Ausweitung des 5,5 % Steuersatzes
Ab dem 1. Januar 2023 wird der Steuersatz von 5,5 % auf folgende Lieferungen ausgeweitet:
- Lebensmittel, die für den Verzehr durch Tiere, die der Lebensmittelproduktion dienen, bestimmt sind.
- Von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, aus der Fischerei, der Fisch- oder Geflügelzucht.
- Verlängerung des Mehrwertsteuersatzes von 5,5 % für Materialien und Produkte zum Schutz vor COVID-19: Im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus war der Mehrwertsteuersatz von 5,5 % auf Masken, Schutzkleidung und Hygieneprodukte ausgeweitet worden, die bestimmte Normen erfüllen. Diese Maßnahme, die ursprünglich am 31. Dezember 2021 auslaufen sollte, wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 5,5 % auf Materialien und Produkte zum Schutz vor Covid-19 wurde erneut bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Umsatzsteuer auf Anzahlungen für Warenlieferungen
Wenn eine Anzahlung vor der tatsächlichen Lieferung von Gegenständen geleistet wird, wird seit dem 1. Januar 2023 die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung und in Höhe des Betrags der Anzahlung fällig.
„Mehrwertsteuergruppen“
Steuerpflichtige, die in Frankreich den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung (oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort) haben und die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, können beantragen, eine einzige steuerpflichtige „Mehrwertsteuergruppe“ zu bilden.
Um eine Mehrwertsteuer-Gruppe (einziger Steuerpflichtiger) zu bilden, müssen die Mitglieder der Gruppe einen Vertreter ernennen, der insbesondere damit beauftragt ist, die Option zur Bildung einer MwSt.-Gruppe gegenüber dem „Service des impôts des entreprises“ (SIE) oder der „Direction des grandes entreprises“ (DGE), von dem/der die Gruppe abhängt, zu formulieren und eine Liste der Mitglieder der Gruppe vorzulegen. Diese Liste muss jährlich übermittelt werden. Die Frist für die Einreichung wurde vom 31. Januar auf den 10. Januar ab dem 1. Januar 2024 vorverlegt.
Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung
Seit dem 1.1.2023 müssen Unternehmen in Frankreich die Umsatzsteuer auf Anzahlungen für Lieferungen bereits bei deren Entgeltvereinnahmung abführen, da die bisherige Regelung, wonach dies erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Lieferung der Fall war, im EU-Recht nicht mehr gültig ist. Anzahlungen auf in Frankreich zu versteuernden Dienstleistungen waren bereits zuvor bei deren Entgeltvereinnahmung steuerpflichtig.
Da die bisherige französische Regelung, wonach Anzahlungen auf Lieferungen erst bei deren tatsächlichen Ausführung steuerpflichtig waren, in der EU nicht mehr gültig ist, musste Frankreich diese Regelung anpassen. Artikel 65 der MwStSyst-RL [IB1] besagt, dass Anzahlungen auf Lieferungen bereits zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung umsatzsteuerpflichtig sind.
Gleichzeitig kann der Empfänger der Leistung den Vorsteuerabzug zu diesem Zeitpunkt geltend machen.
E-Invoicing und E-Reporting
Frankreich plant, die Pflicht zum E-Invoicing und E-Reporting von Umsatzsteuerdaten schrittweise einzuführen. Ab 1.7.2024 müssen große Unternehmen, die einen Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro oder eine Bilanzsumme von über 2 Milliarden Euro haben, ihre Rechnungen elektronisch ausstellen.
Dies betrifft alle Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die französischen Mehrwertsteuerregelungen fallen und zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen stattfinden. Unternehmen außerhalb Frankreichs sind nur betroffen, wenn sie eine Betriebsstätte in Frankreich haben und durch diese Leistungen erbringen.
Korrekte Rechnungsstellung
Damit eine Rechnung gültig ist, muss sie bestimmte präzise Angaben enthalten und das ausstellende Unternehmen muss Folgendes nachweisen können:
- die Echtheit (die Sicherstellung der Identität des Lieferanten oder des Rechnungsausstellers);
- die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (dass der Inhalt nicht verändert wurde);
- die Lesbarkeit durch einen Menschen
Es gibt verschiedene Methoden, mit denen Unternehmen die Erstellung korrekter Rechnungen sicherstellen und die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit ihrer Rechnungen belegen können. Sie können:
- Rechnungen, die den Bestimmungen des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts, CGI) entsprechen, üblicherweise als „EDI fiscal“ bezeichnet, ausstellen;
- Rechnungen mit einer elektronischen Signatur und einem Zertifikat der Stufe 2** gemäß dem Allgemeinen Sicherheitsstandard (Référentiel Général de Sécurité, RGS) ausstellen;
- einen dokumentierten und dauerhaften verlässlichen Prüfpfad (Piste d’Audit Fiable oder PAF) einrichten.
Das französische Finanzgesetz für 2023 führt das Verfahren des qualifizierten elektronischen Stempels als neue Methode zur Sicherung von Rechnungen ein.
Unternehmen mit Umsatzsteuerbefreiung, zusammenfassende Meldungen und europäische Dienstleistungserklärungen
Unternehmen, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sind nun ebenso von der Verpflichtung befreit, zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen zu erstellen.
Stattdessen müssen sie weiterhin europäische Dienstleistungserklärungen (DES) für den Verkauf von Dienstleistungen an steuerpflichtige Kunden, die in einem anderen EU-Land als Frankreich ansässig sind, abgeben. Die Abgabe dieser Erklärung kann in Papierform erfolgen.