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Newsroom, Umsatzsteuer | 22. Juli 2026

Einfuhrumsatzsteuer: BMF plant Verrechnungsmodell zur Beseitigung des deutschen Standortnachteils 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 5. Juni 2026 Eckpunkte für ein neues Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgelegt. Das Modell soll einen langjährigen Wettbewerbsnachteil Deutschlands gegenüber EU-Nachbarstaaten beseitigen: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen müssen die EUSt künftig nicht mehr vorab an die Zollbehörde entrichten und dann auf die Erstattung warten. Stattdessen sollen Zahlung und Vorsteuerabzug direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden – ein Nullsummenspiel zugunsten der Liquidität. von

Einfuhrumsatzsteuer BMF plant Verrechnungsmodell zur Beseitigung des deutschen Standortnachteils

1. Einleitung & Problembeschreibung

Deutschland hat im europäischen Vergleich seit Jahren einen strukturellen Wettbewerbsnachteil: Anders als viele EU-Nachbarstaaten erhebt Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unmittelbar bei der Einfuhr – bevor der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittstaaten einführen, bedeutet das: Liquidität wird gebunden, Bürokratie entsteht, und zwei verschiedene Behörden – Zollverwaltung und Finanzamt – müssen koordiniert werden. Das BMF nimmt diesen Missstand nun in Angriff.

2. Wie funktioniert das aktuelle System?

Die EUSt wird bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften festgesetzt und erhoben. Unternehmen müssen den festgesetzten Betrag zunächst bei der Zollbehörde entrichten – entweder innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Zollschuld oder, über ein Aufschubkonto, bis zum 26. Tag des übernächsten auf die Einfuhr folgenden Monats (sog. Fristenlösung nach § 21 Abs. 3a UStG). Erst danach können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die gezahlte EUSt im Rahmen der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen. Eine direkte Aufrechnung ist bisher nur mühsam möglich, da hierfür sowohl die Landesbehörde (Finanzamt) als auch die Bundesfinanzbehörde (Zollverwaltung) einzubinden sind.

3. Der Vorschlag des BMF: Das Verrechnungsmodell

Das BMF hat am 5. Juni 2026 Eckpunkte eines neuen Verrechnungsmodells vorgestellt, das am 11. Juni 2026 mit betroffenen Verbänden diskutiert wurde. Kernidee: Für einen verifizierten und vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmerkreis werden bei der Einfuhr lediglich die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz der EUSt festgestellt. Diese Daten werden automatisiert an die Finanzverwaltung der Länder übermittelt und in der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmers berücksichtigt – gleichzeitig als Zahlungssoll und als abziehbarer Vorsteuerbetrag. Im Idealfall ergibt sich damit ein Nullsummenspiel: Unternehmen müssen bei der Einfuhr keine unmittelbare Zahlung mehr leisten.

4. Was ändert sich konkret für Unternehmen?

Für vorsteuerabzugsberechtigte Importeure würde das Verrechnungsmodell einen erheblichen Liquiditätsvorteil bedeuten: Der Cashflow-Nachteil aus der vorgelagerten EUSt-Zahlung entfiele. Zudem sieht das BMF vor, § 21 Abs. 3a UStG aufzuheben und den Fälligkeitszeitpunkt der EUSt bei Nutzung eines Aufschubkontos an den der Zollabgaben anzugleichen – also auf den 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats. Die Teilnahme am Verrechnungsmodell soll freiwillig bleiben; Unternehmen, die nicht teilnehmen, können weiterhin das bisherige Verfahren nutzen.

5. Offene Fragen und nächste Schritte

Die veröffentlichten Eckpunkte sind eine Diskussionsgrundlage – keine konkreten Gesetzesregelungen. Weder ein Startdatum noch ein detaillierter Gesetzesentwurf liegen vor. Offen ist insbesondere, welche Unternehmen als ‘verifiziert’ gelten und wie die Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgestaltet wird. Ebenfalls ungeklärt ist, wie das Modell mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026 verzahnt wird. Unternehmen sollten das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen.

6. Fazit

Das geplante EUSt-Verrechnungsmodell ist ein längst überfälliger Schritt zur Stärkung des Importstandorts Deutschland. Wenn Zahlung und Vorsteuerabzug künftig automatisch in der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden, entfällt ein struktureller Liquiditätsnachteil, der deutsche Importeure gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern benachteiligt hat. Bis zur konkreten gesetzlichen Umsetzung ist es jedoch noch ein weiter Weg – Unternehmen tun gut daran, die Entwicklungen im Blick zu behalten und ihre Prozesse frühzeitig vorzubereiten.

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