1. Reminder: Grundprinzip des IOSS
Über das IOSS werden Einfuhren bis 150 € Warenwert erfasst, die an Verbraucher innerhalb der EU verkauft werden. Der Verkäufer erhebt bei der Bestellung die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und führt sie gebündelt über das IOSS-System ab1. Die Zollabfertigung erfolgt dabei vereinfacht, da die Ware umsatzsteuerlich bereits im Zeitpunkt des Verkaufs „versteuert“ wird.
2. Wenn die Ware zurückgesendet wird
Kommt es zu einer Retoure, etwa weil der Kunde vom Widerrufsrecht Gebrauch macht oder die Ware defekt ist, stellt sich die Frage: Was passiert mit der bereits gemeldeten und abgeführten Umsatzsteuer?
Die gute Nachricht:
Eine Rücksendung führt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage2. Das bedeutet, der Verkäufer kann die im IOSS gemeldete Umsatzsteuer berichtigen, sofern er dem Kunden den Kaufpreis tatsächlich zurückerstattet hat.
3. Praktische Umsetzung im IOSS
Die Korrektur erfolgt nicht über eine gesonderte Gutschrift im IOSS-Portal, sondern durch Erklärung in der entsprechenden Meldung für den Zeitraum, in dem die Retoure erfolgt.
Das bedeutet konkret:
- Erfolgt die Retoure im selben Meldezeitraum wie der ursprüngliche Verkauf, wird die Transaktion einfach nicht in die IOSS-Meldung aufgenommen oder entsprechend mit dem korrigierten Betrag gemeldet.
- Erfolgt die Retoure im selben Meldezeitraum wie der ursprüngliche Verkauf, wird die Transaktion einfach nicht in die IOSS-Meldung aufgenommen oder entsprechend mit dem korrigierten Betrag gemeldet.
Wichtig:
Die Berichtigung muss in den IOSS-Aufzeichnungen nachvollziehbar dokumentiert werden, z. B. durch Referenzen zur ursprünglichen Bestellung oder Rechnung. Diese Aufbewahrungspflicht beträgt gemäß Art. 369q MwStSystRL und § 22 Abs. 1f UStG zehn Jahre.
4. Praxistipp
Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Retouren- und Buchhaltungsprozesse so gestaltet sind, dass IOSS-Transaktionen eindeutig identifizierbar und Berichtigungen sauber dokumentiert sind. Eine klare Datenbasis hilft, Beanstandungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden – insbesondere, wenn mehrere EU-Staaten beteiligt sind.
1 Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) sowie in § 18k UStG.
2 im Sinne des Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL bzw. § 17 UStG