Der Gerichtshof stellte fest, dass bei dieser Art von Umsätzen der Endverbraucher nicht als Steuerschuldner angesehen wird, wenn die vom zwischengeschalteten Erwerber ausgestellte Rechnung nicht die ordnungsgemäße Angabe „Reverse Charge“ enthält.
Folgen bei Nichtverwendung des „Reverse-Charge“-Vermerks
Angenommen, der in der USt-Richtlinie vorgeschriebene Vermerk „Verlagerung der Steuerschuldnerschaft / Reverse Charge“ ist in der Rechnung nicht enthalten. In diesem Fall kann die Rechnung später nicht durch den Hinweis korrigiert werden, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und die Steuerschuld auf den Kunden verlagert wird.
Der restriktive Ansatz und seine Auswirkungen
Der restriktive Ansatz des Gerichtshofs, der bereits in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 14. Juli 2022 vertreten wurde, kann zu zahlreichen Problemen für Unternehmen führen, die derartige Transaktionen durchführen.
Bedeutung von Compliance und formaler Richtigkeit
Die Unternehmen sollten genau darauf achten, ob alle Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte erfüllt sind und ob der Wortlaut des Dokuments, insbesondere der Rechnung, korrekt angegeben ist, um spätere negative finanzielle Folgen zu vermeiden.
Umsatzsteuerverordnungen für das vereinfachte Verfahren bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn:
- An dem Umsatz sind drei für die Zwecke des innergemeinschaftlichen Umsatzes identifizierte Mehrwertsteuerpflichtige in drei Mitgliedstaaten beteiligt.
- Die Gegenstände werden direkt vom ersten Umsatzsteuerzahler in der Lieferkette zum letzten Umsatzsteuerzahler in der Kette befördert.
- Die Lieferung des Gutes erfolgt zwischen dem ersten und dem zweiten Steuerzahler sowie zwischen dem zweiten und dem dritten Steuerzahler.
- Der Gegenstand der Lieferung wird vom ersten oder zweiten Steuerpflichtigen oder für dessen Rechnung versandt oder befördert.
- Die Beförderung von Gütern erfolgt vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats.
Vereinfachtes Verfahren für Dreiecksgeschäfte
Die vereinfachte Methode zur Abwicklung eines Dreiecksgeschäfts soll den zweiten Steuerpflichtigen in der Kette von formalen Verpflichtungen befreien. Die Lieferung vom zweiten Steuerpflichtigen in der Kette an den letzten Steuerpflichtigen in der Kette unterliegt einer Selbstbelastung („Reverse Charge“) der Steuer durch den Erwerber, der sie wie einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen behandelt.
Das letzte Unternehmen in der Kette übernimmt somit die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer vom zweiten Unternehmen, das sich im Land des Endabnehmers nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen oder die Lieferung und den Erwerb der Gegenstände dort besteuern muss.
Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Das vereinfachte Verfahren bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft kann jedoch nur angewandt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Lieferung an den letzten Steuerpflichtigen in der Kette ging unmittelbar ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen durch den zweiten Steuerpflichtigen voraus.
- Der zweite Steuerpflichtige in der Kette, der die Lieferung an den letzten Steuerpflichtigen in der Kette vornimmt, hat keine Niederlassung im Gebiet des Landes des Endabnehmers.
Dieses Urteil macht deutlich, wie wichtig die Einhaltung der Vorschriften und die formale Korrektheit bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind und dass die Unternehmen genau auf den Wortlaut der Rechnung achten müssen, um spätere negative finanzielle Folgen zu vermeiden. Es bestätigt auch die Notwendigkeit, bei Reihengeschäften Vorsicht walten zu lassen und die ordnungsgemäße Einhaltung der USt-Vorschriften sicherzustellen, um Probleme mit den Behörden zu vermeiden.