Inhaltsverzeichnis
1. Zolltarifliche Einordnung von Kaffee und Tee
Der Grund für solche Unterschiede liegt im europäischen Zolltarif, der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei anderen Lebensmitteln können je nach Grundstoff gleich mehrere Kapitel der KN eine Rolle spielen. Bei Kaffee und Tee genügen dagegen zwei, weil beide ein einziger, klar abgegrenzter Rohstoff sind. Demnach zählt nur, ob die Ware roh beziehungsweise wenig verarbeitet ist oder bereits extrahiert wurde.
Hierbei sind folgende Positionen im Zolltarif relevant:
- Kapitel 9: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze in roher oder wenig verarbeiteter Form, zum Beispiel als ganze Bohne oder loses Blatt.
- Position 2101: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate, zum Beispiel Instant-Kaffee oder Tee-Extrakt, sowie geröstete Kaffeeersatzmittel wie Zichorie (eine geröstete Wurzel, die als koffeinfreier Kaffeeersatz dient).
Eine geröstete Kaffeebohne fällt damit unter Kapitel 9, ein Instant-Kaffee dagegen unter Position 2101, obwohl beide aus demselben Rohstoff stammen. Kapitel 9 und Position 2101 legen dabei nur fest, wie ein Produkt zolltariflich einzuordnen ist, nicht, ob es ermäßigt wird. Das entscheidet erst das jeweilige nationale Mehrwertsteuerrecht, und genau hier setzen die Unterschiede zwischen den EU-Ländern an, wie die Übersicht im nächsten Abschnitt zeigt.
2. Steuerliche Behandlung von Kaffee und Tee in der EU
Über alle 27 EU-Mitgliedstaaten und Großbritannien hinweg lassen sich grob drei Tendenzen erkennen. Manche Länder ermäßigen Kaffee und Tee anhand des Zolltarifs, vollständig oder größtenteils. Andere wenden eine allgemeine Lebensmittelermäßigung an, ohne den Zolltarif im Detail zu prüfen. Wieder andere gewähren gar keine Ermäßigung. Innerhalb dieser Tendenzen gibt es aber deutliche Unterschiede im Detail, wie die folgende Gegenüberstellung zeigt.
Feiner betrachtet lassen sich die Mitgliedstaaten nach unserer Analyse in vier Gruppen einteilen, je nachdem, woran sie die Ermäßigung koppeln.
| Gruppe | Prinzip | Länder |
|---|---|---|
| 1. Reine Zolltarif-Orientierung | Das Land knüpft die Ermäßigung direkt an bestimmte, selbst festgelegte KN-Positionen. Nur was dort ausdrücklich gelistet ist, wird ermäßigt, alles andere bleibt beim Standardsatz. | Deutschland, Griechenland, Österreich*, Polen* |
| 2. Allgemeine Lebensmittelermäßigung, ohne KN-Bindung | „Lebensmittel für den menschlichen Verzehr“ wird ermäßigt, ohne dass ein KN-Code geprüft wird. | Niederlande, Luxemburg, Spanien, Finnland, Frankreich, Zypern, Schweden, Vereinigtes Königreich |
| 2b. Allgemeine Lebensmittelermäßigung, mit KN-Ausnahmen | Grundsätzlich ermäßigt, bestimmte KN-Codes sind aber ausdrücklich ausgenommen. | Rumänien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Malta |
| 3. Eigene, namentliche Ermäßigung | Kaffee, Tee und verwandte Erzeugnisse werden als eigene, konkret benannte Position ermäßigt. | Belgien |
| 4. Keine Ermäßigung | Kaffee und Tee werden zum vollen Satz besteuert. | Bulgarien, Dänemark, Estland, Kroatien, Ungarn, Litauen, Lettland, Portugal |
Besonders auffällig ist hierbei die Gruppe 1: Deutschland und Griechenland ermäßigen Kaffee und Tee dort vollständig, Österreich und Polen (jeweils mit * markiert) schließen Kaffee, Tee und Mate aus Kapitel 9 vollständig von der Ermäßigung aus und reduzieren nur einen schmalen Ausschnitt aus Kapitel 21 (geröstete Zichorie und andere Kaffeeersatzmittel samt Extrakten). Wie groß dieser Unterschied ausfallen kann, zeigt der Vergleich zwischen Deutschland und Österreich weiter unten.
Zwei weitere Länder lassen sich keiner der Gruppen sauber zuordnen. Italien ermäßigt Tee, nimmt Kaffee aber von der Ermäßigung im selben Kapitel aus. Irland unterscheidet danach, ob Kaffee oder Tee bereits trinkfertig ist oder nicht: Nicht trinkbare Ware wird ermäßigt, trinkbare allerdings nicht. Ein und dasselbe Produkt kann so, je nachdem, in welcher Form es verkauft wird, zwei unterschiedliche Steuersätze auslösen.
3. Steuersätze für Kaffee und Tee je EU-Land
Wie sich diese Muster in absoluten Zahlen niederschlagen, zeigt die folgende Übersicht (Stand September 2026):
| Land | Standardsatz | Ermäßigung | Gruppe |
|---|---|---|---|
| Belgien | 21 % | 6 % | Gruppe 3 |
| Bulgarien | 20 % | – | Gruppe 4 |
| Dänemark | 25 % | – | Gruppe 4 |
| Deutschland | 19 % | 7 % | Gruppe 1 |
| Estland | 24 % | – | Gruppe 4 |
| Finnland | 25,5 % | 13,5 % | Gruppe 2 |
| Frankreich | 20 % | 5,5 % | Gruppe 2 |
| Griechenland | 24 % | 13 % | Gruppe 1 |
| Irland | 23 % | 0 % | Sonderfall |
| Italien | 22 % | 10 % | Sonderfall |
| Kroatien | 25 % | – | Gruppe 4 |
| Lettland | 21 % | – | Gruppe 4 |
| Litauen | 21 % | – | Gruppe 4 |
| Luxemburg | 17 % | 3 % | Gruppe 2 |
| Malta | 18 % | 0 % | Gruppe 2b |
| Niederlande | 21 % | 9 % | Gruppe 2 |
| Österreich* | 20 % | 10 % | Gruppe 1 |
| Polen* | 23 % | 8 % | Gruppe 1 |
| Portugal | 23 % | – | Gruppe 4 |
| Rumänien | 21 % | 11 % | Gruppe 2b |
| Schweden | 25 % | 6 %** / 12 % | Gruppe 2 |
| Slowakei | 23 % | 19 % | Gruppe 2b |
| Slowenien | 22 % | 9,5 % | Gruppe 2b |
| Spanien | 21 % | 10 % | Gruppe 2 |
| Tschechien | 21 % | 12 % | Gruppe 2b |
| Ungarn | 27 % | – | Gruppe 4 |
| Zypern | 19 % | 5 % | Gruppe 2 |
| Vereinigtes Königreich (Nicht-EU, Referenz) | 20 % | 0 % | Kein EU-Mitglied |
*Österreich und Polen schließen Kaffee, Tee und Mate aus Kapitel 9 vollständig von der Ermäßigung aus und reduzieren nur einen schmalen Ausschnitt aus Kapitel 21 (geröstete Zichorie und andere Kaffeeersatzmittel samt Extrakten); **Schweden: 6 % gilt bis 31.12.2027, danach steigt der Satz auf 12 %.
Wie diese Systematik in der Praxis aussieht, zeigt der Blick auf zwei benachbarte Mitgliedstaaten: Deutschland und Österreich.
4. Umsatzsteuer auf Kaffee und Tee in Deutschland
Deutschland ermäßigt Kaffee und Tee vollständig entlang der Kombinierten Nomenklatur (KN). Kapitel 9, roher und wenig verarbeiteter Kaffee, Tee und Mate, ist komplett ermäßigt. Auch Position 2101 aus Kapitel 21 ist vollständig begünstigt, mit Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate sowie mit gerösteten Kaffeeersatzmitteln wie Zichorie. Ob ein Produkt als Rohware, als Extrakt oder als Ersatzprodukt verkauft wird, spielt für den Steuersatz in Deutschland damit keine Rolle.
5. Umsatzsteuer auf Kaffee und Tee in Österreich
Österreich orientiert sich ebenfalls an der Kombinierten Nomenklatur, ist in ihrer Auslegung aber deutlich strenger. Echter Kaffee, Tee und Mate aus Kapitel 9 werden nicht ermäßigt, weder als Rohware noch als Extrakt. Ermäßigt wird ausschließlich die Unterposition 2101 30: geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeeersatzmittel sowie deren Auszüge, Essenzen und Konzentrate. Kaffee- und Teeersatzprodukte profitieren in Österreich also von der Ermäßigung, echter Kaffee und Tee dagegen nicht.
6. Deutschland vs. Österreich: Wo liegen die Unterschiede
| Bereich | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Kapitel 9 (Kaffee, Tee, Mate) | Ermäßigt (7 %) | Nicht ermäßigt (20 %) |
| Position 2101 (Extrakte, Konzentrate aus Kaffee/Tee/Mate) | Ermäßigt (7 %) | Nicht ermäßigt (20 %) |
| Unterposition 2101 30 (Kaffee-/Teeersatzmittel, z. B. Zichorie) | Ermäßigt (7 %) | Ermäßigt (10 %) |
Für Händler heißt das konkret: Derselbe Rohkaffee oder lose Tee kostet in Deutschland 7 % und in Österreich den vollen Satz von 20 % Mehrwertsteuer. Nur Ersatzprodukte wie geröstete Zichorie werden in beiden Ländern ermäßigt, wenn auch unterschiedlich hoch. Dasselbe Grundprinzip führt hier, angewendet auf zwei direkte Nachbarländer, zu einem der größten Unterschiede in dieser gesamten Übersicht.
7. Kaffee und Tee steuerlich richtig einordnen
Wie die Beispiele Deutschland, Österreich, Italien und Irland zeigen, entscheidet nicht das Produkt an sich über den Steuersatz, sondern seine genaue Einordnung. Der Weg zum richtigen Satz verläuft dabei immer in derselben Reihenfolge: Aus Zusammensetzung und Verarbeitungsgrad der Ware ergibt sich zunächst der zutreffende KN-Code, unabhängig davon, wie das Produkt vermarktet wird. Aus dem KN-Code und dem Zielland folgt anschließend die anzuwendende nationale Umsatzsteuerregel. Und erst aus dieser Regel folgt der tatsächliche Steuersatz.
Wie knapp diese Grenzen gezogen sein können, zeigen die Beispiele oben: Ob eine Ware als Rohprodukt, als Extrakt oder als Ersatzprodukt gilt, kann über eine Ermäßigung von mehreren Prozentpunkten entscheiden, selbst innerhalb eines einzigen Landes.
Eine falsche Einordnung bleibt selten folgenlos. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Produkt zum vollen statt zum ermäßigten Satz hätte versteuert werden müssen, verlangt die Finanzverwaltung die Differenz rückwirkend über den gesamten betroffenen Zeitraum nach. Gegenüber bereits abgerechneten Kunden lässt sich diese Nachzahlung in der Regel nicht mehr nachträglich geltend machen, sie geht zulasten der eigenen Marge. Hinzu kommt, dass eine falsche Einreihung auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wer international mit Kaffee und Tee handelt, trägt dieses Risiko bei jedem Produkt und in jedem Zielland aufs Neue.
8. Zusammenfassung & VAT-Klassifizierung
Kaffee und Tee zeigen, dass ein und dasselbe Prinzip in zwei Ländern zu ganz unterschiedlichen Steuersätzen führen kann, wie der Vergleich zwischen Deutschland und Österreich belegt. Über die übrigen 25 Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich als Nicht-EU-Referenz hinweg wiederholt sich dieses Muster in weiteren Varianten, von der eigenen, namentlichen Ermäßigung bis hin zu gar keiner Reduzierung, oder, wie in Irland, sogar innerhalb eines einzigen Landes: Derselbe Kaffee wird dort trinkfertig anders besteuert als nicht trinkfertig.
Bei 27 EU-Mitgliedstaaten, vier eigenen Gruppen und mehreren Sonderfällen wie Italien oder Irland lässt sich das kaum noch aus dem Kopf sauber einordnen, schon gar nicht produktübergreifend und über die Zeit hinweg, wenn sich Rezepturen oder nationale Sätze ändern. eClear VAT Klassifizierung übernimmt genau diesen Schritt: Das Tool ordnet jedes Produkt anhand seiner tatsächlichen Beschaffenheit automatisch der richtigen Zollposition zu und gleicht sie mit der aktuell gültigen Ermäßigungsregel im jeweiligen Zielland ab, für jedes Land einzeln und ohne manuellen Prüfaufwand.
Stand: September 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.





