Wie beabsichtigt traten zum Jahresbeginn 2020 die vier Quick Fixes zur Mehrwertsteuerreform in Kraft. Während die EU weiterhin an einem endgültigen Mehrwertsteuersystem für die Mitgliedstaaten arbeitet, stellen sie einen Übergang dar. Die Regelungen für Konsignationslager wurden nun ebenso erstmalig EU-weit einheitlich geregelt wie die Reihengeschäfte. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind jetzt nur noch von der Steuer befreit, wenn der Lieferer eine korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Bestimmungsland angibt. Aus diesem Grund wird eine Überprüfung dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer notwendig. Damit er auf innergemeinschaftliche Lieferungen keine Umsatzsteuer zahlt, muss der Lieferer beweisen, dass die Güter die Grenzen innerhalb der EU überschritten haben. Der Belegnachweis wurde vereinfacht: Es genügen zwei sich nicht wiedersprechende Beförderungsunterlagen vom Lieferer und Erwerber. ClearVAT veröffentlichte mit CheckVAT ID ein Produkt zur revisionssicheren Prüfung der USt-IdNr.
EU verschiebt Reformen wegen Corona-Pandemie
Bedingt durch die COVID19-Pandemie und ihre Folgen verschob die EU Ende Mai die Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets vom Januar 2021 um sechs Monate auf Juli 2021. Es ist ein weiterer Schritt zum endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU und umfasst verschiedene Reformen, wie die Einführung eines One-Stop-Shops für die Mehrwertsteuer-Registrierung von Unternehmen, die grenzüberschreitend verkaufen. Auch Online-Marktplätze werden ab Juli 2021 in die Lieferkette einbezogen und umsatzsteuerpflichtig. Selbst wenn der Plattformbetreiber nur als Vermittler zwischen Lieferer und Empfänger agiert, wird er behandelt, als wenn er die Lieferung selbst empfangen und dann selbst ausgesendet habe. Diese Fiktion bedeutet, dass umsatzsteuerrechtlich zwei Lieferungen vorliegen.
Mehrwersteuersenkungen in Europa
Um die Wirtschaft nach dem Corona bedingten Konjunktureinbruch anzukurbeln, senkten Länder auch die nationalen Mehrwertsteuersätze temporär. Den Anfang machte Deutschland. Hier gelten seit Juli 2020 für sechs Monate der normale Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. ein ermäßigter Satz von 5 %. Österreich führte einen reduzierten Steuersatz von 5% ein, der insbesondere auf Umsätze in der Gastronomie, ebenso wie für den Verkauf von Publikationen aller Art (Kapitel 49 des einheitlichen Zolltarifs der EU) anzuwenden ist. Diese Änderungen gelten ebenfalls ab Juli 2020 vorübergehend bis zum 31.12.2020. Auch in Irland entschieden die Regierungsvertreter den Regelsatz vorübergehend von 23 % auf 21 % herabzusetzen. Der reduzierte Steuersatz bleibt jedoch unverändert. Die Änderungen treten zum 1. September in Kraft.
Auf Änderungen wie diese reagiert eClear mit VATRules, einer sich dynamisch aktualisierenden Datenbank europäischer Steuersätze.