ViDA
ViDA – VAT in the Digital Age

Was Sie über ViDA wissen müssen

Wie der EU-Richtlinienentwurf den europäischen E-Commerce verändern wird

Das soll neu geregelt werden

Im Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Entwurf zur Initiative VAT in the Digital Age (ViDA). Dabei handelt es sich um ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das die Umsatzsteuer-Vorschriften in wesentlichen Punkten verändert.

Deemed-Supplier-Regelung

1. Die Lieferfiktion soll ausgeweitet werden.

Aktuell gilt: Marktplätze werden zum fiktiven Lieferer (Deemed Supplier),

  • wenn sie den Verkauf von in die EU eingeführten Waren mit einem Wert von unter 150 € ermöglichen,
  • wenn sie Lieferungen von Waren an Kunden in der EU, unabhängig vom Wert, ermöglichen, und der Verkäufer nicht in der EU ansässig ist.

Ab 2025 soll gelten: Markplätze werden zum fiktiven Lieferer für alle von ihnen ermöglichten grenzüberschreitenden B2C- und B2B-Lieferungen.

eClear ausweitung lieferfiktion

Was bedeutet Lieferfiktion in der Praxis?

In einer Lieferfiktion wird der Marktplatz so behandelt, als wäre dieser der tatsächliche Lieferant der Ware. Dementsprechend ist der Marktplatz zur Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Der Verkauf vom Händler (dem sogenannten zugrundeliegenden Lieferanten), der die Ware über den Marktplatz an den Kunden vertreibt, wird dabei in zwei Lieferungen aufgeteilt.

One-Stop-Shop

2. Der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops (OSS) wächst.

Aktuell gilt: Onlinehändler registrieren sich für ihre B2C-Verkäufe in andere EU-Mitgliedstaaten mittels OSS nur einmal (in einem Staat) für Umsatzsteuerzwecke.

Ab 2025 soll gelten: Die einmalige OSS-Registrierung schließt nun auch

  • grenzüberschreitende Bewegungen (Umlagerung) von eigenen Warenbeständen,
  • lokale Lieferungen sowie
  • Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlerstücke, Antiquitäten und andere Arten von Transaktionen wie z.B. Werklieferungen ein.
Plattformen

3. Umsatzsteuerliche Behandlung der Plattformökonomie

Ab 2025 soll gelten: Plattformen, die Transportdienstleistungen oder Kurzzeit-Unterkünfte vermitteln, erheben die Umsatzsteuer und führen diese ab. Dies gilt in Fällen, in denen der Anbieter keine gültige Umsatzsteuer-ID vorgelegt hat und die Umsatzsteuer schuldet.

Digitale Berichterstattung

4. Neue Anforderungen an
die digitale Berichterstattung; E-Invoicing

Ab 2028 soll gelten

E-Invoicing: Die elektronische Rechnungsstellung wird für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen innerhalb der EU zur Pflicht. Für Waren oder Dienstleistungen müssen innerhalb von zwei Werktagen elektronische Rechnungen bereitgestellt werden. Für inländische Geschäfte bleibt das E-Invoicing optional.

 

Digitale Berichterstattung, grenzüberschreitend: Die wichtigsten Einzelheiten der Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden innerhalb von zwei Werktagen an eine EU-Datenbank gemeldet (die Meldung von Gesamtsummen ist nicht mehr aus reichend). Diese Quasi-Echtzeit-Meldung ersetzt die Zusammenfassende Meldung (ZM).

Digitale Berichterstattung, inländisch: Für Transaktionen zwischen Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaates kann ein digitales Meldesystem auf Transaktionsbasis in Echtzeit eingeführt oder beibehalten werden. Es muss dabei mit den vereinheitlichten EU-Anforderungen übereinstimmen.

Das fällt künftig weg

  • Konsignationslagerregelung
    Die Ausnahmeregelung für Konsignationslager wird abgeschafft; bis Ende 2025 ist eine Übergangsregelung geplant. Der OSS wird auf innergemeinschaftliche Verbringungen (Umlagerungen in ein anderes EU-Land) ausgeweitet; siehe auch 2. Der Anwendungsbereich des OSS …. Für Auslagerungen aus dem Konsignationslager wird ein Reverse- Charge-Verfahren vorgestellt.

Das kommt auf Marktplätze und Plattformen zu

Die von der EU geplante Reform soll Steuerlücken schließen, Wettbewerbsverzerrungen ausgleichen sowie Registrierungs- und Meldeaufwände für Händler reduzieren. Marktplätze und Plattformen müssen sich allerdings zahlreichen neuen Aufgaben stellen.

Mehraufwand durch Ausweitung der Marktplatzhaftung:

Sie sind verantwortlich für

  • die buchhalterische Erfassung und korrekte steuerliche Zuordnung auch von innereuropäischen Transaktionen,
  • die buchhalterische Erfassung von Umlagerungen in Warenlager,
  • die eingangsseitige Erfassung der Händlerrechnung und ausgangsseitig das Ausstellen von Belegen für den Käufer,
  • die Berechnung, das Einziehen und die Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde,
  • umfangreiche, zusätzliche Meldepflichten im OSS oder über lokale Meldungen.

Steuerhaftung auch für inner-europäische Transaktionen:

Sie übernehmen vom Händler

  • die Verantwortung, die länderspezifisch geltenden Steuersätze anzuwenden,
  • die Prüf- und Dokumentationsverpflichtungen (für zum Beispiel USt-IDNr.-Prüfung, Gelangensnachweise etc.).

Notwendigkeit des Datenabgleichs von Order und Payment:

Sie kontrollieren

  • den Datenabgleich von Bestellung und Zahlung, um die korrekte Steuerbemessungsgrundlage ermitteln zu können.

Meldeverpflichtungen:

Sie erstellen

  • elektronische Rechnungen für die B2B-Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen) Ihrer Händler,
  • Echtzeit-Meldungen aller grenzüberschreitenden und eventuell nationalen B2B-Transaktionen.

So bereiten Sie sich vor

Unsere CheckOut-Integration ClearVAT bietet ein grenzfreies Verkaufserlebnis bei Bestellungen innerhalb der EU und übernimmt alle steuerlichen Pflichten.

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