Die politischen Verhandlungen und Entwicklungen zogen sich über Jahre hin. Doch seit 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarkts und der Zollunion. Wie kam es dazu und welche Konsequenzen hatte der Brexit für den Warenhandel?
Wie es zum Brexit kam
Im Jahr 2016 wurde ein Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union (EU) durchgeführt. Eine knappe Mehrheit der Befragten stimmt für den Austritt aus der EU. Der Austritt wird auch als Brexit bezeichnet.
Der Austrittsprozess zog sich über mehrere Jahre hin. Die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich waren langwierig und der Austrittstermin wurde mehrfach verschoben. Formell verließ das Vereinigte Königreich die EU am 31. Januar 2020.
Übergangsphase bis Ende 2020
Problematisch war allerdings, dass die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen waren. Ohne entsprechende Abkommen drohte ein sog. harter Brexit, der für viele Unternehmen und insbesondere den Warenverkehr erhebliche Unsicherheiten und Folgen mit sich gebracht hätte. Daher wurde aufgrund einer Übergangsphase noch bis Ende 2020 das EU-Recht angewendet.
Seit 1. Januar 2021 ist jedoch das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarkts und der Zollunion. Deutsche Unternehmen, die Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben, müssen die Regelungen für den Handel mit Nicht-EU-Drittstatten beachten.
„Der Brexit hat erhebliche Auswirkungen auf den Warenverkehr zwischen in der EU ansässigen Händlern und dem Vereinigten Königreich. Registrierungspflichten, Lieferketten und zollrechtliche Folgen müssen nun im Vorfeld genau geprüft werden. Zudem müssen Registrierungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.“
Hinweis: Einen Überblick zum Brexit und den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt das Bundesfinanzministerium.
Was müssen Händler bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich beachten?
Händler, die in Deutschland ansässig sind, müssen bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich Zollformalitäten beachten. Sie müssen eine sog. EORI-Nummer (Teilnehmernummer bzw. Economic Operators´ Registration and Identification number) beantragen. Für jeden Export ist eine Zollanmeldung erforderlich. Exporte werden elektronisch angemeldet. Händler müssen entsprechend an dem Ausfuhrverfahren ATLAS teilnehmen. Wer von einer automatisierten Lösung profitieren will, benötigt die EORI-Nummer.
Achtung: Seit 1. Januar 2022 gilt im Vereinigten Königreich das sog. Border Operating Model. Vollständige Zollanmeldungen sind verpflichtend. Der Warenverkehr wird kontrolliert. Händler sollten daher besonders aufmerksam zollrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Umfangreiche Informationen zu den Folgen des Brexits stellt der Deutsche Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung.
Wichtig: Für Nordirland gelten Sonderregelungen. Nordirland gehört zwar zum britischen Zollgebiet, wird jedoch zollrechtlich so behandelt, als wäre es Teil des EU-Zollgebiets.
Umsatzsteuerlich werden Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Bei einer Lieferung eines in Deutschland ansässigen Händlers in das Vereinigte Königreich handelt es sich um eine sog. steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG). Allerdings unterliegt die Lieferung der Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich.
Beim Handel mit Großbritannien gibt es eine Lieferschwelle in Höhe von 135 Pfund (GBP), die Händler beachten müssen. Lieferungen bis zu diesem Wert sind grundsätzlich zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei Kleinsendungen an Privatpersonen müssen sich deutsche Händler jedoch in Großbritannien registrieren und britische Umsatzsteuer abführen, es sei denn, der Handel erfolgt über einen Marktplatz wie Amazon. Dann muss der Marktplatzbetreiber die Umsatzsteuer abführen (vgl. Ausführungen unten).
Die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Pflichten müssen bereits bei Lieferungen mit einem geringen Wert beachtet werden. Die Kosten und die Abwicklung sind für Händler aufwendig und komplex. Das kann den Handel erschweren.
Beispiel: Der Händler Modehaus Kernel mit Sitz in Köln (Deutschland) verkauft und versendet eine Damenhose im Wert von 100 Euro an einen Privatkunden in England. Vor dem Brexit handelte es sich hier um eine innergemeinschaftliche Lieferung, für die die Versandhandelsregelung (Lieferschwelle 70.000 GBP) galt. Doch nach dem Brexit muss der deutsche Händler Kernel auch bereits bei einer Lieferung mit einem Wert von nur 100 Euro tätig werden und sowohl zollrechtliche als auch umsatzsteuerliche Pflichten erfüllen.
Bei Kleinsendungen an Unternehmen greift das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der britische Käufer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt.
„Beim Warenhandel zwischen Deutschland und Großbritannien müssen Unternehmen jede Lieferung zollrechtlich und steuerlich einordnen. Auch Lieferungen mit einem kleinen niedrigen Sendungswert sind davon nicht ausgenommen. End-to-End-Lösungen können Händler bei der Abwicklung erheblich entlasten.“
Was müssen Händler bei der Lieferung aus dem Vereinigten Königreich beachten?
Werden Waren aus Großbritannien nach Deutschland geliefert, fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. Sendungen bis 150 Euro sind zollfrei. Für die weitere umsatzsteuerliche Behandlung im B2B-Bereich kommt es darauf an, welche genauen Lieferkonditionen vereinbart sind.
Wenn das in Großbritannien ansässige Unternehmen die Einfuhr erklärt, ist die Lieferung an einen deutschen Unternehmer in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig nach § 3 Abs. 8 UStG. Das britische Unternehmen muss sich in Deutschland grundsätzlich registrieren und Erklärungspflichten nachkommen.
Werden Waren an deutsche Privatpersonen geliefert, dann kommt für Warenlieferungen mit einem Wert bis 150 Euro die Nutzung des Import-One-Stop-Shops infrage (vgl. unten stehende Ausführungen).
Achtung: Für Lieferungen aus Nordirland sind Besonderheiten zu beachten. Wie bereits erwähnt, wurde für Nordirland ein Sonderstatus ausgehandelt. Nordirland wird so behandelt, als wäre es weiterhin EU-Mitglied.
Was müssen Kunden bei Bestellungen über Online-Marktplätze beachten?
Viele deutsche Kunden bestellen auch Waren von britischen Web-Shops. Händler müssen beachten, dass bei Verkäufen über Online-Marktplätze, auch solche mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs, der Marktplatzbetreiber im Vereinigten Königreich beim Verkauf an britische Unternehmen zollrechtliche und umsatzsteuerliche Pflichten selbst vornehmen muss. Der Marktplatzbetreiber muss die Zollabfertigung der Einfuhr übernehmen, eine Rechnung ausstellen und die steuerlichen Erklärungspflichten im Vereinigten Königreich übernehmen. Kunden müssen also beachten, dass Marktplatzbetreiber hier in der Pflicht sind. Entsprechende Rechnungen müssen daher genau geprüft werden, damit ggf. der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Weitere Informationen, auch zur Warenlieferung in Fulfillment-Center, finden Sie hier.
Drittstaaten-Status verändert den Versandhandel
Zollrechtliche Verpflichtungen und die Besteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer verändern die Konditionen im Versandhandel mit Drittstaaten erheblich. Händler müssen entsprechende Zusatzkosten beachten und verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Steuerbelastungen können Preisanpassungen erforderlich machen.
Beim Handel zwischen Drittländern, wie beispielsweise Großbritannien und der Schweiz, ist zu beachten, dass eine Vorsteuervergütung nur in Betracht kommt, wenn „Gegenseitigkeit“ zwischen den Staaten vereinbart wurde. Eine entsprechende Länderliste wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht (vgl. zum Beispiel Schreiben v. 15.3.2021).
Welche Rolle spielt IOSS?
Seit 1. Juli 2021 können Händler den sog. Import-One-Stop-Shop – kurz IOSS – nutzen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das attraktiv ist für Händler, die Waren aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro in die Europäische Union zu importieren. Umsätze, die unter das Verfahren fallen, können in einer einzigen Steuererklärung an eine zentrale Stelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) übermittelt werden.
Da für Großbritannien nun die Regelungen für Drittstaaten anzuwenden sind, ist auch das IOSS für Warenlieferungen aus Großbritannien anwendbar.
Zahlreiche Informationen zum IOSS stellt das BZSt zur Verfügung. Einen Überblick zu den wichtigsten Regelungen finden Sie außerdem hier.
Fazit
Die vergangenen Monate haben bereits gezeigt, dass der Warenverkehr zwischen Großbritannien und der EU zur Herausforderung geworden ist. Ob Lkw-Fahrermangel, Coronakrise, zollrechtliche Anforderungen oder auch komplexe umsatzsteuerliche Folgen: Deutsche Händler müssen sich im Vertrieb mit Großbritannien mit verschiedenen möglichen Risiken auseinandersetzen. Damit zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht zum Dokumentationsmonster werden, kann auf Lösungen zur Automatisierung zurückgegriffen werden. eClear ermöglicht mit seinem Full-Service Produkt ClearVAT Onlinehändlern, ihre Waren grenzüberschreitend in UK ohne Zollformalitäten und Risiken zu vertreiben. Von der Klassifizierung der Waren, über Zahlungsmöglichkeiten bis zur Zoll- und steuerrechtlichen Anmeldung – alles ist in einer Lösung integriert.