Bislang war es so, dass die Mehrwertsteuer bei einer Lieferung an Nichtunternehmer (also vor allem Privatkunden) in dem Land zu entrichten ist, in dem der Kunde ansässig ist (Fahrzeuge ausgenommen). Dabei galt eine wichtige Ausnahme: Wenn der Wert der in ein Land gelieferten Waren eine bestimmte Lieferschwelle unterschreitet (sie variiert je nach EU-Land), wird die MwSt. im Land des Lieferers fällig. Das ist die sogenannte Versandhandelsregelung.
Mehrwertsteuer wird im Bestimmungsland fällig
Diese wird nun ersetzt durch die sogenannte Fernverkaufsregelung: Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen entfallen nun die von Land zu Land unterschiedlichen Lieferschwellen. Die Mehrwertsteuer wird nun grundsätzlich im Bestimmungsland fällig. Eine ähnliche Regelung gilt außerdem für Gegenstände, die von außerhalb der EU eingeführt werden.
Bei Lieferungen innerhalb der EU gilt ab 2021 statt der Lieferschwellen ein EU-weit einheitlicher Schwellenwert: Wenn der Gesamtbetrag (ohne MwSt.) der Lieferungen im Jahr unter 10.000 Euro bleibt und auch im Vorjahr unter 10.000 Euro lag, werden die Lieferungen nicht im Bestimmungsland besteuert, sondern in dem Land, in dem der Lieferer ansässig ist.
Einheitlicher Schwellenwert von 10.000 Euro
Ein Beispiel: Wenn ein Lieferer aus Deutschland in einem Kalenderjahr für 8.000 Euro Waren an Kunden in Polen liefert, führt er die Mehrwertsteuer in Deutschland ab, weil der Schwellenwert von 10.000 unterschritten ist. Liefert er hingegen in einem Jahr Waren für 15.000 Euro nach Polen, wird dort die Mehrwertsteuer fällig. Dass der Schwellenwert überschritten wurde, führt außerdem dazu, dass der Lieferer im folgenden Kalenderjahr alle an Privatkunden im EU-Ausland gelieferten Waren im jeweiligen Bestimmungsland versteuern muss.
Der Lieferer kann außerdem auf die Anwendung der Lieferschwelle von 10.000 Euro verzichten und grundsätzlich im Bestimmungsland versteuern. An diese Entscheidung bleibt er zwei Kalenderjahre gebunden.