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Einfuhrumsatzsteuer
bei Lieferungen aus Nicht-EU-Staaten

Bei Lieferungen aus umsatzsteuerrechtlichen Drittländern müssen Unternehmen und Privatpersonen die Einfuhrumsatzsteuer beachten. Was hat es mit der Einfuhrumsatzsteuer auf sich? Hier ein kleiner Überblick.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der sog. Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine Steuer, die vom Zoll erhoben wird, wenn Waren aus umsatzsteuerrechtlichen Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Im Ausfuhrland wird die Ware nicht belastet, im Einfuhrland fällt die Steuer an.

Manchmal wird die Einfuhrumsatzsteuer irrtümlich als Umsatzsteuer bezeichnet. Die Verwechslung kann schnell passieren, da sich der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer am Steuersatz der Umsatzsteuer orientiert. Dennoch sind die Begrifflichkeiten nicht synonym. Es gibt einige Feinheiten zu beachten.

Wie unterscheidet sich die Einfuhrumsatzsteuer von anderen Abgaben, wie der Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt. Doch die Einfuhrumsatzsteuer wird von der deutschen Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen an.

Welche Aufgabe erfüllt die Einfuhrumsatzsteuer?

Mit der Einfuhrumsatzsteuer wird sichergestellt, dass Waren nicht unversteuert an den Verbraucher gelangen. Im Ausfuhrland unterbleibt die Besteuerung, im Einfuhrland wird hingegen die Steuer erhoben.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist für die Steuereinnahmen von großer Bedeutung. Allein im Jahr 2021 erhob der deutsche Zoll rund 63 Milliarden Euro Einfuhrumsatzsteuer.

Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist derjenige, der die Einfuhr der Ware(n) aus dem Drittland tätigt. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von der Zollverwaltung erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einfuhr durch einen ansässigen Unternehmer oder durch eine Privatperson erfolgt.

Wie erfolgen die Anmeldung und Abführung der Einfuhrumsatzsteuer?

Wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht über das IOSS-Verfahren abgewickelt wird, so muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Dies kann elektronisch (in Deutschland: IT-Verfahren ATLAS), schriftlich, mündlich oder durch eine als Zollanmeldung geltende Handlung erfolgen. Die Zollanmeldung muss nicht zwingend vom Endverbraucher eingereicht werden. Auch ein Vertreter, wie ein Spediteur, kann dies durchführen. Einen Überblick zu den verschiedenen Zollverfahren finden Sie hier.

Wie erfolgt der Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können auch Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die für das Unternehmen aus dem Drittland eingeführt worden sind, als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen entsprechende Nachweise erbringen kann. Infrage kommen dafür nach Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zollamtliche Belege (z. B. Einfuhrabgabenbescheid) oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg. Falls die Einfuhr über das ATLAS-Verfahren abgewickelt wurde, ist auch ein elektronischer Nachweis zulässig oder der Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben.

Welche Aufzeichnungspflichten gelten bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Auch im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer müssen Unternehmen ihren Aufbewahrungspflichten nachkommen. Entsprechende Belege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Und Online-Marktplatzbetreiber müssen nach § 22f UStG besondere Aufzeichnungen führen.

Neuregelungen seit 1. Juli 2021

Mit dem sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket sind seit 1. Juli 2021 viele Neuregelungen in Kraft getreten.

Onlinehändler müssen dabei zahlreiche Besonderheiten beachten. So wurde die 22-Euro-Freigrenze für Warenimporte abschafft. Das heißt, dass grundsätzlich für jeden Warenimport aus Drittländern eine Anmeldung erfolgen muss. Auch Sendungen mit einem Wert von unter 22 EUR sind also nicht mehr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Große digitale Plattformen und Marktplätze mussten sich entsprechend auf die neuen EU-Regelungen einstellen. Allerdings gibt es mit dem Import-One-Stop-Shop (IOSS) (vgl. § 18k UStG) ein Verfahren, das den Besteuerungsprozess vereinfachen soll: Für Waren, die aus einem Drittland importiert werden, einen Sachwert von höchstens 150 EUR haben und an nicht umsatzsteuerpflichtige Käufer versandt werden, können Online-Händler eine Steuererklärung an eine zentrale Stelle (Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)) übermitteln und die Umsätze erklären. Umsätze, die im Rahmen des IOSS erklärt werden, sind von der Einfuhrumsatzsteuer steuerbefreit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Hinweis

Eine Sonderregelung findet sich in § 21a UStG in den Fällen, wenn die Einfuhr von (nicht verbrauchsteuerpflichtigen) Waren mit einem Wert bis 150 EUR durch einen Dienstleister erfolgt, der nicht am IOSS-Verfahren teilnimmt. Diese Dienstleister können ein Sammel-Aufschubkonto führen.

Wichtig

Online-Marktplätze müssen seit dem 1. Juli 2021 außerdem Haftungsregelungen beachten, falls der Online-Händler nicht ordnungsgemäß die Umsatzsteuer entrichtet (§ 25e UStG).

Auch Privatpersonen müssen bei Internetbestellungen aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer bedenken. Waren mit einem Sachwert bis 150 EUR sind zollfrei, aber nicht Einfuhrumsatzsteuerfrei. In der Praxis übernimmt oft der Beförderer (z. B. Deutsche Post) die Zollanmeldung, verlangt jedoch dafür auch noch eine Servicepauschale. Auf Verbraucher kommen also bei Warenbestellungen aus Drittländern höhere Kosten zu.

Brexit

Durch den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs haben sich für den Online-Handel erhebliche Änderungen ergeben. Großbritannien gilt nun umsatzsteuerrechtlich als Drittland. Beim Warenverkehr muss deshalb beachtet werden, dass Einfuhrabgaben anfallen.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Nordirland. Hier wird der Warenverkehr so behandelt, als gehöre Nordirland immer noch zum Zollgebiet der EU.

Beitragsbild Ruckblick Brexit

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird mit 19 % oder 7 % der Bemessungsgrundlage berechnet. Ausgangswert für die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert. Die entsprechenden zollrechtlichen Vorschriften sind bei der Ermittlung zu beachten. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt dann nach § 11 UStG:

Die Zollwert-Berechnung:

+ ggf. Zölle, Abgaben und Steuern im Ausfuhrland
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. Kosten für die Vermittlung der Lieferung, der Beförderung sowie für sonstige Leistungen zum ersten und zweiten Bestimmungsort des Gemeinschaftsgebiets
= Bemessungsgrundlage

Der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland 19 % bzw. 7 % (ermäßigt).

Welche Steuerbefreiungen und Ausnahmen gibt es bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der Einfuhrumsatzsteuer werden verschiedene Steuerbefreiungen und Ausnahmen zugelassen. So können etwa Geschenksendungen von Privatpersonen (Sachwert bei höchstens 45 EUR) steuerbefreit sein. Doch auch im Reiseverkehr kommen Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer infrage. Einen umfangreichen Überblick zu verschiedenen Ausnahmeregelungen und Steuerbefreiungen finden Sie hier.

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