Spanien

Die Umsatzsteuer in Spanien –
Alles, was E-Commerce-Händler
wissen müssen

In Europa gehören grenzüberschreitende Warenlieferungen zum normalen Geschäftsalltag. Ein reger Handel findet beispielsweise zwischen den Ländern Deutschland und Spanien statt. Für Händler spielt die Abwicklung der Umsatzsteuer eine große Rolle. Was ist zu beachten?

Die spanische Umsatzsteuer

Der spanische Begriff für Umsatzsteuer lautet „Impuesto sobre el valor añadido“ – kurz: IVA.
Das EU-Mitglied Spanien hat 1986 eine Umsatzsteuer eingeführt. Das spanische Finanzministerium wird „Ministerio de Hacienda y Administraciones Públicas“ genannt. Der Euro gilt als Währung in Spanien.

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Die Steuersätze in Spanien

Regelsteuersatz (IVA General): 21 %
Ermäßigter Steuersatz (IVA Reducido): 10 % (zum Beispiel für bestimmte Lebensmittel, Wasserversorgung, Renovierungs- und Reparaturarbeiten in privaten Wohnungen u. v. m.)
Super-reduzierter Steuersatz (IVA Superreducido): 4 % (zum Beispiel für bestimmte Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, u. v. m.)
Nullsatz: Besteuerung einiger Goldmünzen, Ingots und Goldbarren; innergemeinschaftlicher und internationaler Luft- und Seetransport

Hinweis: Auch in Spanien gibt es Regelungen zu Pauschalbesteuerung, Steuerbefreiungen und vereinfachte Verfahren für Kleinunternehmer. Umfangreiche Informationen zur Umsatzsteuer sind hier abrufbar.
Viele Informationen sind jedoch in spanischer Sprache hinterlegt. Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet einen Steuervertreter bestellen. Allerdings kann es bei sprachlichen Schwierigkeiten sinnvoll sein, sich Unterstützung zu holen. Ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat kann sich daher freiwillig dazu entscheiden, einen Steuervertreter zu beauftragen.

 

Vorsteuervergütung

Gerade, wenn Unternehmen grenzüberschreitend tätig werden, kommt es vor, dass sie auch Umsatzsteuer bezahlen müssen. Dann stellt sich natürlich die Frage nach dem Vorsteuerabzug.
Wenn ein Unternehmen aus Deutschland sich in Spanien zur Umsatzsteuer registriert, aber aufgrund von Rechnungen durch Unternehmen in Spanien spanische Umsatzsteuer beglichen hat, dann kann die Vorsteuer entsprechend bei der Umsatzsteuerveranlagung in Spanien geltend gemacht werden.
Wenn ein Unternehmen aus Deutschland in Spanien Umsatzsteuer bezahlt hat und dort nicht registriert ist, kommt das Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung in Betracht. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden Sie hier:
Weitere Informationen der spanischen Verwaltung sind hier erhältlich.

Deklarationspflichten in Spanien

Zwischen den Ländern Deutschland und Spanien finden viele Warenbewegungen und Dienstleistungen grenzüberschreitend statt. Dabei gibt es verschiedene Fallgestaltungen. Folgende Fälle kommen besonders häufig vor.

Unternehmen müssen in Spanien strengen Deklarationspflichten nachkommen – u.a. auch durch regelmäßige Umsatzsteuererklärungen. Wer regelmäßig in Spanien Umsätze ausführt, muss – ähnlich wie in Deutschland die Umsatzsteuervoranmeldung – monatlich oder vierteljährlich übermitteln. Wenn in einem Monat keine Umsätze ausgeführt wurden, muss eine Nullerklärung übermittelt werden.

Dienstleistungen an ein Unternehmen in Spanien (B2B)

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer nach § 3a Absatz 2 UStG findet das sog. Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Das deutsche Unternehmen weist also keine Umsatzsteuer aus, muss jedoch in der Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen und sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens in Spanien angeben. Doch Achtung: Hierbei sollten Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht vergessen werden.

Warenlieferungen an Unternehmen in Spanien (B2B)

Liegt eine innergemeinschaftliche Warenlieferung (§ 6a UStG) eines Unternehmens aus Deutschland an ein Unternehmen in Spanien vor, so muss das deutsche Unternehmen keine Umsatzsteuer abführen. Das Unternehmen in Spanien muss den Erwerb besteuern. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware nach Spanien geliefert oder versendet wird, der Abnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Spanien ist und dem Unternehmen in Deutschland gegenüber eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Dienstleistungen an Privatpersonen (Nichtunternehmer) in Spanien (B2C)

Wenn ein Unternehmen aus Deutschland sonstige Leistungen an Privatkunden in Spanien erbringt, muss grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen (§ 3a Absatz 5 UStG) gilt allerdings das Bestimmungslandprinzip – also grundsätzlich die Besteuerung in Spanien (Achtung: Lieferschwelle 10.000 Euro, siehe folgende Ausführungen).

Warenlieferungen an Privatpersonen (Nichtunternehmer) in Spanien (B2C)

Für Warenlieferungen an Privatkunden in Spanien ist grundsätzlich Umsatzsteuer auszuweisen und in Spanien abzuführen. Dann muss das Unternehmen sich entsprechend in Spanien registrieren. Wenn jedoch nur in geringem Umfang an Privatpersonen in Spanien geliefert wird, gibt es eine Vereinfachung: Seit 1. Juli 2021 kommt hier eine EU-weite-Lieferschwelle von 10.000 Euro zur Anwendung (bis 30.6.2021 galt für Spanien: Bagatellgrenze von 35.000 Euro). Wird diese Schwelle nicht überschritten, erfolgt die Besteuerung in Deutschland. Diese Schwelle gilt auch für sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 5 UStG – also elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten (§ 3c Abs. 4 UStG).

Hinweis

Bei verschiedenen Lieferungen und Leistungen gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten, beispielsweise für Kleinunternehmer, Pauschallandwirte, steuerbefreite Personen, bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 3, Beförderungsleistungen (§ 3b UStG) und Restaurationsleistungen (§ 3e UStG).

Informationen zur Umsatzsteuer im E-Commerce gibt auch die spanische Steuerverwaltung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/en_gb/iva/iva-comercio-electronico.html

Grundsätzlich gilt: Wenn in Spanien Umsatzsteuer abgeführt werden muss, muss das Unternehmen, das die Steuer schuldet, sich dort auch registrieren, es sei denn, es nimmt am One-Stop-Shop [Link auf https://eclear.com/de/thema/one-stop-shop/] teil.

Umsatzsteuer-Registrierung in Spanien

Zuständig für die Registrierung von Unternehmen aus dem EU-Ausland ist die Agencia Estatal de Administración Tributaria. Diese Behörde vergibt auch die USt-IdNr.

Kontaktdaten:
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Calle Infanta Mercedes 37
28020 Madrid

Agencia Tributaria
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Rechnungsstellung und verpflichtende elektronische Übermittlung in Spanien

Auch in Spanien müssen Rechnungen nach bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden. Umfangreiche Informationen zu den Pflichtangaben finden Sie hier.
Unternehmer und Freiberufler müssen für die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausführen, eine Rechnung und eine Kopie davon auszustellen. Die Kopie muss aufbewahrt werden. Das gilt auch für Anzahlungen. Weitere Informationen finden Sie hier (auch teilweise in englischer Sprache abrufbar).
Ausnahmen von der Rechnungspflicht gelten in besonderen Fällen und werden hier erläutert.

Eine vereinfachte Rechnungsstellung ist unter anderem möglich für Rechnungen, deren Betrag 400 Euro nicht übersteigt. Die Rechnung muss dann mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsnummer/Seriennummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Leistungszeitraum (falls abweichend vom Ausstellungsdatum)
  • NIF und Name des Rechnungsausstellers
  • Benennung der Waren/Dienstleistungen
  • Steuersatz oder optional „inkl. USt.“
  • Gesamtbetrag
  • Bei Korrekturrechnungen ein Hinweis auf die korrigierte Rechnung.
  • Hinweis, falls ein Fall von Steuerbefreiung, Sonderregelung für Reisebüros oder gebrauchte Ware oder Reverse-Charge vorliegt.

Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Rechnungsstellung werden hier vorgestellt.
In Spanien müssen auch im Hinblick auf Rechnungen und Belege Aufbewahrungspflichten und -fristen erfüllt werden. Ausführliche Informationen zu den Anforderungen gibt die Steuerverwaltung hier.
Die elektronische Rechnung in Spanien wird FacturaE genannt. Rechnungen können in Spanien elektronisch übermittelt werden – im Bereich B2G (Business to Government) ist das sogar verpflichtend. Auch im B2B-Bereich ist die elektronische Rechnungsstellung weitverbreitet. Hierzu wird zum Versenden und Empfangen der Rechnungen eine Plattform verwendet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Vereinfachte Meldung der Umsatzsteuer: Das One-Stop-Shop-Verfahren der EU

Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren können Onlinehändler von einer Vereinfachung profitieren: Anstatt sich in verschiedenen Ländern für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren zu müssen, kann der One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Hier werden sämtliche Meldepflichten und Zahlungsverpflichtungen zentral an einer einzigen Stelle abgewickelt.

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Steuerliche Besonderheiten bei einzelnen spanischen Gebieten

Zu Spanien gehört nicht nur das Festland in Europa, sondern auch mehrere Inseln (etwa die kanarischen Inseln, die Balearen und weitere Inseln vor Marokko) und die Städte Ceuta und Melilla, die an der nordafrikanischen Küste liegen. Diese Gebiete gehören zwar hoheitsrechtlich zu Spanien, allerdings gelten teilweise andere Regelungen – auch bei der Umsatzsteuer.
Abschnitt 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt insbesondere klar, dass Spanien zuzüglich der Balearen zum Gemeinschaftsgebiet gehört – allerdings ohne die kanarischen Inseln, die Städte Ceuta und Melilla. Diese Gebiete werden als Drittland eingestuft. Auf den kanarischen Inseln wird mit „Impuesto General Indirecto Canario“ (IGIC) eine vergleichbare Steuer erhoben.

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