Newsroom, Umsatzsteuer | 23. Februar 2026

SaaS und digitale Leistungen – Ort der Leistung und OSS-Fallen in der Praxis

Digitale Geschäftsmodelle wie SaaS, Cloud-Services oder Plattformlösungen wachsen weiterhin rasant – und mit ihnen die umsatzsteuerlichen Risiken. Besonders die korrekte Bestimmung des Leistungsorts sowie die richtige Anwendung des OSS-Verfahrens sorgen in der Praxis für Unsicherheiten. Der Beitrag beleuchtet typische Fehlerquellen und zeigt, worauf Unternehmen jetzt achten sollten. von

Image Learnings OSS Verfahren

SaaS ist nicht gleich SaaS – warum die umsatzsteuerliche Einordnung entscheidend ist

Software-as-a-Service (SaaS), Streaming, Online-Tools, Plattformzugänge oder KI-Services gelten umsatzsteuerlich regelmäßig als sonstige Leistungen auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Die Einstufung als „elektronisch erbrachte Leistung“ hat unmittelbare Auswirkungen auf den Leistungsort – und damit darauf, in welchem Staat Umsatzsteuer entsteht.

Doch genau hier beginnt die Praxisproblematik: Viele Unternehmen prüfen zwar, dass sie digitale Leistungen erbringen, aber nicht sauber genug, an wen.

B2B oder B2C – der Leistungsort als Weichenstellung

Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich:
Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). In der Regel greift das Reverse-Charge-Verfahren.

Im B2C-Bereich hingegen gilt bei elektronischen Dienstleistungen:
Der Leistungsort liegt am Wohnsitz des privaten Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Das bedeutet: Umsatzsteuer entsteht im jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Kunden.

Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen mit automatisierten Registrierungsprozessen liegt hier eine zentrale Fehlerquelle:

  • Fehlende oder fehlerhafte Prüfung der USt-IdNr.
  • Falsche Einstufung als B2B trotz Privatkunden
  • Unvollständige Kundendaten
  • Keine ausreichenden Nachweise zum Kundenstandort

Die Folge: falsche Steuer, falscher Staat, Korrekturbedarf – im Zweifel inklusive Verzinsung.

OSS als Lösung – aber nicht für alles

Für grenzüberschreitende B2C-Leistungen innerhalb der EU kann das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) genutzt werden. Unternehmen müssen sich dann nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren, sondern erklären die Umsätze zentral über das OSS-Portal ihres Ansässigkeitsstaates.

Doch auch hier bestehen typische Missverständnisse:

  • OSS gilt nur für bestimmte B2C-Umsätze
  • Nationale Umsätze im Ansässigkeitsstaat laufen nicht über OSS
  • B2B-Umsätze gehören ebenfalls nicht in die OSS-Meldung
  • Falsche Zuordnung kann zu Doppelmeldungen führen

Zudem ersetzt OSS nicht zwingend alle ausländischen Registrierungen – etwa wenn zusätzlich Lager im Ausland unterhalten werden.

Sonderkonstellationen bei SaaS-Modellen

Besonders komplex wird es bei:

  • Plattformmodellen (Eigengeschäft vs. Vermittlung)
  • Freemium-Modellen mit späterer Monetarisierung
  • Kombinierten Leistungsbündeln (Software + Beratung)
  • Abonnementmodellen mit internationaler Kundenstruktur

Hier ist stets zu prüfen, ob tatsächlich eine einheitliche elektronische Leistung vorliegt oder mehrere umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Leistungen.

Typische Prüfungsrisiken

In Betriebsprüfungen zeigt sich zunehmend:

  • Unzureichende Dokumentation des Kundenstatus
  • Fehlende Belege für den Wohnsitz des B2C-Kunden
  • Falsche Anwendung des Reverse Charge
  • Fehlerhafte ERP-Steuerlogik

Gerade bei stark skalierenden SaaS-Unternehmen wächst das Risiko proportional mit der Internationalisierung.

Fazit

Digitale Geschäftsmodelle sind umsatzsteuerlich kein „Selbstläufer“. Die korrekte Bestimmung des Leistungsorts bildet die Grundlage für jede weitere Compliance-Entscheidung – insbesondere für die Anwendung des OSS-Verfahrens. Unternehmen sollten daher ihre Registrierungsprozesse, Systemlogiken und Vertragsstrukturen regelmäßig überprüfen, um teure Korrekturen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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