E-Commerce, Newsroom | 4. Januar 2023

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für größere Unternehmen. von

Lieferkettengesetz

Welchen Zweck verfolgt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

In den vergangenen Jahrzehnten waren die Medien voll von Schreckensmeldungen: Kinderarbeit, Hungerlöhne oder tödliche Ereignisse in den Produktionsstätten, etwa der Fabrikbrand in einer Kik-Textilfabrik in Pakistan, bei dem 250 Menschen ums Leben kamen. Gegen die Unternehmen kamen die Betroffenen selten an, denn diese entzogen sich meist jeglicher Verantwortung. Besonders prekär war die Lage in der Lebensmittel- und Textilindustrie.

Mit dem Lieferkettengesetz sollen große Unternehmen dazu verpflichtet werden, die Einhaltung der Menschenrechte (u.a. das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Diskriminierung) entlang ihrer Lieferketten sicherzustellen. Als zweite Säule geht es dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz um Umweltbelange. Wird ein Missstand innerhalb der Lieferkette bekannt, so sollen Unternehmen für Abhilfe sorgen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird jedoch auch vielfach kritisiert. So würde die Zerstörung von Artenvielfalt und Klima „nicht sanktioniert“. Auch die Produktion in kritischen Entwicklungsländern würde erschwert. Das Gesetz schafft zudem keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Es gilt weiterhin die zivilrechtliche Haftung nach deutschem und ausländischem Recht, was im Falle von Kik gerade im Sande verlaufen ist.

Wer muss sich an das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz halten?

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden zunächst nur Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern (inklusive Tochterunternehmen) im Inland verpflichtet. Das betrifft laut Schätzungen ca. 700 Unternehmen hierzulande. Ab 2024 wird der Anwendungsbereich ausgeweitet. Dann soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter gelten. Schätzungsweise sind das ca. 2.900 Unternehmen in Deutschland.

Sind Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Teil der Lieferkette, können auch sie mittelbar zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden oder sich die vorgesehenen Maßnahmen auch auf sie erstrecken. Mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hat ein Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches aber wohl nicht zu rechnen.

Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?

Im Großen und Ganzen sollen sich Unternehmen bemühen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltsünden in ihrer eigenen Lieferkette zu verhindern. Unternehmen unterliegen nun einem jährlichen Berichtsverfahren. Des Weiteren muss eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschiedet und eine Risikoanalyse gemacht sowie ein Risikomanagement (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) und ein Beschwerdemechanismus eingerichtet werden. Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur Beendigung der Verletzung führen.

Neben dem eigenen Geschäftsbereich müssen aber auch Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der unmittelbaren Zulieferer betrachtet werden, heißt es im FAQ des Bundesamtes für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Sorgfaltspflichten erstrecken sich sogar auf mittelbare Zulieferer, wenn ein Unternehmen Kenntnis von konkreten Verstößen erlangt hat oder zumindest ein Verdacht aufkommt.

Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihrer Größe, der Art ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Nähe zum Zulieferer möglich ist, heißt es vonseiten des Ministeriums. Ein Unternehmen muss im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die es verursacht oder zu denen es kausal beigetragen hat.

Welche Strafen drohen bei Missachtung des Lieferkettengesetzes?

Verstößt ein betroffenes Unternehmen gegen das Lieferkettengesetz, muss es mit Strafen zwischen 100.000 EUR und 800.000 EUR rechnen. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann als Bußgeld bis zu zwei Prozent des weltweit jährlichen Konzernumsatzes verhängt werden, das ergibt eine Strafe von bis zu acht Millionen Euro.

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