E-Commerce, Umsatzsteuer | 14. Februar 2022

Reihengeschäft, Dreiecksgeschäft: Was verbirgt sich dahinter?

Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sind als Begriffe vorwiegend für das Umsatzsteuerrecht relevant. Anhand von Beispielen erklären wir die unterschiedlichen Regelungen. von

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Die Namens-Bestandteile „Reihe“ und „Dreieck“ lassen es vermuten: Es beteiligen sich in beiden Fällen mehr als zwei Unternehmen an einer Kette aus Bestellungen und Lieferungen.

Reihengeschäft: bewegte und ruhende Lieferung

Wann liegt ein Reihengeschäft vor? Es liegt vor, wenn mehrere, aber mindestens drei Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und der Liefergegenstand durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer körperlich unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer / Endkunden befördert oder transportiert wird.

Beispiel:

Der Kunde Franz Schauer GmbH aus Essen bestellt einen Flachbild-TV beim Einzelhändler Elektrofritz aus Bochum. Der Einzelhändler Elektrofritz hat das Gerät nicht vorrätig und bestellt es beim Großhändler Maxi-TV in Frankfurt am Main. Maxi-TV transportiert das Gerät direkt an den Endabnehmer Franz Schauer.

Hier findet eine sogenannte bewegte und eine ruhende Lieferung statt. Die bewegte Lieferung ist die vom Großhändler Maxi-TV an den Einzelhändler Elektrofritz GmbH, da dieser Lieferung aufgrund des vorgenommenen Transports die Warenbewegung zugeordnet wird. Beim Umsatzgeschäft zwischen dem Einzelhändler Elektrofritz und seinem Kunden Franz Schauer spricht man von einer ruhenden Lieferung. Umsatzsteuerpflichtig sind beide, da der Ort der Lieferung jeweils im Inland ist.

Innergemeinschaftliches Reihen-/Dreiecksgeschäft

Was passiert, wenn es sich bei dem Reihengeschäft um ein grenzüberschreitendes Geschäft innerhalb der EU handelt? Es bleibt nach wie vor der Tatbestand des Reihengeschäftes bestehen, aber mit einem wesentlichen Unterschied. Für die bewegte Lieferung – und in der Regel nur für diese – kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen.

Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, für das eine Vereinfachung greift. Durch einen Übergang der Steuerschuld auf den letzten Unternehmer in der Kette wird der mittlere Unternehmer von den Registrierungs- und Meldepflichten in dem Land, in dem die Warenbewegung endet, entlastet.

Beispiel:

Diesmal ist es die Design-Agentur De Smedt aus Amsterdam, die bei Elektrofritz in Deutschland PC-Bildschirme bestellt. Elektrofritz seinerseits ordert sie beim tschechischen Hersteller Supratronics und lässt sie von Supratronics direkt nach Amsterdam liefern.

Ohne die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes müsste sich der Erst-Abnehmer Elektrofritz im Zielland Niederlande umsatzsteuerlich registrieren und einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie eine lokale Lieferung in den Niederlanden anmelden. Mit der Vereinfachung entfällt die Anmeldung des innergemeinschaftlichen Erwerbs und Elektrofritz kann der Agentur De Smedt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Sie muss folgende Vermerke enthalten:

●      Hinweis auf das Dreiecksgeschäft

●      Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Endabnehmer übergeht

●      Seine eigene Umsatzsteuer-Identitätsnummer und die des letzten Abnehmers

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sind ferner in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.

Warenbewegung in ein Drittland (nicht-EU)

Beginnt die Warenbewegung im Inland und endet in einem Drittland, kann die bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen.

Beispiel:

Der russische Unternehmer Voronin bestellt Bildschirme bei Elektrofritz in Bochum, Deutschland. Elektrofritz ordert die Bildschirme beim Großhändler Maxi-TV in Frankfurt am Main. Voronin holt sie dort persönlich mit dem Fahrzeug ab und transportiert sie nach Russland. Gemäß § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG gilt die Lieferung von Elektrofritz an Voronin als die bewegte Lieferung, für die eine Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung in Betracht kommt.

Warenbewegung beginnt im Drittland und endet im Inland

Beispiel:

Elektrofritz ordert Bildschirme beim Großhändler VisiCo in Spanien. VisiCo bestellt die Bildschirme beim Hersteller Hungchong in China. Hungchong liefert sie direkt an Elektrofritz. Ort der bewegten Lieferung ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG China. Elektrofritz lässt die Teile zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen, nachdem ihm VisiCo die Computerteile übergeben hat und bezahlt die Einfuhr-Umsatzsteuer. Er kann diese grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung von VisiCo / Spanien an Elektrofritz / Deutschland ist eine ruhende Lieferung. Sie kann steuerfrei bleiben, da sie der Einfuhr durch Elektrofritz vorausgeht. Auch hier muss auf der Rechnung auf die Steuerbefreiung hingewiesen sein.

Reihengeschäfte mit privaten Endabnehmern

Beispiel:

Der niederländische Privatkunde Henk van Daalen bestellt bei Elektrofritz ein TV-Gerät. Elektrofritz ordert es beim tschechischen Hersteller Supratronics. Dieser sendet es direkt an van Daalen in die Niederlande. Der erste Umsatz bewirkt steuerrechtlich einen innergemeinschaftlicher Erwerb in den Niederlanden. Elektrofritz muss sich dafür in den Niederlanden steuerlich registrieren lassen.

Fazit: Die Regelungen bleiben unübersichtlich

Zwar hat der Gesetzgeber mit den sogenannten Quick-Fixes, welche am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, eine Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Reihengeschäften vorgenommen, aber trotzdem blickt kaum ein Händler wie etwa ein kleiner oder mittelständischer Online-Shop beim grenzüberschreitenden Warenverkehr durch all die Regelungen durch. Eine Erleichterung bietet die eClear Lösung ClearVAT, die dem Onlinehändler umsatzsteuerfreie Lieferungen bei grenzüberschreitenden B2C-Warenverkäufen in alle EU-Länder ermöglicht. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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