Newsroom, Umsatzsteuer | 22. Dezember 2022

Niederlande: Künstler und die Umsatzsteuer

Gute Nachrichten für selbstständige Künstler in den Niederlanden: In einigen Fällen können diese sich dafür entscheiden, keine Umsatzsteuer auf ihre Einkünfte zu berechnen. Dies ist wegen der sogenannten „Künstlerregelung“ möglich – demnach können die Umsatzsteuer von den Ausgaben nicht abgezogen werden. von

Wie funktioniert die Künstlerregelung?

Künstler können sich dafür entscheiden, dass ihr Auftraggeber Lohnsteuer und Prämien auf deren Einkünfte abführt. Sie sind dann für einen kurzen Zeitraum bei dem Auftraggeber angestellt. Dies kann auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben.

Es sind zwei Szenarien möglich:

  1. Es wird die Künstlerregelung angewandt und keine Umsatzsteuer berechnet. Wer sich dafür entscheiden, keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, kann die Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer auf Ausgaben abziehen.
  2. Die Umsatzsteuer werden berechnet, Künstlerregelung wird somit außer Acht gelassen. Wer sich dafür entscheiden, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, berechnet die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag des Honorars. Dazu gehören neben dem Gehalt und den Auslagen auch die Lohnsteuern und Prämien, die ein Kunde für Künstler zahlt. Es kann die Umsatzsteuer, die Sie auf die Geschäftsausgaben gezahlt wurden, als Vorsteuer abgezogen werden.

Bedingungen für das Künstlerprogramm

Für die Künstlerregelung kann gewählt werden, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es werden niemals Umsatzsteuer berechnet. Sie verwenden keine Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ (VAR-wuo) oder eine Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis „Direktor-Hauptaktionär“ (VAR-dga).
  2. Die Aufführung/Darstellung findet in den Niederlanden statt.

Orchester und Musikbands

Regelmäßig auftretende Orchester und Musikbands sind umsatzsteuerliche Unternehmer. Sie können sich auch dafür entscheiden, für Umsatzsteuerzwecke kein Unternehmer zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass kein Mitglied des Orchesters oder der Band als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer ist. Musiker, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig sind: Wer nur vorübergehend einspringt, zum Beispiel in einem Orchester, muss auf diese Einkünfte keine Umsatzsteuer berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellung im Orchester derjenigen der festen Mitglieder entspricht.

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