Polen 1

Umsatzsteuer in Polen –
Alles was Onlinehändler
wissen müssen

Für den Handel mit Polen spielt die Abwicklung der Umsatzsteuer eine große Rolle. Wir zeigen, was beim E-Commerce beachtet werden muss.

Die polnische Umsatzsteuer

Polen wurde im Mai 2004 als Mitglied in die Europäische Union (EU) aufgenommen. Der Złoty (PLN) ist die amtliche Währung in Polen. Eine Umsatzsteuer gibt es bereits seit 1993. Doch um die polnischen Regelungen mit dem EU-Recht zu harmonisieren, wurde dies mit einer entsprechenden Gesetzesreform, dem polnischen Umsatzsteuergesetz (verabschiedet am 11.3.2004) umgesetzt. Umsatzsteuer lautet auf Polnisch „Podatek od tomaròw i uslug“. Zuständig für steuerliche Fragen ist das polnische Finanzministerium (Ministerstwo Finansów).

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Die Steuersätze in Polen

„Stawka podstawowa“ (Regelsteuersatz): 23 %
„Stawki obniżone“ (ermäßigter Steuersatz): 8 % (zum Beispiel für verarbeitete Lebensmittel, Waren im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Produktion, Gesundheitsversorgung, Dienstleistungen in Bezug auf Kultur, Sport, Erholung, Haushaltsdienstleistungen, Personenbeförderung und Bauleistungen) oder 5 % (z. B. bestimmte Lebensmittel, Hygieneartikel, Bücher, Zeitschriften).
„Stawka 0 %“ (Nullsatz): 0 % (bestimmte Beförderungsleistungen)

 

Hinweis: Informationen zu besonderen Regelungen bei den Steuersätzen, auch durch die Coronapandemie, werden hier erläutert.

Vorsteuervergütung

Gerade, wenn Unternehmen grenzüberschreitend tätig werden, kommt es vor, dass sie auch Umsatzsteuer bezahlen müssen. Dann stellt sich natürlich die Frage nach dem Vorsteuerabzug.
Wenn ein Unternehmen aus Deutschland sich in Polen zur Umsatzsteuer registriert, aber auch aufgrund von Rechnungen durch Unternehmen in Polen polnische Umsatzsteuer beglichen hat, dann kann die Vorsteuer entsprechend bei der Umsatzsteuerveranlagung in Polen geltend gemacht werden.
Wenn ein Unternehmen aus Deutschland in Polen Umsatzsteuer bezahlt hat und dort nicht registriert ist, kommt das Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung in Betracht.  Weiterführende Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie hier.

Deklarationspflichten in Polen

Unternehmen müssen in Polen auch strengen Deklarationspflichten nachkommen – u.a. auch durch regelmäßige Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen. Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Hierfür gibt es das System „SAF-T Standard Audit File Tax“. Wer seinen Deklarationspflichten nicht nachkommt, muss mit erheblichen Strafen rechnen.

Unternehmen müssen außerdem Aufzeichnungspflichten zu Umsatzsteuertransaktionen beachten. Die polnische Finanzbehörde gibt in englischer Sprache ausführliche Informationen zur Führung von Aufzeichnungen über Umsatzsteuertransaktionen und der Übermittlung der Steuererklärungen.

Dienstleistungen an ein Unternehmen in Polen (B2B):

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer nach § 3a Absatz 2 UStG findet das sog. Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Das deutsche Unternehmen weist also keine Umsatzsteuer aus, muss jedoch in der Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen und sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens in Polen angeben. Doch Achtung: Hierbei sollten Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht vergessen werden.

Warenlieferungen an Unternehmen in Polen (B2B):

Liegt eine innergemeinschaftliche Warenlieferung (§ 6a UStG) eines Unternehmens aus Deutschland an ein Unternehmen in Polen vor, so muss das deutsche Unternehmen keine Umsatzsteuer abführen. Das Unternehmen in Polen muss den Erwerb besteuern. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware nach Polen geliefert oder versendet wird, der Abnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Polen ist und dem Unternehmen in Deutschland gegenüber eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Dienstleistungen an Privatpersonen (Nichtunternehmer) in Polen (B2C):

Wenn ein Unternehmen aus Deutschland sonstige Leistungen an Privatkunden in Polen erbringt, muss grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen (§ 3a Absatz 5 UStG) gilt allerdings das Bestimmungslandprinzip – also grundsätzlich die Besteuerung in Polen (Achtung: Lieferschwelle 10.000 Euro, siehe folgende Ausführungen).

Warenlieferungen an Privatpersonen (Nichtunternehmer) in Polen (B2C)

Für Warenlieferungen an Privatkunden in Polen ist grundsätzlich Umsatzsteuer auszuweisen und in Polen abzuführen. Dann muss das Unternehmen sich entsprechend in Polen registrieren. Wenn jedoch nur in geringem Umfang an Privatpersonen in Polen geliefert wird, gibt es eine Vereinfachung: Seit 1. Juli 2021 kommt hier eine EU-weite-Lieferschwelle von 10.000 Euro zur Anwendung (bis 30.6.2021 galt für Polen: Bagatellgrenze von 160.000 PLN). Wird diese Schwelle nicht überschritten, erfolgt die Besteuerung in Deutschland. Diese Schwelle gilt auch für sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 5 UStG – also elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten (§ 3c Abs. 4 UStG).

Hinweis

Bei verschiedenen Lieferungen und Leistungen gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten, beispielsweise für Kleinunternehmer, Pauschallandwirte, steuerbefreite Personen, bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 3, Beförderungsleistungen (§ 3b UStG) und Restaurationsleistungen (§ 3e UStG).

Grundsätzlich gilt: Wenn in Polen Umsatzsteuer abgeführt werden muss, muss das Unternehmen, das die Steuer schuldet, sich dort auch registrieren. Es gelten allerdings bestimmte Umsatzgrenzen. Wenn das Unternehmen am One-Stop-Shop teilnimmt, ist keine Registrierung erforderlich.

Übrigens: Auch Polen gewährt Pauschalbesteuerungen, Umsatzsteuerbefreiungen oder Erleichterungen für Kleinunternehmer. In Polen gibt es auch die Kategorie „Kleinststeuerzahler“. Umfangreiche Informationen finden Sie hier.

Umsatzsteuer-Registrierung in Polen

Unternehmen müssen für die Registrierung zur Umsatzbesteuerung in Polen einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Für Unternehmen, die nicht in Polen ansässig sind oder dort eine Niederlassung haben, ist das „Warszawa-Śródmieście Second Revenue Office“ zuständig. Die Behörde vergibt auch die USt-IdNr. Der Antrag kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.

Kontaktdaten:
Warszawa-Śródmieście Second Revenue Office
ul. Lindleya 14, 02-013 Warszawa
Tel.: 22 58 46 100

Ausführliche Informationen zur Registrierung sind hier in englischer Sprache abrufbar.

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Rechnungsstellung und verpflichtende elektronische Übermittlung in Polen

Auch in Polen müssen Rechnungen nach bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden. Dies gilt vorwiegend für zwischenunternehmerische Leistungen.
Die Regierung von Polen hat „e-Faktura“ vorangetrieben – auch um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde verabschiedet. Das polnische Finanzministerium informiert im November über die Folgen: Ab 2022 können Unternehmen freiwillig E-Rechnungen versenden. Für Unternehmen soll sich das lohnen: Wer elektronische Rechnungen versendet, soll von schnelleren Umsatzsteuererstattungen profitieren. Die Rückerstattungsfrist wird dann von 60 Tagen auf 40 Tage verkürzt. Die Rechnungen werden in der Datenbank des Finanzministeriums aufbewahrt. Das soll auch die Aufbewahrungspflichten von Unternehmen vereinfachen. Ab 2023 wird die elektronische Rechnungsstellung sogar verpflichtend.
Weitere Informationen finden Sie hier (in polnischer Sprache).

Vereinfachte Meldung der Umsatzsteuer: das One-Stop-Shop-Verfahren der EU

Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren können Onlinehändler von einer Vereinfachung profitieren: Anstatt sich in verschiedenen Ländern für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren zu müssen, kann der One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Hier werden sämtliche Meldepflichten und Zahlungsverpflichtungen zentral an einer einzigen Stelle abgewickelt. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie hier:

Besonderheiten bei der Kommunikation mit polnischen Behörden

Viele Informationen der polnischen Behörden sind auf Polnisch hinterlegt. Auch die Kommunikation mit den Behörden erfolgt in der Regel auf Polnisch. Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind zwar nicht verpflichtet, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Allerdings kann es bei sprachlichen Schwierigkeiten sinnvoll sein, sich Unterstützung zu holen. Unternehmen sollten sich deshalb Unterstützung durch einen professionellen Übersetzer suchen. Hilfe bietet beispielsweise auch die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer mit folgenden Leistungen an:

  • Beantragung der polnischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechtliche Begleitung des Registrierungsverfahrens
  • Übersetzung aller notwendigen Dokumente Deutsch-Polnisch
  • Stellen eines Fiskalvertreters in Polen
  • Unterstützung beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Weiterführende Links

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