Inhaltsverzeichnis
1. Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland
In Deutschland orientiert sich die Mehrwertsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel an der Kombinierten Nomenklatur (KN). Das Umsatzsteuergesetz (UStG) listet in seiner Anlage 2 alle Waren auf, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Nahrungsergänzungsmittel werden häufig der Position 2106 in Kapitel 21 zugeordnet, das als “Verschiedene Lebensmittelzubereitungen” gelistet ist. Für Produkte unter dieser Position gilt damit grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Nahrungsergänzungsmittel, die einer anderen Zolltarifnummer zugeordnet werden, müssen anhand der Anlage 2 individuell geprüft werden.
Flüssige Nahrungsergänzungsmittel bilden einen wichtigen Sonderfall. Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 01.09.2022 (Az.: 5 K 70/20) entschieden, dass zum Trinken geeignete Nahrungsergänzungsmittel steuerrechtlich als Getränke des Kapitels 22 zu behandeln sind. Sie unterliegen damit dem Standardsteuersatz von 19 Prozent. Eine Proteinkapsel und ein Proteinshake mit identischer Zusammensetzung werden folglich unterschiedlich besteuert. Wer das nicht berücksichtigt und für sein gesamtes Sortiment pauschal 7 Prozent ansetzt, weist auf einem Teil seiner Rechnungen einen falschen Steuersatz aus.
Eine weitere steuerrechtlich relevante Grenze verläuft zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, das die allgemeine Ernährung ergänzt, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt und in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird. Nahrungsergänzungsmittel dürfen dabei keine arzneiliche Wirkung aufweisen. Sobald ein Produkt diese Grenze überschreitet, gilt es als Arzneimittel und wird mit 19 Prozent besteuert. Falsche Angaben können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder Bußgeldern.
ERMÄSSIGTER STEUERSATZ
7 %
Gilt in der Regel für feste Nahrungsergänzungsmittel wie Kapseln, Tabletten und Pulver, sofern keine arzneiliche Wirkung vorliegt.
Kapseln
Tabletten
Pulver
STANDARDSTEUERSATZ
19 %
Gilt für flüssige Nahrungsergänzungsmittel sowie für Produkte, die aufgrund ihrer Wirkung als Arzneimittel eingestuft werden.
Drinks
Flüssigampullen
Arzneimittel
2. Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in Österreich
- Anlage 1 mit 10 Prozent
- Anlage 2 mit 13 Prozent
- und die neu eingeführte Anlage 3, seit dem 1. Juli 2026 in Kraft, mit dem stark reduzierten Satz von 4,9 Prozent
Für Nahrungsergänzungsmittel ist dabei vor allem Anlage 1 relevant. Sie umfasst unter anderem die Unterposition 2106 aus Kapitel 21 des Zolltarifs (“Verschiedene Lebensmittelzubereitungen”), die auch der in Deutschland üblichen Einordnung dieser Produkte entspricht. Je nach Zusammensetzung sind auch Positionen aus Kapitel 17 oder 18 betroffen. Entscheidend ist hierbei allerdings nicht die Produktkategorie oder Bezeichnung als “Nahrungsergänzungsmittel”, sondern die jeweilige Zolltarifposition, wie auch die Wirtschaftskammer Österreich ausdrücklich klarstellt.² Ein Nahrungsergänzungsmittel profitiert vom ermäßigten Satz von 10 Prozent also nur dann, wenn es tatsächlich einer dieser begünstigten Positionen entspricht, unabhängig davon, ob es als Nahrungsergänzungsmittel verkauft wird. Eine Ausnahme in dieser Gruppe bildet Sirup, der nicht an Endkunden verkauft wird, sondern in Großgebinden an Bars oder Restaurants geht, wo er über eine Zapfanlage zu fertigen Getränken gemischt wird (2106 90). Für diese spezielle Lieferform gilt keine Ermäßigung, sondern der Standardsatz von 20 Prozent. Sirup in haushaltsüblichen Flaschen wird dagegen weiterhin ermäßigt.
Für Nahrungsergänzungsmittel bleiben die beiden anderen Anlagen dagegen weitgehend ohne Bedeutung. In Anlage 2 finden sich nach unserer Recherche vor allem lebende Tiere, Pflanzen, Brennholz oder Kunstgegenstände und daher keine für Nahrungsergänzungsmittel typische Warengruppe. Anlage 3 begünstigt lediglich zwölf eng gefasste Grundnahrungsmittel wie rohe Milch, Eier oder Brot. Positionen, die ein verarbeitetes Nahrungsergänzungsmittel aufgrund seiner Zusammensetzung in der Praxis so gut wie nie erfüllt. Ein Nahrungsergänzungsmittel dürfte deshalb kaum unter die Sätze von 13 oder 4,9 Prozent fallen, auch wenn sich das im Einzelfall nicht vollständig ausschließen lässt. Eine Ermäßigung bleibt in jedem Fall möglich, solange der jeweilige KN-Code in einer der drei Anlagen aufgeführt ist. Lässt sich einem Produkt keine dieser Positionen zuordnen, greift automatisch der Standardsteuersatz von 20 Prozent.
Die aus dem Deutschland-Kapitel bekannte Grenze zum Arzneimittel verläuft in Österreich anders. Ihre Ermäßigung ist nicht an eine Zolltarifnummer gebunden, sondern steht in Anlage 1 als eigener, pauschaler Eintrag mit 10 Prozent drin, während Nahrungsergänzungsmittel immer über ihre konkrete KN-Position eingeordnet werden müssen. Die Abgrenzung zwischen beiden bleibt trotzdem kompliziert. Arzneimittel durchlaufen zusätzlich ein eigenes Zulassungsverfahren, das für Nahrungsergänzungsmittel entfällt. Die Wirtschaftskammer Österreich nennt außerdem mehrere Kriterien für die Abgrenzung, darunter Dosierung, pharmakologische Wirkung, Zweckbestimmung und Zielgruppe. Im Einzelfall entscheiden aber immer die Behörden selbst.³
Steuerlich hat diese komplizierte Abgrenzung in Österreich trotzdem keine Konsequenzen: Ein deutsches Nahrungsergänzungsmittel springt bei Einstufung als Arzneimittel vom ermäßigten Satz von 7 Prozent auf den vollen Satz von 19 Prozent, in Österreich bleibt es dagegen bei 10 Prozent, weil beide Kategorien denselben Satz tragen.⁴
1 WKO, Wichtige Anwendungsfälle für ermäßigte USt-Sätze: 4,9 %, 10 % und 13 %
2 WKO, Wichtige Anwendungsfälle für ermäßigte USt-Sätze: 4,9 %, 10 % und 13 %, siehe auch Anlage 1 (34)
3 WKO, Nahrungsergänzungsmittel in Österreich – Rechtsrahmen und Abgrenzung
4 WKO, Wichtige Anwendungsfälle für ermäßigte USt-Sätze: 4,9 %, 10 % und 13 %, siehe auch Anlage 1 (34)
3. Umsatzsteuer auf Nahrungsergänzungsmittel in der EU
Wer zusätzlich zum deutschen Markt in weitere EU-Länder verkauft, sieht sich einer grundlegenden Herausforderung gegenüber: Es gibt keinen einheitlichen europäischen Steuersatz für Nahrungsergänzungsmittel. Jeder Mitgliedstaat trifft eigene Regelungen, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Systematiken basieren.
Manche Länder, darunter Österreich (10 %) und Tschechien (12 %), orientieren sich wie Deutschland am Zolltarif und reduzieren bestimmte Kapitel, darunter Kapitel 21. Andere Länder wie Frankreich (5,5 %), Finnland (13,5 %), Irland (13,5 %) und die Niederlande (9 %) reduzieren Nahrungsergänzungsmittel pauschal, unabhängig von ihrer Zolltarifposition. Eine dritte Gruppe, zu der Luxemburg (3 %), Spanien (10 %) und Schweden (aktuell 6 %, befristet bis 31.12.2027, danach wieder 12 %) gehören, benennt Nahrungsergänzungsmittel nicht ausdrücklich, besteuert jedoch Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ermäßigt.
Da Nahrungsergänzungsmittel nach EU-Recht als Lebensmittel gelten, profitieren sie in diesen Ländern indirekt von der Ermäßigung. Auf der anderen Seite stehen Länder wie Griechenland (24 %), die Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich vom ermäßigten Satz ausschließen, sowie Bulgarien (20 %), Dänemark (25 %), Estland (24 %) und Ungarn (27 %), für die kein ermäßigter Satz gilt.
Ermäßigter Satz
Ermäßigter Satz mit Ausnahmen
Standardsatz
Deutschland
7 %
10 %
Luxemburg
3 %
Spanien
10 %
Frankreich
5,5 %
Ermäßigter Satz
Niederlande
9 %
Ermäßigter Satz
Tschechien
12 %
Ermäßigter Satz
Schweden
12 % / 6 %*
Ermäßigter Satz
Finnland
13,5 %
Ermäßigter Satz
Irland
13,5 %
Ermäßigter Satz
Bulgarien
20 %
Standardsatz
Griechenland
24 %
Standardsatz
Estland
24 %
Standardsatz
Dänemark
25 %
Standardsatz
Ungarn
27 %
Standardsatz
* Schweden: 6% befristet vom 01.04.2026 bis 31.12.2027, danach wieder 12 %.
Die angezeigten Sätze dienen der Orientierung. Ob ein Nahrungsergänzungsmittel von einem ermäßigten Satz profitiert, hängt von seiner konkreten Zolltarifeinreihung und den geltenden nationalen Regelungen ab. Manche Länder ermäßigen über die allgemeine Lebensmittelregelung, andere über spezifische Kapitel des Zolltarifs. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.
Für Händler ergeben sich daraus zwei voneinander unabhängige Risiken. Wer in einem Land mit ermäßigtem Satz fälschlicherweise den Standardsteuersatz ansetzt, führt zu viel Steuer ab und verliert Marge. Wer umgekehrt in einem Land ohne Ermäßigung einen zu niedrigen Satz ausweist, riskiert eine Steuerverkürzung mit den entsprechenden Nachzahlungen. In beiden Fällen entsteht ein vermeidbarer wirtschaftlicher Schaden. Sobald die Umsatzschwelle in einem Mitgliedstaat überschritten ist, gelten dort die lokalen Steuerpflichten vollständig, und fehlerhafte Steuerausweise können auch im EU-Ausland als Steuerverkürzung gewertet werden. Falsche Angaben können zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern führen.
4. Nahrungsergänzungsmittel steuerlich richtig einordnen
Die Steuersätze zu kennen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine korrekte Besteuerung. Ebenso entscheidend ist, ob ein Produkt überhaupt richtig eingeordnet ist. Die falsche Einreihung in den Zolltarif führt unweigerlich zu einer unzutreffenden Abgabenlast, unabhängig davon, ob der Steuersatz für die richtige Position bekannt wäre.
Bei der Klassifizierung sind objektive Kriterien maßgeblich: die Materialbeschaffenheit und Zusammensetzung des Produkts, sein Verwendungszweck sowie technische Daten wie Maße, Gewichte und chemische Anteile. Marketingbezeichnungen oder Verpackungsangaben spielen steuerrechtlich keine Rolle. Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis ist Getränkesirup: Ob er unter Kapitel 21 oder Kapitel 22 fällt, hängt unter anderem vom Alkoholgehalt ab. Eine fehlerhafte Annahme zu diesem Merkmal führt zur falschen Kapitelzuordnung und damit zum falschen Steuersatz, mit direkten Auswirkungen auf jede ausgestellte Rechnung.
Für Nahrungsergänzungsmittel ist diese Frage besonders relevant, weil die Kategorie an mehreren Grenzen liegt: zur Lebensmittelzubereitung, zum Getränk und zum Arzneimittel. Ob ein flüssiges Produkt als Nahrungsergänzungsmittel oder als Getränk gilt, ob ein Wirkstoffkonzentrat die Schwelle zum Arzneimittel überschreitet, ob eine veränderte Rezeptur eine neue Einordnung erfordert, das sind keine abstrakten Fragen, sondern operative Entscheidungen, die bei jeder Produktänderung neu gestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass sich Gerichtsurteile und Auslegungen ändern.
Was heute korrekt eingeordnet ist, kann morgen unter eine neue Regelung fallen. Falsche Angaben bei der Einreihung können als Steuerverkürzung gewertet werden und führen zu Nachzahlungen oder, im schlimmsten Fall, zu Bußgeldern. Wer bei der Einordnung seines Sortiments unsicher ist, sollte das frühzeitig klären, bevor Produkte auf den Markt kommen.
5. Wie Umsatzsteuerklassifizierung hilft
Die drei beschriebenen Herausforderungen lassen sich mit der von eClear entwickelten Lösung zur automatisierten Umsatzsteuerklassifizierung systematisch adressieren. Sie stellt für jedes Produkt den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz in Deutschland und allen EU-Ländern bereit – tagesaktuell und auf Basis der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Gesetzesänderungen, neue Gerichtsurteile und befristete Regelungen fließen laufend ein, ohne dass Händler selbst recherchieren oder Anpassungen vornehmen müssen.
Für Händler von Nahrungsergänzungsmitteln bedeutet das konkret: Der korrekte Steuersatz ist für jedes Produkt sowohl in Deutschland als auch in allen bedienten EU-Märkten hinterlegt. Wer in einem Land mit ermäßigtem Satz verkauft, setzt diesen korrekt an und schützt damit seine Marge. Wer in mehreren Märkten aktiv ist, muss steuerliche Regelungen nicht für jedes Land separat prüfen. Und wer sein Sortiment erweitert oder Rezepturen anpasst, erhält die aktualisierte steuerliche Einordnung ohne manuellen Aufwand. Rechnungen bleiben steuerrechtlich korrekt und das Risiko rückwirkender Nachzahlungen sinkt erheblich.
Die Lösung von eClear lässt sich direkt in bestehende Systeme integrieren, darunter SAP, sodass die korrekte Umsatzsteuerklassifizierung und der passende Mehrwertsteuersatz automatisch in Rechnungsstellung und Buchhaltung einfließen.





