Das Hauptziel dieser Rechtsvorschrift ist die Angleichung des Preises für Kohlenstoff, der für EU-Produkte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) gezahlt wird, an den Preis für importierte Waren. Demnach sind in die EU importierende Unternehmen verpflichtet, sogenannte „CBAM-Zertifikate“ zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem zu bezahlen.
Die neue Regelung gilt ab dem 1. Oktober 2023, allerdings mit einer Übergangsfrist, in der sich die Pflichten des Importeurs auf die Berichterstattung beschränken werden. Das CBAM wird, wie von der Kommission vorgeschlagen, für Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität gelten und auf Wasserstoff, indirekte Emissionen unter bestimmten Bedingungen, bestimmte Vorprodukte sowie auf einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Gegenstände aus Eisen oder Stahl ausgedehnt.
Quelle: etaf.tax