Newsroom, Umsatzsteuer | 6. Juni 2023

ViDA – Bedenken und Empfehlungen

Im digitalen Zeitalter unterliegen die Steuerstrategien, insbesondere die Mehrwertsteuer, einem ständigen Wandel, der eine Flut von Reaktionen der Interessengruppen hervorruft. Mit der Ausweitung der Verordnung über die einheitliche MwSt.-Registrierung und den One-Stop-Shop (OSS) sowie dem exponentiellen Wachstum der Plattformwirtschaft haben die MwSt.-Vorschriften der Europäischen Union, die als Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) bekannt sind, eine Vielzahl von Debatten und Empfehlungen ausgelöst. Während wir uns durch die sich entwickelnde Steuerlandschaft bewegen, befassen wir uns mit den Bedenken, Vorschlägen und den potenziellen Auswirkungen der Drei-Säulen-Reform von ViDA. Die Auswirkungen dieser Änderungen könnten sich erheblich auf Unternehmen, Steuerbehörden und die Plattformökonomie auswirken, weshalb wir uns eingehend mit den vorgeschlagenen Änderungen und ihren potenziellen Folgen befassen müssen. von

© carlos castilla

Die Drei-Säulen-Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften – ViDA – wurde in einer kürzlich abgeschlossenen öffentlichen Konsultation untersucht, an der sich EU-Mitgliedstaaten, Parlamente, Unternehmen und Branchenverbände aktiv beteiligten. Mehrere Steuerbehörden sind besorgt über die Aussichten, die Fristen für die notwendigen IT-Umstellungen und -Upgrades einzuhalten, zumal es keine detaillierten endgültigen Anforderungen gibt. Historische Daten deuten darauf hin, dass im Allgemeinen mindestens 18 Monate benötigt werden, um sich auf die Umsetzung ab dem Zeitpunkt der Einigung vorzubereiten, d. h. die Umsetzung der Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, die frühestens Ende 2023 erwartet wird. Daher müssen bestimmte Fristen, insbesondere in Bezug auf die digitalen Meldepflichten (DRR „Digital Reporting Requirements“), wahrscheinlich verlängert werden. Die digitale Berichterstattung wird als die wichtigste Komponente der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter angesehen, wenn man bedenkt, wie viele Unternehmen von ihr betroffen sind.

Einheitliche MwSt.-Registrierung und OSS-Erweiterung: Bedenken und Empfehlungen

Nach der Ausweitung der Verordnung über die einheitliche MwSt.-Registrierung und die einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop / OSS) für das Jahr 2025 gibt es eine Reihe von Herausforderungen und Vorschlägen von verschiedenen Steuerzahlern und Ländern. Einige beanstanden den Ausschluss von Investitionsgütern und argumentieren, dass diese eine wesentliche Komponente darstellen, die einbezogen werden sollte. Es gibt auch Bedenken hinsichtlich der möglichen Überdehnung des Konzepts des „Deemed Supplier“, vornehmlich in Bezug auf E-Commerce-Plattformen, die in der EU ansässige Verkäufer von Waren beherbergen. Die Unklarheit über das Ausmaß des Betrugs in diesem Bereich und die Frage, ob die Belastung durch die Mehrwertsteuererhebung es rechtfertigt, auf diesen Plattformen zu landen, hat Debatten ausgelöst.

Bedarf an Klarheit und Robustheit der Infrastruktur

Überdies wurde die Klarheit bestimmter Definitionen in den vorgeschlagenen Änderungen infrage gestellt, insbesondere die Rolle von Auktionsplattformen innerhalb dieses neuen Rahmens. Ein strittiger Punkt, der immer mehr Aufmerksamkeit erregt, ist das Verbot des Vorsteuerabzugs über den OSS. Dies hat zu Befürchtungen geführt, dass dies zu einem sprunghaften Anstieg der Mehrwertsteuerrückforderungen führen könnte, wobei die Robustheit und Kapazität der IT-Systeme der Mitgliedstaaten zur Bewältigung eines solchen Anstiegs infrage gestellt wird.

Vorschläge für die Integration und Änderungen bei der Reverse-Charge-Mehrwertsteuer

Als Reaktion auf diese Komplexität haben mehrere Wirtschaftsverbände eine Strategie zur Integration von Intrastat vorgeschlagen, in der Hoffnung, dass dies den Prozess innerhalb des OSS-Systems rationalisieren könnte. Ein weiterer Diskussionspunkt ist die vorgeschlagene Änderung von Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL, der die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft betrifft. Der Wechsel von der derzeitigen fakultativen Erhebung durch die Mitgliedstaaten zu einer Option für gebietsfremde Unternehmen, die Mehrwertsteuer zu beantragen oder sich registrieren zu lassen, wurde positiv aufgenommen. Es wird jedoch eingeräumt, dass diese Änderung für die Unternehmen komplizierter werden könnte, insbesondere bei der Verfolgung und korrekten Meldung von Rechnungen, wodurch die Notwendigkeit einer weiteren Verfeinerung und Klarstellung deutlich wird.

Plattformökonomie: Unterschiedliche Meinungen und potenzielle Herausforderungen

Im Jahr 2025 wird die Plattformökonomie, ein bedeutender Teil der Gig- und Sharing-Economy, aufgrund unterschiedlicher Meinungen zur Besteuerung heftig diskutiert. Diese Uneinigkeit wurde vor allem durch den selektiven Besteuerungsansatz der Europäischen Kommission gegenüber bestimmten Sektoren innerhalb dieser Wirtschaft hervorgerufen. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Verlagerung der Mehrwertsteuerpflichten auf Plattformen, vornehmlich im Hinblick auf die DAC7-Berichtspflichten, wird breit diskutiert.

Bedenken und Lehren aus dem sich entwickelnden Rahmen

Es wurde erkannt, dass Begriffe wie „Vermittler“ und „Plattformvermittlung“ genauer definiert werden müssen, um eine breite und potenziell störende Einbeziehung von Aktivitäten in Steuerreformen zu vermeiden. Es wird auch gefordert, Lehren aus den in Ländern wie Kanada, Indien, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und Neuseeland eingeführten Regelungen für „Deemed Supplier“ zu ziehen. Viele sind überzeugt, dass dies nützliche Erkenntnisse zur Verbesserung des derzeitigen Systems liefern könnte.

Kontroversen um die Arten von Lieferungen und die Anwendung der Mehrwertsteuer

Eine weitere Ebene der Komplexität wird durch die Kontroversen über die Praktikabilität der Auswahl von nur zwei Arten von Leistungen (Unterkunft und Mitfahrgelegenheit) und das potenzielle Risiko einer Doppelbesteuerung der Dienstleistungen der Plattform als „Deemed Supplier“ hinzugefügt. Auch die vorgeschlagene 45-Tage-Frist für die Identifizierung von „Deemed Supplier“ bei der Vermietung von Unterkünften, die Verpflichtung der Plattformen, die Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn der zugrunde liegende Anbieter keine Mehrwertsteuernummer angibt, und die umstrittene Einbeziehung des Verkaufs von Gebrauchtwaren in das Steuersystem werden kritisiert.

Anforderungen an die digitale Berichterstattung: Bedenken, Vorschläge und Ausblick

Die digitalen Meldepflichten und ihre Ziele in Bezug auf Effizienz und Betrugsbekämpfung finden breite Unterstützung. Es wurden jedoch Bedenken hinsichtlich der damit verbundenen Kosten und der vorgeschlagenen Fristen geäußert, die den innergemeinschaftlichen Handel, insbesondere für kleine Unternehmen, behindern könnten. Einige Beteiligte schlagen eine schrittweise Einführung der elektronischen Rechnungsstellung und der digitalen Berichterstattung vor, ähnlich dem Zweijahresplan Frankreichs, um Unternehmen unterschiedlicher Größe den Übergang zu erleichtern.

Die E-Invoicing-Landschaft: Kontroverse und Klärung

Die vorgeschlagene Aufhebung der Anforderung an die Mitgliedstaaten, für die Einführung von E-Invoicing-Regelungen im Jahr 2024 eine EG-Genehmigung einzuholen, wurde allgemein positiv aufgenommen. Dennoch hat das Potenzial für Rechtsunsicherheit und die Einführung teurer, nicht harmonisierter Systeme vor den Harmonisierungsänderungen 2028 einige Bedenken aufgeworfen. Im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung gab es Debatten über mehrere vorgeschlagene Anforderungen, darunter die kurze Kündigungsfrist für Unternehmen zur Annahme elektronischer Rechnungen, die Eignung der CEN-Norm EN 16931 für B2B-Rechnungen und das Verbot von Rechnungen mit digitaler PDF-Signatur. Auch die Idee, IBAN-Zahlungsangaben in elektronische Rechnungen aufzunehmen, wurde infrage gestellt.

Die Zukunft der digitalen Berichterstattung und die Förderung ihrer Einführung

Weit verbreitete Bedenken bestehen hinsichtlich des vorgeschlagenen zweitägigen Zeitplans für die digitale Berichterstattung über innergemeinschaftliche Lieferungen ab 2028, der von vielen als unrealistisch angesehen wird. Außerdem könnte die vorgeschlagene Abschaffung der zusammenfassenden Rechnungen die Meldepflichten, Kosten und Fehler der Unternehmen erhöhen. Es wurden erhebliche Bedenken geäußert, dass die Einführung der digitalen Berichterstattung im Jahr 2028 mit der geplanten SAP-Systemaktualisierung kollidieren könnte, wovon viele Steuerzahler betroffen wären. Um die Einführung der digitalen Berichterstattung zu fördern, wurden Anreize wie schnellere Kreditrückzahlungen, ein unzureichender Erlass von Mehrwertsteuerschulden und eine beschleunigte Abschreibung von direkten Steuern auf damit verbundene Investitionen vorgeschlagen. Schließlich wurde auf eine Harmonisierung der Meldesysteme und einen Basisdatensatz für die digitale Berichterstattung gedrängt, wobei der Schwerpunkt auf Datensicherheit und Vertraulichkeit liegt.

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