Umsatzsteuer | 4. Mai 2021

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer: Wie heißt es korrekt?

Die Begriffe Umsatz- und Mehrwertsteuer werden von Konsumenten synonym verwendet. Im Steuerrecht taucht der Begriff Mehrwertsteuer allerdings gar nicht auf. Wieso nicht – und wie lauten die genauen Definitionen? von

Aus Unternehmersicht und per Gesetz gibt es nur die Umsatz- und die Vorsteuer. „Mehrwertsteuer“ hat sich im Deutschen lediglich als umgangssprachlicher Oberbegriff durchgesetzt. Vergleichbar ist es mit der VAT im Englischen (Value Added Tax, „Wert-addierte Steuer“).

 

Mehrwert-, Umsatz- und Vorsteuer in Kürze

  • Die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen auf der Rechnung ausweist, ist die Umsatzsteuer.
  • Die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen beim Einkauf bezahlt, ist die Vorsteuer.
  • Bei der Umsatzsteuererklärung wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen.
  • Allein der Privatkunde zahlt die Umsatzsteuer komplett.

Aufgeschlagen wird die Umsatzsteuer prozentual auf den Nettowert, das heißt: Netto + Umsatzsteuer = Bruttopreis.

Beispiel: Ein Lederwaren-Hersteller verkauft eine Tasche für 100 € netto plus 19 % USt. an einen Großhändler, Verkaufspreis 119 €. Der Großhändler deklariert die 19 € als Vorsteuer beim Finanzamt, um sie abziehen zu können. Der Großhändler verkauft die Tasche für 150 € an ein Taschengeschäft. Es berechnet den Verkaufspreis von 150 € plus 19 % MwSt. (28,50 €) = 178,50 €. Der Großhändler zieht von den 28,50 € Umsatzsteuer die Vorsteuer von 19 € aus dem Einkauf der Tasche ab und zahlt letztlich 9,50 € Steuer ans Finanzamt.

Das Unternehmen versteuert also lediglich seinen Mehrwert von 50 € aus dem Verkaufserlös, was den Begriff Mehrwertsteuer erklärt.

Definition der Unterschiede

Nur der Konsument, der das Produkt kauft, zahlt die volle Steuer einmalig und vollständig. Der Unternehmer oder Selbstständige schlägt die Steuer auf den Nettoumsatz auf und nennt sie daher Umsatzsteuer (USt.). Er vereinnahmt sie – aber sie ist ein durchlaufender Posten, denn er gibt sie an das Finanzamt weiter. Sie ist eine der wichtigsten Einkommensquellen des Staates.

Die Umsatzsteuer von Waren und Dienstleistungen, die der Unternehmer selbst als Einkäufer bezieht, nennt er Vorsteuer (VSt.). Von der Abgabe seiner vereinnahmten Umsatzsteuer an das Finanzamt kann er die von ihm bezahlten Vorsteuer-Beträge abziehen. Er verrechnet die Steuer-Einnahmen und Ausgaben.

 

Worin liegt der „Mehrwert“?

Nur der Endabnehmer bzw. Konsument wird mit der Umsatzsteuer vollständig belastet. Er zahlt den „Mehrwert“. Der Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die er für gewerbliche Einkäufe bezahlt hat, als Vorsteuer abziehen. Die steuerrechtliche Bezeichnung dieses Prinzips lautet „Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug“.

 

Geschichte der Umsatzsteuer in Deutschland

Bis 1967 fiel für jeden Waren-Weiterverkauf in Deutschland eine kleine Steuer von zuletzt vier Prozent an. Sie kumulierte und die Ware wurde durch jede Transaktion etwas teurer. Mit Jahresbeginn 1968 wurde die heutige, einmalig zu zahlende Umsatzsteuer eingeführt. Seither zahlt der Verbraucher einmalig die volle Steuersumme.

Beim Start 1968 betrug der Regelsatz 10 %. Für Waren des täglichen Bedarfs galt ein ermäßigter Satz von 5 %. Bereits im Juli 1968 erfolgte die erste Erhöhung auf 11 % bzw. 5,5 %. Bis 1998 folgten fünf weitere Erhöhungen des Regelsatzes um jeweils einen Prozentpunkt. Der ermäßigte Satz liegt seit 1983 unverändert bei 7 %.

„Keine Merkelsteuer“ – mit diesem Slogan warb die SPD im Wahlkampf 2005 gegen eine Erhöhung. Doch im Koalitionsvertrag der „GroKo“ setzte sich die CDU/CSU durch und es wurde vereinbart, den Regelsatz ab 2007 von 16 % gleich auf 19 % anzuheben. Um den Konsum in der Coronakrise zu fördern, senkte die Bundesregierung den Regelsatz für das zweite Halbjahr 2020 noch einmal auf 16 %. Seit 1. Januar 2021 sind wieder 19 % anzurechnen.

Mit 19 % liegt Deutschland am unteren Ende der Regelsätze innerhalb der EU. In den meisten Ländern gelten mehr als 20 %. Die höchste Mehrwertsteuer verlangt Ungarn mit 27 %, die niedrigste Luxemburg mit 17 %.

 

Wofür gilt der ermäßigte Steuersatz?

Zu den Waren und Dienstleistungen mit dem ermäßigten Satz von 7 % zählen unter anderem:

  • Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Seilbahnen und Taxis
  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen
  • Leistungen von Kureinrichtungen
  • Vieh- und Pflanzenzucht
  • Zahntechniker-Leistungen
  • Beherbergung/Übernachtung

Für Beherbergungen und Hotelübernachtungen gilt erst seit wenigen Jahren der ermäßigte Satz. Dies führt zu dem Kuriosum, dass auf Hotelrechnungen zwei Umsatzsteuer-Beträge angegeben werden: 7 % für die Übernachtungen und 19 % für Frühstück bzw. Verpflegung.

 

Wofür muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden?

Von der Umsatzsteuer befreit sind unter anderem Kreditvermittlungen, Versicherungsleistungen, Grundstücksverkäufe, -vermietung und -verpachtung, medizinische und pflegerische Leistungen, Krankentransporte, Schul- und Bildungs-Leistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen ins Ausland.

 

Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Die Pflicht gilt für alle gewerblichen Unternehmen, aber auch nicht-gewerbesteuerpflichtige Selbstständige wie Einzelunternehmer oder Freiberufler. Sie müssen die Umsatzsteuer auf all ihre Verkäufe aufschlagen, auf der Rechnung ausweisen und beim Finanzamt deklarieren. Da die Steuer ein durchlaufender Posten ist, hat der Unternehmer keinen Nutzen davon. Ihm entsteht lediglich ein Arbeitsaufwand in Form der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung.

 

Darf statt Umsatzsteuer auf der Rechnung Mehrwertsteuer stehen?

Korrekt ist in Deutschland wie Österreich die Bezeichnung Umsatzsteuer, zumal der Begriff Mehrwertsteuer in Steuerrecht und Gesetzgebung gar nicht existiert. Streng genommen könnte die Verwendung des falschen Begriffs auf den Rechnungen den Vorsteuerabzug ungültig machen. De facto hat bisher kein Finanzamt nachträgliche Korrekturen von eingereichten Aus- oder Eingangsrechnungen gefordert. Bereits gestellte und eingereichte Rechnungen mit dem Begriff Mehrwertsteuer müssen daher nicht korrigiert werden. Dennoch empfehlen Experten Unternehmern, auf ihren Rechnungen den Begriff Umsatzsteuer zu verwenden.

 

Wie heißt die Steuer in anderen Ländern?

Auch dort, wo wie in Deutschland das Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug gilt, ist die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ gängig. In der Schweiz ist er auch gesetzlich gültig. Die Bezeichnungen in anderen Ländern lauten ähnlich und sind als „Wert-addierte Steuer“ zu übersetzen:

  • VAT für „Value added tax“ in vielen englischsprachigen Ländern, u. a. Vereinigtes Königreich, Irland, USA und Südafrika, ferner Indien und Israel) und in der internationalen Kommunikation
  • TVA für „Taxe sur la valeur ajoutée“ in Frankreich
  • IVA für „imposta sul valore aggiunto“ in Italien und für „impuesto al valor agregado“ in Spanien und vielen spanischsprachigen Ländern
  • MOMS für „meromsætningsafgift“ in Dänemark und „mervärdes- och OMSättningsskatt“ in Schweden
  • MVA für „merverdiavgift“ in Norwegen
  • In Österreich lautet der rechtlich korrekte Begriff wie in Deutschland „Umsatzsteuer“.

Abweichende Bezeichnungen lauten z. B.:

  • GST für „goods and services tax“, u. a. in Australien, Kanada, Neuseeland
  • Consumption tax (消費税, shōhizei, „Konsum-Steuer“) in Japan)
  • PTU für „podatek od towarów i usług“ (Steuer auf Waren und Dienstleistungen) in Polen, verbreitet ist allerdings die internationale Abkürzung VAT
  • BTW für „belasting over de toegevoegde waarde“ in den Niederlanden

 

Wer muss keine Umsatzsteuer berechnen?

Selbstständige können beim Finanzamt die sogenannte Kleinunternehmerregelung beantragen. Sie wird bewilligt, wenn die Umsätze im vergangenen Kalenderjahr unter 22.000 EUR und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 EUR bleiben. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Der Selbstständige kann seine Waren und Dienstleistungen zum Nettopreis anbieten.

Durch potenziell niedrigere Endverbraucherpreise sichert er sich einen Wettbewerbsvorteil. Die Arbeit für die Umsatzsteuererklärungen entfällt. Die Nachteile: Der Kleinunternehmer und seine gewerblichen Kunden können keine Vorsteuer absetzen. Übersteigen die Jahresumsätze die Kleinunternehmer-Grenze, muss der Unternehmer die Steuer aufschlagen. Er riskiert, dass er Kunden verliert, indem er seine Leistungen verteuert.

Auch innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer im Land des Lieferanten befreit. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Waren oder Dienstleistungen an Empfänger in einem anderen EU-Land. Sie müssen beim Finanzamt gemeldet und auf den Rechnungen entsprechend deklariert sein – samt Umsatzsteuer-Identitäts-Nummern von Sender und Empfänger. Abgerechnet wird nur der Nettopreis.

 

Wo fallen besondere Umsatzsteuern an?

Neben inländischen Waren- und Dienstleistungs-Verkäufen sind umsatzsteuerpflichtig:

  • Einfuhren aus Drittländern (nicht EU)
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe aus EU-Ländern

Für Einfuhren aus Drittländern, die nicht zur EU gehören, fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Zu zahlen haben sie private wie gewerbliche Empfänger. Es gilt der jeweilige inländische Steuersatz des Empfängerlandes, also im Regelfall 19 % in Deutschland.

Innergemeinschaftlicher Erwerb heißt, der Empfänger ist gewerblicher Kunde und bezieht Waren aus einem anderen EU-Land. Sie sind nur im Land des Empfängers, nicht des Versenders, zu versteuern. Es gilt der Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes. Die Summe kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fazit: Der Begriff „Mehrwertsteuer“ ist in Deutschland wie Österreich umgangssprachlich verbreitet. Korrekt heißt es aber „Umsatzsteuer“. Zu zahlen hat sie in vollem Umfang allein der Endabnehmer. Unternehmen müssen sie auf der Rechnung ausweisen und führen sie an das jeweilige Finanzamt ab. Sie ist damit ein durchlaufender Posten. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen für Einkäufe zahlt, wird als Vorsteuer bezeichnet. Sie kann von der Umsatzsteuer-Zahlung an das Finanzamt abgezogen werden.

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