Bei der ECOFIN-Tagung „Wirtschaft und Finanzen“ am 7. Dezember 2021, einigten sich die im Forum vertretenen Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten auf eine Aktualisierung der geltenden Mehrwertsteuerregelungen. Im Kern ging es um die verstärkte Anwendung reduzierter Mehrwertsteuersätze.
Am 5. April 2022 wurden diesem Entwurf abschließend zugestimmt und am 6. April 2022 die endgültige EU-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Mit diesen neuen Regelungen erhalten die Regierungen mehr Flexibilität bei der Anwendung der Mehrwertsteuersätze. Insgesamt betrifft das 24 überarbeitete Produktkategorien vorrangig aus den Bereichen Umwelt, Digitalisierung und Gesundheit. Davon wurden einige neu hinzugefügt:
- Digitale Dienstleistungen, die bisher nicht für ermäßigte Steuersätze infrage kamen, wie Internetzugang und Live-Streaming von Kultur- und Sportveranstaltungen;
- Gegenstände, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen und die sich als entscheidend bei der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erwiesen haben und auch in künftigen Krisen nützlich sein könnten, wie persönliche Schutzausrüstung und bestimmte medizinische Ausrüstung, sowie weitere Gegenstände, die als notwendige Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen gelten;
- bestimmte Gegenstände wie Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele, die in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden und sich positiv auf die EU-Klimaschutzprioritäten auswirken können;
- verschiedene Gegenstände und Dienstleistungen, die von den Mitgliedstaaten als geeignet und nützlich erachtet werden und generell Gemeinwohlzielen dienen.
Diese aktualisierten Vorschriften bieten den EU-Mitgliedstaaten die Freiheit, auf die 24 Produktkategorien einen reduzierten Steuersatz bis zu 5 % anzuwenden. Ein Steuersatz unter 5 % darf auf lediglich sieben dieser 24 angewendet werden. Mitgliedstaaten soll dadurch eine bessere Erholung von den wirtschaftlichen Belastungen durch Coronavirus-Pandemie sowie eine höhere Investition in den ökologischen und digitalen Wandel ermöglicht werden.
Neben der Aktualisierung der Kategorien wurde beschlossen, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten bis 2030 abzuschaffen, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt gelten und die Klimaschutzziele der EU nicht fördern. Des Weiteren können Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.
Alle Details und die Auflistung aller Kategorien (siehe Anhang Drei) sind im offiziellen Antrag der ECOFIN zu finden.
Diese neue Art der Flexibilität stieß auf hohe Zustimmung der Teilnehmer des Forums. So stimmten 21 der 27 EU-Mitgliedsstaaten dafür.
„Die heute einstimmig erzielte Einigung über die Modernisierung der Vorschriften über Mehrwertsteuersätze ist eine wunderbare Nachricht. Sie ist das Ergebnis einer Marathonverhandlung, und sie zeigt: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg – ein europäischer Weg nach vorn. Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Mehrwertsteuersysteme entsprechend ihren nationalen politischen Schwerpunkten. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit den gemeinsamen europäischen Prioritäten – dem ökologischen und dem digitalen Wandel und natürlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – gewahrt.“
Der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) hat am 5. April die neue Mehrwertsteuer-Richtlinie der Europäischen Union angenommen.
Der Entwurf wurde vorab dem Europäischen Parlament mit seinem endgültigen Text vorgelegt. Nach der förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.
Die nationalen Gesetzgeber haben jetzt den Raum, neben dem Mindest-Normalsatz von 12 %, die beiden derzeit erlaubten ermäßigten Steuersätze von mindestens 5 % und der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen weiteren ermäßigten Steuersatz zwischen 0 und 5 % anzuwenden.
Um einer Zunahme von ermäßigten Umsatzsteuersätzen, die eine Ausnahme vom Regelsteuersatz darstellen, vorzubeugen, dürfen die Mitgliedstaaten ermäßigte Umsatzsteuersätze nur auf eine begrenzte Anzahl der in Anhang III der MwStSystRL aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen anwenden.