E-Commerce, Newsroom, Umsatzsteuer | 23. Januar 2026

Formelle Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug – wie streng sind die Finanzgerichte wirklich?

Der Beitrag beleuchtet die Bedeutung formeller Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug und analysiert, wie streng Finanzverwaltung und Finanzgerichte tatsächlich mit formellen Mängeln umgehen. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Linien der BFH-Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung, zur Rückwirkung und zum Spannungsverhältnis zwischen formellem Recht und dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Ziel ist es, praxisnahe Leitlinien für den Umgang mit fehlerhaften Rechnungen aufzuzeigen. von

Der Vorsteuerabzug gehört zu den zentralen Elementen des Mehrwertsteuersystems. Zugleich ist er einer der häufigsten Streitpunkte in Betriebsprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren. In der Praxis entzünden sich viele Auseinandersetzungen nicht an der materiellen Berechtigung des Vorsteuerabzugs, sondern an formellen Mängeln der Rechnung. Die Frage stellt sich daher: Wie streng sind die Finanzgerichte tatsächlich – und wo verläuft heute die Grenze zwischen formeller Ordnung und materieller Neutralität der Umsatzsteuer?

1. Gesetzliche Ausgangslage: Form vor Inhalt?

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG besitzt. Zu den Pflichtangaben zählen u.a.:

  1. vollständiger Name und Anschrift von Leistungserbringer und Leistungsempfänger,
  2. Steuernummer oder USt-IdNr.,
  3. Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer,
  4. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung,
  5. Entgelt und gesondert ausgewiesene Steuer.

Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie fehlerhaft, versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug – zumindest zunächst. Lange Zeit galt dabei ein formalistischer Ansatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Abzug.

2. Wandel durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Diese strenge Sichtweise ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs in den letzten Jahren deutlich relativiert worden. Ausgangspunkt ist der Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer: Ein Unternehmer soll nicht allein wegen formeller Fehler von der Vorsteuer ausgeschlossen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:

  1. Materielle Voraussetzungen gehen vor formellen.
  2. Liegen Leistungsaustausch, Steuerpflicht der Leistung und Unternehmereigenschaft vor, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen bloßer Formfehler dauerhaft versagt werden.
  3. Eine fehlerhafte Rechnung ist grundsätzlich berichtigungsfähig.

Damit hat sich der Fokus von der Frage „Ist die Rechnung formal perfekt?“ hin zur Frage „Sind die materiellen Voraussetzungen nachweisbar erfüllt?“ verschoben.

3. Rechnungsberichtigung und Rückwirkung

Von zentraler Bedeutung ist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung. Nach der BFH-Rechtsprechung wirkt eine Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese bereits bestimmte Mindestangaben enthielt:

  1. Rechnungsaussteller,
  2. Leistungsempfänger,
  3. Leistungsbeschreibung,
  4. Entgelt,
  5. gesondert ausgewiesene Steuer.

Fehlen diese Kernelemente vollständig, liegt keine berichtigungsfähige Rechnung vor. In diesem Fall entsteht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Neuerteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst erhebliche formelle Mängel können geheilt werden – aber nur, wenn eine „Rechnung im Kern“ existiert.

4. Grenzen der Großzügigkeit: Wo die Gerichte streng bleiben

Trotz dieser Öffnung bleibt die Rechtsprechung keineswegs beliebig. In mehreren Punkten zeigen sich klare Grenzen:

  1. Scheinrechnungen oder Rechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch schließen den Vorsteuerabzug endgültig aus.
  2. Unklare oder unzutreffende Leistungsbeschreibungen können dazu führen, dass die materielle Voraussetzung nicht nachweisbar ist.
  3. Bei Beteiligung an Umsatzsteuerbetrug oder grober Fahrlässigkeit greift kein Vertrauensschutz.

Zudem verlangt der BFH weiterhin, dass die Rechnung den Leistungsaustausch zumindest identifizierbar macht. Reine Sammelbegriffe oder pauschale Leistungsangaben reichen oft nicht aus.

5. Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Berater

Für die Praxis ergeben sich mehrere Leitlinien:

  1. Formelle Ordnung bleibt wichtig.
    Auch wenn Heilungsmöglichkeiten bestehen, verursacht jede fehlerhafte Rechnung Prüfungsrisiken, Zinsfolgen und Liquiditätsbelastungen.
  2. Berichtigung frühzeitig anstoßen.
    Bei erkannten Mängeln sollte unverzüglich eine berichtigte Rechnung eingeholt werden, um die Rückwirkung zu sichern.
  3. Dokumentation der materiellen Voraussetzungen.
    Verträge, Lieferscheine und Leistungsnachweise gewinnen an Bedeutung, wenn die Rechnung formell angreifbar ist.
  4. Keine Entwarnung bei groben Fehlern.
    Wo Leistung und Rechnung auseinanderfallen, helfen auch wohlwollende Gerichte nicht weiter.

6. Fazit

Die Finanzgerichte sind heute weniger formalistisch, als es die Verwaltungspraxis oft vermuten lässt. Der Trend geht eindeutig zu einer materiell-rechtlichen Betrachtung im Lichte des Neutralitätsgrundsatzes. Gleichwohl bleibt die ordnungsgemäße Rechnung das zentrale Eintrittstor zum Vorsteuerabzug. Wer sich auf nachträgliche Heilung verlässt, begibt sich unnötig in ein steuerliches Risikofeld.

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