85% der Online-Shopper in Deutschland kaufen mittlerweile regelmäßig oder zumindest gelegentlich Bekleidung per Mauseklick. Zwei Drittel kaufen gelegentlich Möbel und Haushaltswaren, fast genauso beliebt sind online gekaufte Computer und Elektrogeräte. Das ermittelte die Unternehmungsberatung KPMG in ihrer jüngsten Online-Shopping-Studie. Allein bei Lebensmitteln ist die Bereitschaft zum Online-Kauf noch gering – 39 Prozent der Befragten gaben an, nie Lebensmittel online zu bestellen und sich das auch nicht vorstellen zu können. Die Zurückhaltung betrifft vor allem frische Lebensmittel, bei haltbaren Waren sind die Online-Shopper deutlich aufgeschlossener.
Aus Sicht der Händler bietet die zunehmende Einkaufsfreude im Internet ein großes Potenzial. Mit der Vielfalt an Produkten steigt allerdings auch die Komplexität des Themas Umsatzsteuer – vor allem für Händler, die EU-weit verkaufen. Das Problem: Innerhalb der Gemeinschaft ist die Umsatzsteuer nicht einheitlich. Die Länder erheben unterschiedlich hohe Steuersätze, hinzu kommen tausende Ausnahmen und Sonderregelungen. Der gleiche Gegenstand kann je nach Land mit einem anderen Satz besteuert werden.
Unübersichtliche Zahl an Sonderregeln
Die Vielzahl an Sonderregeln treibt mitunter kuriose Blüten. eClear-Expertin Lea-Luise Blase stellt in loser Folge einzelne Reglungen vor. „In der Republik Irland und in Nordirland gibt es einen reduzierten Umsatzsteuersatz auf Futter für Windhunde“, schreibt sie. Der gelte jedoch nur, wenn der entsprechende Hund ein Rennhund sei. Wird er als Haustier gehalten, ist für das gleiche Futter die volle Umsatzsteuer fällig. Wird ein Renn-Windhund mit Keksen gefüttert, fallen die Kekse explizit nicht unter den reduzierten Steuersatz.
Zwei grenzüberschreitende Beispiele: In Italien beträgt die Umsatzsteuer für ganze Zwiebeln 4%, auf getrocknete und gehackte Zwiebeln hingegen werden 10% erhoben. Portugal handhabt die gleichen Produkte anders: Frische, ganze Zwiebeln werden mit 6% besteuert, getrocknete und gehackte mit 23%. Und während in Irland auf Fahrradhelme für Kinder bis 10 Jahren den reduzierten Umsatzsteuersatz erhebt, wendet Luxemburg den reduzierten Satz auf Helme für Kinder bis 13 Jahren an.
Für einen Online-Händler bedeutet die Fülle an Regelungen eine kaum zu überschauende Herausforderung. Denn wenn er die Umsatzsteuer – ob versehentlich oder nicht – falsch erhebt und abführt, haftet er dafür. Der Händler muss also die Umsatzsteuersätze aller seiner Waren kennen – und zwar für alle EU-Mitgliedsstaaten, in die er versendet. Beziehungsweise: Er muss sie nicht kennen, wenn er die Datenbank VATRules von eClear in seinen Shop einbindet.
Eine Datenbank aller Umsatzsteuersätze in EU-Ländern
Die eClear Datenbank VATRules umfasst über 1 Mio Steuercodes für alle EU-27 +UK und allein 300.000 Ausnahmeregeln sind darin berücksichtigt. eClear gleicht die geltenden EU-Richtlinien permanent ab. Um sicherzustellen, dass auch wirklich alle in der EU geltenden Ausnahmen, Befreiungen, Ermäßigungen sowie Umsatzsteuer- und Zollvorschriften genau zugeordnet werden können, arbeitet eClear mit einem besonders genauen Zollcode. Während für EU-Intrastat-Meldungen derzeit ein 8-stelliger Code benötigt wird, arbeitet eClear mit einem weitaus differenzierteren 14-stelligen Code.
Dieser dient der eClear-Tax-Engine als Grundlage, jeder Ware für jeden EU-Staat die richtige Umsatzsteuer zuzuordnen – und den Satz automatisch anzupassen, sobald sich eine Steuerregelung ändert.