Newsroom, Umsatzsteuer | 25. Januar 2023

Vorsteuerabzug für hochpreisige Pkw vom BFH eingeschränkt

In zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Unternehmenszugehörigkeit von Hilfs- und Nebenumsätzen am Beispiel des Erwerbs von sog. Luxusfahrzeugen durch einen Unternehmer mit anderer Haupttätigkeit präzisiert und verschärft. von

Kein Vorsteuerabzug für den Kauf von teuren Autos als Wertanlage

In zwei Entscheidungen des BFH kauften Unternehmer teure Autos als Wertanlage. Diese Autos wurden in einer Halle abgestellt, verschlossen und nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung lehnte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug für den Autokauf ab, da es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele und der Aufwand unangemessen sei. Die Klageverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg endeten jedoch zugunsten der Kläger, die das Recht auf den Vorsteuerabzug bestätigt bekamen. Das Gericht entschied, dass die Unternehmereigenschaft auch gelegentliche Tätigkeiten wie den Kauf von Autos als Wertanlage umfasst, solange es die Absicht zur Einnahmenerzielung gibt, unabhängig davon, ob ein Geschäftslokal vorhanden ist oder regelmäßig Verkaufsanzeigen geschaltet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug für den Kauf von teuren Autos als Wertanlage erhalten können. Das Gericht argumentiert, dass der Vorsteuerabzug nur dann infrage kommt, wenn die Eingangsleistung (also der Kaufpreis des Autos) für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers verwendet wird. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL setzt voraus, dass die Umsätze zur nachhaltigen Einnahmenerzielung genutzt werden. Der bloße Kauf und Verkauf eines Gegenstands ist demnach keine entsprechende Nutzung. Laut BFH spricht die Lagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs dafür, dass es als Sammlerstück verwendet wird. Autosammler sind in der Regel keine Unternehmer. Auch die Erwerbe stellen keine Hilfsgeschäfte dar und sind auch nicht als unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit zu sehen.

BFH verschärft Anforderungen für Zugehörigkeit gelegentlicher Umsätze zu einem Unternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anforderungen für die Zugehörigkeit gelegentlicher Umsätze zu einem Unternehmen verschärft. Im Grundsatz gilt, dass das Unternehmen die gesamte unternehmerische Tätigkeit umfasst. Hilfsgeschäfte fallen in die unternehmerische Sphäre, wenn sie die Haupttätigkeit unmittelbar, dauerhaft und notwendig erweitern. Auch Hilfsgeschäfte müssen isoliert betrachtet eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich von der einer Privatperson unterscheidet. Unternehmer müssen in ähnlich gelagerten Fällen eine wirtschaftliche Verbindung zur unternehmerischen Haupttätigkeit herstellen, um den Vorsteuerabzug zu sichern.

Quelle: kmlz.de

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