Die Erklärung befasst sich mit der Umsatzbesteuerung von digitalen Kunstwerken gemäß § 3–7 vierter Absatz des norwegischen Umsatzsteuergesetzes.
Hintergrund
Unter digitalen Kunstwerken werden hier Kunstwerke in Form von Bildern verstanden, die digital, z. B. auf einem Computer, entwickelt wurden. Die allgemeine Frage ist, ob digitale Kunstwerke unter die Ausnahmeregelung für den „Verkauf eigener Kunstwerke und Urheberrechte an eigenen literarischen und künstlerischen Werken durch den Eigentümer“ gemäß § 3–7 vierter Absatz des Umsatzsteuergesetzes (usw.) fallen:
- Abschnitt 2 befasst sich mit der gebührenpflichtigen Bewertung von digitalen Kunstwerken.
- Abschnitt 3 befasst sich mit der Bewertung digitaler Kunstwerke in bestimmten anderen Ländern.
- In Punkt 4 werden digitale Kunstwerke in Bezug auf die Steuerbefreiung in mval. § 3–7 vierter Absatz.
Abgabenrechtliche Beurteilung von digitalen Kunstwerken
Ausgangspunkt im Umsatzsteuergesetz ist, dass „die Umsatzsteuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu berechnen, ist“. Die Unterscheidung zwischen Waren und Dienstleistungen hat Auswirkungen auf die Steuerpflicht.
Nach mval. 1–3 erster Absatz Buchstabe b werden Waren als „körperliche Gegenstände“ definiert. Digitale Kunstwerke werden mithilfe digitaler Technologie entwickelt und übertragen und normalerweise als Computerdatei oder auf einer Blockchain als NFT gespeichert. Folglich handelt es sich nicht um solche „körperlichen Gegenstände“, wie sie das Gesetz für die Einstufung als Ware verlangt, vgl. UStAE. Abschnitt 1–3 erster Absatz Buchstabe b.
Gemäß mval. Abschnitt 1–3, erster Absatz, Buchstabe c, werden Dienstleistungen definiert als „alles, was gehandelt werden kann und keine Waren im Sinne von Buchstabe b sind, einschließlich begrenzter Rechte an Waren und der Nutzung von immateriellen Gütern“. Nach der Vorschrift sind Dienstleistungen negativ auf den Warenbegriff beschränkt. Im Umsatzsteuer-Handbuch 2022, S. 97 heißt es dazu:
„Die Definition von Dienstleistung bedeutet, dass auch Produkte, die digital verkauft werden, z. B. der Verkauf von Software (…), Nachrichtendiensten, Musik usw. über das Internet, als Dienstleistungsumsatz betrachtet werden“.
In einer Erweiterung der Dienstleistungsdefinition in Buchstabe c, ist es in mval. Abschnitt 1–3 erster Absatz Buchstabe j enthält eine genauere Definition von „elektronischen Dienstleistungen“. Die Bestimmung besagt, dass „elektronische Dienstleistungen“ sind:
„Aus der Ferne zu erbringende Dienstleistungen, die über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht und die ohne Informationstechnologie nicht erworben werden können, wobei die Erbringung der Dienstleistungen weitgehend automatisiert ist. „
In Prop. 1 LS (2022–2023) Steuern, Abgaben und Zölle 2023 auf S. 168 hat das Finanzministerium zum Begriff „elektronische Dienstleistungen“ Folgendes ausgeführt:
„Damit es sich um eine elektronische Dienstleistung handelt, muss es sich um eine aus der Ferne zu erbringende Dienstleistung handeln, die tatsächlich über das Internet erbracht wird (…) und die ohne Informationstechnologie nicht erworben werden kann. Die Erbringung der Dienstleistung muss außerdem weitgehend automatisiert sein. Der Begriff wird unter anderem digitale Produkte wie Filme und Musik sowie Inhaltsdienste wie Software und Spiele umfassen. „
Die obige Definition von elektronischen Dienstleistungen basiert auf der Definition desselben Begriffs in der EU, vgl. Verordnung Nr. 1777/2005 des Rates , Artikel 11 Nr. 1.
In einer Grundsatzerklärung vom 30. Juni 2011 hat die Direktion für Steuern den Begriff „elektronische Dienstleistungen“ näher erläutert. Dabei wurde unter anderem versucht, eine Liste verschiedener Dienstleistungen zu erstellen. Aus der Aufzählung des Grundsatzpapiers geht hervor, dass „der Zugang zu oder das Herunterladen von Bildern (…)“ als elektronische Dienstleistungen betrachtet werden könnten, vgl. § 1–3 Buchstabe j.
Digitale Kunstwerke dienen als Sammelbegriff für Kunstwerke, die mit digitalen Hilfsmitteln erstellt wurden. Dabei handelt es sich um digitale Dateien, die digital erstellt und gespeichert werden, entweder als gewöhnliche Datendatei oder auf einer Blockchain. Im letzteren Fall wird ein NFT digital auf die Blockchain übertragen, die datengesteuert ist. Die Steuerdirektion geht davon aus, dass sowohl die Schaffung als auch die Übertragung solcher Kunstwerke elektronische Technologie erfordert. Zudem sind wir der Meinung, dass die Lieferung solcher digitalen Objekte weitgehend automatisiert ist, bis dies durch die Übertragung oder die Lieferung von NFT in einer Blockchain geschieht. Wir weisen unter anderem darauf hin, dass ein heruntergeladener Film auf einem Fernsehgerät eine elektronische Dienstleistung darstellt, auch wenn der Film auf DVD hätte erworben werden können.
Auf dieser Grundlage ist die norwegische Steuerdirektion der Ansicht, dass digitale Kunstwerke als Dienstleistungen, einschließlich elektronischer Dienstleistungen, zu betrachten sind, vgl. § 1–3 Buchstabe j.
Quelle: skatteetaten.no