Newsroom, Umsatzsteuer | 16. Januar 2023

Fünf wichtige Entwicklungen in den Niederlanden

In den Niederlanden kommt es ab 2023 zu zahlreichen Änderungen bei den Umsatzsteuerregelungen. Wir beschreiben Ihnen die fünf Wichtigsten. von

Verbrauchssteuerreformen in den Niederlanden für 2023

Die EU-Vorschriften für die Beantragung der Erstattung von Verbrauchsteuern und den Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU haben sich 2023 geändert.

1. Erstattung der Verbrauchsteuer

Ab dem 1. Januar 2023 muss ein separater Antrag auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Verrechnung in der Verbrauchsteuererklärung ist nicht mehr möglich.

 

Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren

Ab dem 13. Februar 2023 werden sich die Regeln für den Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU ändern. Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, benötigen eine “Bescheinigte Versendererlaubnis”, und Unternehmen, die Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten empfangen, benötigen eine “Bescheinigte Empfängererlaubnis”. Sowohl der Absender als auch der Empfänger sind verpflichtet, die Sendung im System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) anzumelden.

 

Notfallverfahren

Die niederländischen Zollbehörden haben angekündigt, dass sie an einer zeitnahen Lösung arbeiten, bis der niederländische Teil des EMCS aktualisiert und erweitert wurde. Das automatisierte Verfahren gilt für die Beförderung von Waren, für die keine Verbrauchsteuer entrichtet wurde. Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt das Notfallverfahren. Die Unternehmen benötigen weiterhin eine “Bescheinigung des Versenders” oder eine “Bescheinigung des Empfängers”.

 

2. BUA-Memorandum 2022

Gesetz über den Ausschluss der Mehrwertsteuer (BUA)

Das BUA schließt den Vorsteuerabzug auf Geschäftsgeschenke und Zuwendungen an Arbeitnehmer aus, wenn sie vom Unternehmer unentgeltlich oder unter den Kosten erbracht werden. Es gilt ein Schwellenwert von 227 € pro Begünstigtem.

Schwellenwert

Liegen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Selbstkosten) der Rücklagen unter 227 € (ohne MwSt.) pro Begünstigtem und Jahr, muss keine BUA-Anpassung vorgenommen werden. Dieser Schwellenbetrag ist fatal, d. h. bei Überschreitung ist auch die Vorsteuer auf die Sachleistungen innerhalb des Schwellenbetrags nicht abzugsfähig.

3. Übergangsregeln für den Bau von Sportanlagen

Beim Bau von Sportanlagen kann man sich auf Übergangsregelungen berufen. Es wurden zwei neue Dokumente veröffentlicht, die sich auf die Übergangsregelung beziehen, wenn sich die Mehrwertsteuerbefreiung für Sportanlagen ab dem 1. Januar 2019 ändert.

Übergangsbestimmung

Die Übergangsregelung gilt für den Bau von Sportanlagen, wenn ein Kauf- und Bauvertrag vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurde und der Bau vor diesem Datum begonnen hat. Aus den neuen Unterlagen geht hervor, dass die Steuerverwaltung nur die Bedingung anwendet, dass mit dem Bau vor dem 1. Januar 2019 begonnen worden sein muss.

 

 

Alternative Bedingungen

In einer Frage und Antwort des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport werden alternative Bedingungen anstelle von kumulativen Bedingungen vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass sich auch andere Unternehmer auf die Übergangsregelung berufen können, wenn ein Kauf- und Bauvertrag vor dem 1. Januar 2019 noch nicht abgeschlossen wurde. Die anderen Bedingungen der Übergangsregelung sind jedoch erfüllt.

 

4.  Berater haftet für ungenaue Beratung über umsatzsteuerpflichtige konzerninterne Verwaltungstätigkeiten

Die Zivilkammer des Bezirksgerichts Gelderland hat entschieden, dass der Berater Accon bv für eine unrichtige Beratung über mehrwertsteuerpflichtige gruppeninterne Verwaltungstätigkeiten haftbar ist. Das Gericht stellte fest, dass Accon bv im Rahmen der Mehrwertsteuerberatung eine rechtswidrige Handlung begangen und die Abtretungsvereinbarung, die sie mit der betroffenen Partei, der X-Gruppe, geschlossen hatte, nicht eingehalten hat.

 

Keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart

Das Gericht stellte fest, dass zwischen Accon bv und der X-Gruppe keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden waren. Die Accon bv hat nicht glaubhaft gemacht, dass die X-Gruppe die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Accon ausdrücklich akzeptiert hat. Es ist nicht plausibel gemacht worden, dass Accon bv vor oder bei der Erteilung und Annahme des Auftrags auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen hat.

 

5. Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den Datenaustausch in der digitalen Plattformwirtschaft im Amtsblatt

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den Datenaustausch in der digitalen Plattformwirtschaft (DAC7) ist im Amtsblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz wird in erster Linie am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das Gesetz regelt die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in die niederländische Gesetzgebung, insbesondere in das Gesetz über die internationale Amtshilfe bei der Steuererhebung (WIB) und die darauf basierenden Verordnungen. Die Bestimmungen im WIB zielen darauf ab, völkerrechtliche Regelungen und europäische Richtlinien zur Amtshilfe bei der Steuererhebung umzusetzen. Die Richtlinie erweitert die Instrumente der Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Wirtschaft. Unter anderem sieht die Richtlinie eine einheitliche Meldepflicht für Plattformbetreiber vor.

 

Quelle: In Vakstudie Nieuws haben wir uns mit dem Gesetzentwurf (36063) in V-N 2022/24.8, V-N 2022/35.11, V-N 2022/46.12 und V-N 2022/55.13-55.14 befasst.

Lesen Sie auch das Thema Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Datenaustauschrichtlinie für die digitale Plattformwirtschaft – DAC7 (36 063).

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