Die Bundesregierung plant, ab dem 1. Januar 2026 den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % zu senken. Für Gastronomen bedeutet dieser Schritt eine spürbare Entlastung – gleichzeitig ergeben sich jedoch wichtige umsatzsteuerliche Auswirkungen, die beachtet werden müssen.
1. Was ändert sich genau?
Bislang unterliegen die Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten im Inland grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Mit der geplanten Änderung soll der ermäßigte Satz von 7 % angewandt werden. Damit wird der Endverbraucherpreis für Speisen im Restaurant vermutlich sinken können, wenn die Senkung weitergegeben wird.
2. Für wen ergeben sich daraus Vorteile – und was gilt es zu bedenken?
Für Gastronomiebetriebe kann dies eine Chance sein, ihre Preise attraktiver zu gestalten und Kundschaft zurückzugewinnen. Gleichzeitig entsteht aber Druck auf die Margen, wenn die Senkung nicht vollumfänglich an die Gäste weitergegeben wird – oder wenn andere Kosten (z. B. für Energie, Personal) weiter steigen. Analysen zeigen etwa, dass bei einer früheren Umstellung der Steuersätze im Gastronomiebereich nur ein Teil der Steuerentlastung auf die Verbraucherpreise durchschlug.
3. Umsatzsteuerliche Aspekte, die Unternehmen beachten sollten
- Rechnungsstellung und Steuersatzangabe: Restaurants müssen darauf achten, daß künftig der 7-%-Satz ausgewiesen wird. Ein fehlerhafter Steuersatz kann Konsequenzen wie eine fehlerhafte Steuerberechnung oder Wettbewerbsnachteile haben.
- Vorsteuerabzug: Solange der Betrieb umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, bleibt der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich. Die Änderung des Umsatzsteuersatzes ändert daran nichts grundsätzlich – allerdings kann sich die betriebliche Kalkulation verschieben.
- Weitergabe der Steuersenkung: Es gibt keine Garantie, daß die geringere Steuer vollständig an die Endverbraucher weitergegeben wird. Unternehmen sollten transparent kommunizieren, wie sie mit der Entlastung umgehen.
- Dokumentation & Compliance: Wie generell im Umsatzsteuerrecht gilt: Eine ordnungsgemäße Abbildung im Rechnungs-, Buchhaltungs- und Steuererklärungssystem ist unabdingbar.
- Vorbereitungszeit nutzen: Bis zum Inkrafttreten bleibt Zeit, die betriebs- und steuerlichen Prozesse anzupassen – z. B. Preiskalkulation, IT-Systeme, Rechnungsformulare.
4. Ausblick
Die geplante Steuerreduzierung für Speisen in der Gastronomie ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Branche – gilt aber nicht automatisch als Wunderlösung. Entscheidend wird sein, wie Unternehmen diese Maßnahme mit ihren Preis-, Qualitäts- und Servicekonzepten verbinden. Gleichzeitig bleiben steuerrechtliche Sorgfaltspflichten bestehen. Für Unternehmer lohnt es sich, jetzt vorzudenken und die Umsetzung aktiv zu planen.





