1. Einleitung & Problembeschreibung
Jahressteuergesetze sind in Deutschland Tradition: Jahr für Jahr bündelt der Gesetzgeber eine Vielzahl von Einzelkorrekturen, Klarstellungen und Anpassungen an die Rechtsprechung in einem Sammelgesetz. Das JStG 2026 ist da keine Ausnahme – es enthält jedoch einige Neuerungen, die für Unternehmen erhebliche praktische Auswirkungen haben werden. Besonders im Bereich der Umsatzsteuer stehen strukturelle Änderungen an, die eine frühzeitige Beschäftigung lohnen.
2. Was ist der Referentenentwurf zum JStG 2026?
Am 26. Mai 2026 veröffentlichte das BMF den internen Referentenentwurf. Bis zum 12. Juni 2026 konnten Verbände Stellungnahmen einreichen. Die Kabinettsbefassung ist für den 1. Juli 2026 geplant, danach folgt das parlamentarische Verfahren. Der Beschluss und das Inkrafttreten werden für Ende 2026 erwartet. Die meisten umsatzsteuerlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten – eine wichtige Reform jedoch erst 2029.
3. Die wichtigste Neuerung: Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
Die wohl bedeutendste umsatzsteuerliche Änderung ist die Umstellung der Organschaft auf ein Antragsverfahren. Bisher entsteht eine Organschaft automatisch, sobald die materiellen Voraussetzungen – finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung – vorliegen. Künftig soll sie nur noch berücksichtigt werden, wenn der Organträger sie aktiv beantragt. Der Antrag muss elektronisch übermittelt werden; der Organträger kann selbst bestimmen, welche Gesellschaften einbezogen werden und ab wann die Organschaft gelten soll. Das Risiko, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, verbleibt beim Steuerpflichtigen. Neu ist auch, dass Personengesellschaften künftig uneingeschränkt Organgesellschaften sein können. Die Reform gilt ab dem 1. Januar 2029; Anträge können ab dem 1. Juli 2028 gestellt werden.
4. Weitere umsatzsteuerliche Änderungen ab 2027
Ebenfalls geplant: Die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben wird auf den unternehmensfremden (privaten) Bereich beschränkt. Interne Nutzungen innerhalb des Unternehmens – etwa vom unternehmerischen in den hoheitlichen Bereich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts – sollen ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr steuerbar sein. Darüber hinaus werden die Regelungen zum Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§§ 3, 3a, 3c, 3f UStG-E) angepasst – relevant insbesondere für Plattformen und digitale Dienstleister. Auch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wird ausgeweitet: Der automatische Informationsaustausch erstreckt sich künftig auch auf Drittstaaten.
5. Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Auch wenn die meisten Änderungen erst 2027 oder 2029 in Kraft treten, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine erste Bestandsaufnahme. Unternehmen mit bestehenden Organschaftsstrukturen sollten prüfen, ob sie von der Reform betroffen sind und ob ein rechtzeitiger Antrag erforderlich ist, um die Anerkennung über den 31. Dezember 2028 hinaus zu sichern. Unternehmen mit unentgeltlichen Leistungen zwischen Unternehmensteilen sowie digitale Dienstleister sollten die geplanten Leistungsortänderungen im Blick behalten und ihre Systeme entsprechend vorbereiten.
6. Fazit
Das Jahressteuergesetz 2026 bringt für die Umsatzsteuer substanzielle Neuerungen. Die Reform der Organschaft ist ein lange geforderter Schritt in Richtung Rechtssicherheit – auch wenn die Übergangsfrist bis 2029 lang ist und der Steuerpflichtige weiterhin das materielle Risiko trägt. Unternehmen sollten das Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten und frühzeitig prüfen, welche Maßnahmen intern erforderlich sind. Der Referentenentwurf ist ein erster, wichtiger Schritt – das letzte Wort hat der Bundestag Ende 2026.





