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Thema

Zollbestimmungen zwischen
der Schweiz und der EU

Für den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) sind Zollbestimmungen zu beachten. Welche Waren dürfen eingeführt werden? Und welche Freigrenzen gelten?

Die Schweiz grenzt an zahlreiche EU-Mitgliedsstaaten: Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien. Im Alltag findet daher sowohl viel Reise- als auch Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU statt. Da jedoch die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht Teil der EU ist, sind zollrechtliche Folgen zu beachten. Hier ein kleiner Überblick:

Das Verhältnis der Schweiz zur EU

Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. Dennoch unterhält sie durch verschiedene bilaterale Abkommen und Partnerschaften enge Beziehungen zur EU.

Nicht-EU-Mitgliedsstatus

Als Nicht-EU-Mitglied ist die Schweiz nicht an die EU-Vorschriften gebunden. Sie hat ihre eigenen Gesetze und Vorschriften, die ihre Wirtschaft und Handelsbeziehungen regeln. Aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer engen Beziehungen zur EU ist die Schweiz jedoch gezwungen, sich an einige Politiken und Praktiken der EU anzupassen.

Bilaterale Abkommen mit der EU

Die Schweiz hat mehrere bilaterale Abkommen mit der EU abgeschlossen, die unter anderem den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen vorsehen. Diese Abkommen erleichtern den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bietet detaillierte Informationen zu den bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU: Bilaterale Abkommen mit der EU.

Mitgliedschaft in der Europäischen Freihandelszone (EFTA)

Die Schweiz ist Gründungsmitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), zusammen mit Island, Liechtenstein und Norwegen. Die EFTA dient ihren Mitgliedsstaaten als Plattform für die Aushandlung von Freihandelsabkommen mit Ländern außerhalb der EU. Die Mitgliedschaft der Schweiz in der EFTA ermöglicht ihr die Teilnahme am Europäischen Binnenmarkt, der den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen ermöglicht.

Einfuhr von Waren aus der EU in die Schweiz

Zollanmeldungsverfahren

Bei der Einfuhr von Waren aus der EU in die Schweiz müssen die Unternehmen eine Zollanmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einreichen. Die Zollanmeldung enthält wesentliche Informationen über die Waren, einschließlich ihrer Beschreibung, ihres Wertes und ihres Ursprungs. Die Zollanmeldung kann für die meisten Einfuhren elektronisch über das Einfuhrsystem e-dec eingereicht werden (e-dec wird vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 schrittweise durch Passar ersetzt). Eine korrekte Anmeldung der Waren ist entscheidend, um Verzögerungen und Strafen zu vermeiden. Weitere Informationen über das Zollanmeldeverfahren finden Sie hier.

Berechnung der Zollgebühren

Die Zölle für Waren, die aus der EU in die Schweiz eingeführt werden, werden auf der Grundlage des Gewichts und des Werts der Waren berechnet. Der Zolltarif enthält die Zollsätze und die anwendbare Nomenklatur für die Einreihung der Waren. Es ist wichtig, dass die Importeure ihre Waren korrekt einordnen, um eine genaue Zollberechnung zu gewährleisten.

Umsatzsteuer auf importierte Waren

Zusätzlich zu den Zöllen unterliegen die meisten in die Schweiz eingeführten Waren der Mehrwertsteuer (MwSt.). Der Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt 7,7 %, mit einem reduzierten Satz von 2,5 % für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel und Medikamente. Die Importeure müssen die Mehrwertsteuer im Rahmen der Zollabfertigung anmelden und abführen.

Ausnahmen und Befreiungen für Privatpersonen

Privatpersonen, die Waren aus der EU in die Schweiz einführen, können unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen und Erleichterungen von Zöllen und Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen. So sind etwa Waren mit einem Gesamtwert von unter 300 CHF (einschließlich Transportkosten) von den Zollgebühren befreit, wenn sie für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden. Darüber hinaus gibt es für Waren, die von Reisenden mitgebracht werden, wie Alkohol, Tabak und Souvenirs, bis zu einer bestimmten Grenze spezifische Freimengen. Weitere Informationen über Befreiungen und Erleichterungen für Privatpersonen finden Sie unter www.ch.ch/de/zoll/waren-im-ausland-bestellen

Export von Waren aus der Schweiz in die EU

Verfahren der Ausfuhranmeldung

Bei der Ausfuhr von Waren aus der Schweiz in die EU müssen die Unternehmen eine Ausfuhranmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZL) einreichen. Die Anmeldung enthält detaillierte Informationen über die Waren, einschließlich ihrer Beschreibung, ihres Wertes und ihres Bestimmungsortes. Die Anmeldung kann für die meisten Ausfuhren elektronisch über das Ausfuhrsystem e-dec eingereicht werden (e-dec wird vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 schrittweise durch Passar ersetzt). Um Verzögerungen und Strafen zu vermeiden, ist es wichtig, die Waren korrekt anzumelden.

Zölle und Vorzugsbehandlung im Rahmen von Freihandelsabkommen

Die Schweiz genießt für ihre Exporte in die EU eine Präferenzbehandlung im Rahmen verschiedener Freihandelsabkommen, die die Zölle auf qualifizierte Waren reduzieren oder abschaffen. Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Exporteure einen gültigen Ursprungsnachweis vorlegen, z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Mit dem Ursprungsnachweis wird bestätigt, dass die Waren den in den jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln entsprechen.

Umsatzsteuerliche Aspekte für exportierte Waren

Waren, die aus der Schweiz in die EU exportiert werden, sind von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit. Die Unternehmen müssen jedoch einen Nachweis über die Ausfuhr erbringen, z. B. die elektronische Ausfuhranmeldung oder die Zollquittung, um die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass die Waren, sobald sie in die EU gelangen, je nach den spezifischen Vorschriften und Schwellenwerten der Mehrwertsteuer und den Zöllen des Ziellandes unterliegen können.

Besondere Transitbestimmungen in der Schweiz

Die Schweiz hat verschiedene spezielle Transitvorschriften eingeführt, um die Auswirkungen des Schwerverkehrs auf die Infrastruktur und die Umwelt zu bewältigen. Diese Vorschriften konzentrieren sich auf den Straßen- und Schienentransit und fördern ein nachhaltigeres und effizienteres Verkehrssystem.

Straßentransitverordnung

Um die Umweltbelastung durch den Schwerverkehr zu mindern, hat die Schweiz im Jahr 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingeführt. Diese Gebühr gilt für alle in- und ausländischen Lkw über 3,5 Tonnen, um die externen Kosten des Straßenverkehrs wie Lärm, Luftverschmutzung und Abnutzung der Infrastruktur zu internalisieren. Die Gebühr wird auf der Grundlage des Gewichts, der Euro-Emissionsklasse und der in der Schweiz zurückgelegten Strecke berechnet.

Darüber hinaus gilt in der Schweiz an Sonn- und Feiertagen ein Transitverbot für Lkw. Das Verbot gilt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit einigen Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugtypen und Situationen. Das Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr. Weitere Informationen zum Lkw-Transitverbot finden Sie unter truckban.eu/Schweiz.

Welche Waren dürfen Privatpersonen in die Schweiz aus der EU einführen?

Privatpersonen dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorschriften und Grenzen verschiedene Waren aus der EU in die Schweiz einführen. Zu diesen Waren gehören persönliche Gegenstände, Hausrat, touristische Souvenirs und Verbrauchsgüter. Die schweizerischen Zollvorschriften schränken jedoch bestimmte Warenkategorien wie Alkohol, Tabakwaren und Lebensmittel aufgrund von Mengen- und Wertgrenzen ein.

Gemäß dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind Privatpersonen, die Waren zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk aus der EU in die Schweiz einführen, bis zu einer bestimmten Wert- und Mengengrenze von Zöllen und Steuern befreit. Die Wertgrenze liegt bei 300 CHF pro Person und Tag, darüber hinausgehende Waren sind zoll- und steuerpflichtig.

Für Alkohol und Tabakwaren gelten bestimmte Mengenbeschränkungen. So können Personen ab 17 Jahren bis zu 5 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 18 % und 1 Liter alkoholische Getränke über 18 % zollfrei einführen. Bei Tabakerzeugnissen können Personen ab 17 Jahren bis zu 250 g Tabak oder 200 Zigaretten zollfrei einführen.

Es ist unbedingt zu beachten, dass die Einfuhr bestimmter Waren wie Waffen, geschützte Tier- und Pflanzenarten und gefälschte Produkte entweder verboten ist oder einer besonderen Genehmigung bedarf. Detaillierte und aktuelle Informationen zur Einfuhr von Waren durch Privatpersonen aus der EU in die Schweiz finden Sie auf der offiziellen Website der Eidgenössischen Zollverwaltung.

E-Commerce und grenzüberschreitender Handel

Die Schweiz, die für ihre robuste Wirtschaft bekannt ist, hat in den vergangenen Jahren ein erhebliches Wachstum des E-Commerce und des grenzüberschreitenden Handels verzeichnet. Das BAZG überwacht die Vorschriften und die Umsetzung der Zölle und Steuern für E-Commerce-Transaktionen und stellt sicher, dass alle Einfuhren ordnungsgemäß verzollt werden.

Zölle und Steuern für E-Commerce-Transaktionen

In der Schweiz werden die Zölle auf der Grundlage des Gewichts und des Wertes der eingeführten Waren berechnet. Zusätzlich zu den Zöllen wird auf die meisten importierten Produkte eine Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben. Der Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt 7,7 %, für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel und Medikamente gilt ein ermäßigter Satz von 2,5 %. Weitere Informationen über Zölle und Steuern finden Sie unter https://www.ch.ch/en/ordering-goods-abroad/.

USt.-Registrierung und Schwellenwerte für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die Waren an Schweizer Kunden verkaufen, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn ihr Jahresumsatz mit Schweizer Kunden 100.000 CHF übersteigt. Nach der Registrierung müssen die Unternehmen die schweizerische Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe erheben und Mehrwertsteuererklärungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen. Ausführliche Leitlinien zur MwSt-Registrierung finden Sie hier.

Ab wann müssen Zölle bezahlt werden?

Zölle sind für die Einfuhr von Waren in die Schweiz unerlässlich, und für Unternehmen und Privatpersonen ist es wichtig zu wissen, wann sie zu entrichten sind. Im Allgemeinen sind die Zölle bei der Einfuhr von Waren in das Schweizer Zollgebiet zu entrichten. Der fällige Betrag hängt von Faktoren wie der Art, dem Wert und dem Gewicht der Waren ab.

Zollanmeldung und Zollberechnung

Bei der Einfuhr in die Schweiz müssen die Waren bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angemeldet werden. Die Zollabgaben werden auf der Grundlage der Zolltarifnummer, des Gewichts der Waren (einschließlich Verpackung) und ihres Werts berechnet. Die EZV stellt ein Online-Tool, e-dec web, zur Verfügung, das die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen ermöglicht und die Zollabfertigung beschleunigt. Weitere Informationen über Zollanmeldungen finden Sie hier: Customs declarations for goods.

Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben

Die Zollgebühren müssen bei der Einfuhr der Waren in die Schweiz entrichtet werden. Der Spediteur oder Zollagent, der die Sendung abwickelt, erleichtert in der Regel die Zahlung. Neben den Zöllen können auch andere Abgaben wie die Schweizer Mehrwertsteuer und in einigen Fällen Sondersteuern fällig werden. Der Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt 7,7 %, während für bestimmte Waren wie Lebensmittel, Bücher und Hotelübernachtungen ermäßigte Sätze von 2,5 % und 3,7 % gelten.

Befreiung von den Zollgebühren

Waren, die von Privatpersonen eingeführt werden, können bis zu einer bestimmten Wert- und Mengengrenze von Zöllen und Steuern befreit werden. Ab September 2021 liegt die Wertgrenze bei 300 Franken pro Person und Tag. Waren, die diese Wertgrenze überschreiten, sind zoll- und abgabenpflichtig. Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie hier: Einfuhr durch Privatpersonen.

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