Im grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung jedoch eine Vereinfachung zugelassen, sodass diese auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden kann. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert. Diese Regelung ist möglich aufgrund der Befreiung von der Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Warenverkehr mit der Schweiz und kann zudem nicht angewendet werden, wenn die Waren nicht direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sondern gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden.
Die o.g. Vereinfachung schließt die Möglichkeit der Abgabe der Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA nicht aus. Hier ist die Angabe der EORI-Nummer des Verwahrers und eines dazugehörigen Verwahrungsortschlüssels sowie die Bewilligungsnummer des Verwahrungslagers erforderlich, auch wenn die Anmeldung nur als Gestellungsmitteilung verwendet wird. Die Nummer der Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers kann aber mit dem Wert „OHNE“ gefüllt werden. Weiterhin ist ein Verwahrungsortschlüssel anzugeben. Hierfür ist es erforderlich, dass in den SumA-spezifischen Stammdaten von der Zollstelle zu dem Gestellenden ein (virtueller) Verwahrungsort hinterlegt wird. Dieser kann bei der zuständigen Zollstelle beantragt werden. Eine Verwahrungslager-Bewilligung ist hierfür nicht erforderlich. Bei einer kurzfristigen Änderung der Grenzzollstelle ist es leider erforderlich, eine neue Gestellungsmitteilung an die andere Grenzzollstelle zu richten, wofür es erforderlich ist, dort einen (fiktiven) Verwahrungsort anlegen zu lassen. Die erste Gestellungsmitteilung (bei der Zollstelle, wo die Waren nicht gestellt wurden) ist in ATLAS-SumA zu stornieren.
Die Internetzollanmeldung (IZA) wird im Warenverkehr mit der Schweiz bis auf Weiteres auch als Zollanmeldung vor Gestellung angesehen, sofern die Daten der IZA tatsächlich vor der Gestellung der Waren bei der Grenzzollstelle vorliegen. Da dort bisher die Mitteilung „Bestätigung der Gestellung“ nicht implementiert ist, wird auf die Übersendung einer weiteren Gestellungsmitteilung verzichtet, wenn die IZA genutzt wird.
Einer Gestellungsmitteilung gemäß Art. 139 UZK bedarf es insbesondere nicht, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet bereits in einem Versandverfahren befinden (Art. 141 Abs. 1 UZK). Diese ist jedoch erforderlich, wenn die Überführung in das Versandverfahren bei der Grenzzollstelle nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union erfolgt.
In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich gemäß Art. 135 und 136 UZK-DA oder papiergestützt (vornehmlich Einheitspapier, Carnet ATA, Anmeldung von Diplomatengut oder Umzugsgut) anzumelden, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz, auch wenn die Waren bei der deutschen Grenzzollstelle zu gestellen sind. Das Einheitspapier kann weiterhin verwendet werden für die Anmeldung:
- zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
- zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes
- Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
- zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Art. 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
- zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).
Diese Regelung gilt übergangsweise, bis auch die o.g. Zollverfahren elektronisch angemeldet werden können. Des Weiteren können Reisende für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben (Art. 143 UZK-DA).
Quelle: zoll.de