Finanzgesetz 2021: (Mehrwertsteuer) (Strafen) (Ernennungstag) Verordnungen, SI 2022/1278:
Damit treten die neuen Sanktionen für verspätete Anmeldung und verspätete Zahlung (in FA 2021 Schs 24 und 26) für Abrechnungszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Finanzgesetz 2009, Finanzgesetz (Nr. 3) 2010 und Finanzgesetz 2021 (Umsatzsteuer) (Zinsen) (Ernennungstag) Verordnungen, SI 2022/1277:
Anwendung der Paragrafen 101 und 102 des FA 2009 für die Zwecke der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023. Diese Abschnitte sehen Verzugszinsen auf Beträge, die dem HMRC geschuldet werden, und Rückzahlungszinsen auf Beträge, die vom HMRC zu zahlen sind, vor. Verordnung 3 ist insofern erwähnenswert, als sie spezifische Bestimmungen zum Inkrafttreten enthält, um sicherzustellen, dass die Verordnungen für die verschiedenen Sanktionen, die nur für die Umsatzsteuer gelten (z. B. für falsche Nullbescheinigungen oder Unregelmäßigkeiten bei Rechnungen), korrekt angewendet werden.
Finanzgesetz 2009: Abschnitte 101 und 102 (Umsatzsteuer) (Verzugszinsen und Rückzahlungszinsen) (Ausnahmen und Folgeänderungen) Bestellung, SI 2022/1298:
Nichtanwendung der bestehenden Zinsbestimmungen (um sicherzustellen, dass nur die neuen Vorschriften gelten). Ein wichtiger Punkt ist die Nichtanwendung von VATA 1994 s 79, was bedeutet, dass der Rückzahlungszuschlag nicht mehr gilt, da er durch die harmonisierte Rückzahlungszinsregelung ersetzt wurde. Mit diesen Verordnungen werden die notwendigen Änderungen am VATA 1994 und anderen bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen, um sicherzustellen, dass die neue Regelung wie beabsichtigt funktioniert.
Quelle: taxjournal.com