des sogenannten Brexits den europäischen Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Erfahren Sie, wie sich das neue Abkommen für den E-Commerce mit Großbritannien und Nordirland auswirkt.