Ein innovatives Geschäftsmodell, das in den vergangenen Jahren von Werbeagenturen entwickelt wurde, besteht darin, Kleintransporter zu erwerben und diese mit Werbeaufdrucken ihrer Kunden zu versehen. Anschließend werden die Fahrzeuge kostenlos an soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände oder sogar Kommunen überlassen.
Diese erhalten ein kostenloses Fahrzeug, müssen jedoch lediglich die laufenden Kfz-Kosten tragen. Durch die Verwendung des Fahrzeugs im Stadtgebiet oder das Abstellen an gut frequentierten Plätzen, wird für Unternehmen wie Meier, Müller oder Schulze geworben.
Bayerisches Landesamt für Steuern betont Win-win-Situation
Wie der NWB Experten-Blog berichtete, hat das Bayerische Landesamt für Steuern sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen geäußert und betont, dass es sich hierbei um eine Win-win-Situation handelt – für das Amt sowie die Werbeagenturen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen zur Neuregelung der Besteuerung durch § 2b UStG zu beachten sind, wobei die optionale Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 verlängert worden ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Werbeleistung durch Betrieb des Werbemobils auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgt und die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 2b UStG nicht vorliegen.
Tauschähnlicher Umsatz löst Steuerpflicht aus
Die Verwaltungsanweisung besagt, dass ein Werbeunternehmer mit der Übergabe des Fahrzeugs an die betreffende Institution bereits eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG erbringt, da die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf die Institution übergeht. Es gibt keine weitere Leistung wie die Überlassung des Fahrzeugs, die vorangeht.
Es geht um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem sowohl das Werbeunternehmen als auch die Institution, die das Werbemobil nutzt, betrachtet werden müssen. Die Institution erbringt ihre Leistung erst am Ende der Nutzungsdauer des Werbemobils, jedoch erbringt das Werbeunternehmen die als Gegenleistung anzusehende Lieferung bereits zu Beginn des Vertrages. Da es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, entsteht die Umsatzsteuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.
Wenn es um die Überlassung von Werbemobilen an juristische Personen des öffentlichen Rechts geht, ist die Neuregelung der Besteuerung durch § 2b UStG zu beachten. Es gibt jedoch eine optionale Übergangsregelung, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG in der alten Fassung weiterhin möglich ist, bis zum 31.12.2024. Falls die Übergangsregelung ausläuft oder die Neuregelung bereits jetzt angewandt wird, gilt: JPöR sind nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Besteuerung der Überlassung von Werbemobilen an juristische Personen des öffentlichen Rechts – Einschränkungen und Ausnahmen
Die Neuregelung der Besteuerung durch § 2b UStG für die Überlassung von Werbemobilen an juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt nur für solche Tätigkeiten, bei denen die JPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird. Da die Werbeleistung durch Betrieb des Werbemobils auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgt, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 2b UStG nicht vor. Ebenso wenig ist die Werbeleistung als hoheitliches Hilfsgeschäft zu beurteilen. Folglich führt die JPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus.