Newsroom | 5. Januar 2023

Deutschland – Steuergesetzliche Änderungen 2023

Bundestag und Bundesrat haben am 30. September und am 7. Oktober 2022 das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. von

Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Inflationsausgleichsprämie

  • Rückwirkend zum 1. Oktober 2022 wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz für den Zeitraum bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
  • Seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von maximal 3.000,00 EUR gewähren. Der Steuerfreibetrag wird pro Beschäftigungsverhältnis gewährt. Arbeitgeber müssen daher nicht prüfen, ob ein(e) Arbeitnehmer(in) bereits im Rahmen eines anderen Beschäftigungsverhältnisses einen begünstigten Zuschuss oder Sachbezug erhält.

2. Inflationsausgleichsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben am 10. und am 25. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet:

  • Der Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) wird im Veranlagungszeitraum 2023 von 10.347,00 EUR auf 10.632,00 EUR und im Veranlagungszeitraum 2024 auf 10.932,00 EUR angehoben.
  • Zusätzlich werden ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die übrigen Tarifeckwerte für die Steuersätze verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ abgemildert und erreicht werden, dass die Bürger(innen) von Lohnerhöhungen tatsächlich profitieren.

3. Jahressteuergesetz (JStG) 2022

Bundestag und Bundesrat haben am 2.12. und am 16.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 20.12.2022. Es bringt u. a. die folgenden Änderungen:

a) Steuern vom Einkommen und Ertrag

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 924,00 EUR auf 1.230,00 EUR, der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 EUR auf 1.000,00 EUR (bei Zusammenveranlagung von 1.602,00 EUR auf 2.000,00 EUR) und der Ausbildungsfreibetrag von 924,00 EUR auf 1.200,00 EUR angehoben.
  • Die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) neuer Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, beträgt 3 Prozent.
  • Die Möglichkeit des Nachweises einer im Vergleich zur linearen AfA geringeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, mit der Folge einer höheren AfA, bleibt entgegen den ursprünglichen Planungen bestehen.
  • Der zeitliche Anwendungsbereich für Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG wurde erweitert auf Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags hergestellt werden, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 1. Januar 2023 nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Unter dieser Voraussetzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder stattdessen eine Pauschale in Höhe von maximal 1.260,00 EUR jährlich abgezogen werden.
  • Der Tagessatz der sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ beträgt weiterhin 6,00 EUR. Der Gesamtbetrag der Pauschale wird erhöht und beträgt für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeübte Tätigkeiten maximal 1.260,00 EUR jährlich. Der Abzug ist ausgeschlossen, soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen oder die Kosten der Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Nach dem 31. Dezember 2021 erzielte Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen
auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (Peak), oder

  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (Peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • sind von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung ist pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft begrenzt auf Einnahmen aus dem Betrieb von (mehreren) Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu maximal 100 kW (Peak).

Mit erstmaliger Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2022 treten die Regelungen zur Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse in Kraft. Die finanziellen Hilfen, die ein Letztverbraucher (natürliche und juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen) von Erdgas und Wärme durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhält (sogenannte „Dezember-Hilfe“), werden seinen Einkünften in Abhängigkeit von der Höhe des zu versteuernden Einkommens anteilig oder vollständig hinzugerechnet.

b) Umsatzsteuer

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 tritt ein Null-Steuersatz für die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen in Kraft, wenn sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese räumliche Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt. Durch die Neuregelung kann der Betreiber der Anlage in Zukunft ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird die Definition der Unternehmereigenschaft dahin gehend ergänzt, dass sie unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Dadurch ist geklärt, dass auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse Unternehmer im Sinne des UStG sein können.

Bei der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 4 Nr. 1 b) UStG entfällt ab dem 1. Januar 2023 der Verweis in Satz 2 auf § 18a Abs. 10 UStG. Die Abgabe einer richtigen Zusammenfassenden Meldung bleibt damit zwar immer noch eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Monatsfrist gem. § 18a Abs. 10 UStG ist nur noch für die Vermeidung von Bußgeldern relevant.

c) Bewertungsrecht

Für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 werden die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur Bewertung von bebauten Grundstücken, in Erbbaurechtsfällen und von Bauten auf fremdem Grund und Boden an die Bestimmungen der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) angepasst. Die Änderungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Mehrfamilienhäusern und Wohneigentum zu höheren Grundbesitzwerten und so zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer führen.

4. Übergewinnsteuer für bestimmte Energieunternehmen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der Verordnung (EG) 2022/1854 die Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrages in Deutschland beschlossen. Durch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (Energie-KBG) wird (nach näherer Maßgabe des Gesetzes) für Zeiträume nach dem 31.12.2021 von Unternehmen, die mindestens 75 Prozent ihrer Umsätze durch die in der Verordnung (EG) 1893/2006 genannten Wirtschaftsaktivitäten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt haben, eine Steuer auf überdurchschnittlich hohe Gewinne erhoben (in Höhe von 33 Prozent der Bemessungsgrundlage). Die Abschöpfung von etwaigen Übergewinnen der Stromproduzenten ist nicht Gegenstand des EU-EnergieKBG.

5. Beschleunigung von Außenprüfungen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (sog. DAC 7-Umsetzungsgesetz) sieht neben der Umsetzung der Richtlinie auch Änderungen der Vorschriften der Abgabenordnung vor, durch die eine Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung und die Reduzierung ihrer Dauer vom Beginn bis zum Abschluss erreicht werden soll. Insoweit sind auch Regelungen vorgesehen, durch welche die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen verschärft werden, wie kurze Vorlagefristen für Verrechnungspreisdokumentationen, Möglichkeiten zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und das neue Institut eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens (einschließlich Zwangsgeld).

Quelle: ihk.de

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