Umsatzsteuer | 10. September 2020

Preisangabenverordnung im grenzüberschreitenden Onlinehandel

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Warenpreise für Kunden ausgewiesen werden müssen. Im cross-border E-Commerce stellt sie die Händler vor Herausforderungen. von

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Die Preisangabenverordnung (PAngV) greift, sobald Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten. Ob im klassischen Einzelhandel, im Versand- oder im Internethandel, der Kunde soll über die Preise aufgeklärt werden, um sie vergleichen zu können. Dies soll die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Handel stärken und den Wettbewerb fördern.

Preisangabenverordnung: Welche Regeln gelten für Onlinehändler?

Die PAngV genießt im E-Commerce einen schlechten Ruf, da sie immer wieder als Grundlage für Abmahnungen dient. Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Onlinehändler einige Punkte beachten:

  1. Laut PAngV muss der Gesamtpreis angegeben werden. Als Gesamtpreis versteht man den Betrag, den der Kunde zahlt. Mit inbegriffen sind die Umsatzsteuer und zusätzliche Kosten, wie Zölle.
  2. Die PAngV verpflichtet Onlinehändler darauf hinzuweisen, dass der Gesamtpreis die Umsatzsteuer enthält. Ein rechtssicherer Hinweis kann direkt beim Gesamtpreis erfolgen (beispielsweise: „inklusive Mehrwertsteuer“). Eine Alternative bietet ein Sternchenhinweis (*inklusive Mehrwehrsteuer).
  3. Es ist nicht zulässig, mit dem Nettopreis zu werben.
  4. Die Versandkosten müssen im Onlinehandel klar als Teil des Preises oder als Extrakosten ausgewiesen sein. Die Information zu den Versandkosten muss dabei erkennbar und eindeutig zuzuordnen sein. Ein Verweis mit Sternchen ist wieder möglich.
  5. Kunden haben ein Recht, zu erfahren, wie sich die Versandkosten zusammensetzen. Die Höhe der Versandkosten muss nicht direkt beim Angebot ausgewiesen sein, aber beispielsweise auf einer Übersichtsseite verlinkt und aufgelistet sein, wie sich diese berechnen. Ein Hinweis in den AGB genügt nicht.
  6. Eine Besonderheit gilt für Produkte, die Onlinehändler nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Dann erfordert die PAngV, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Beispiele sind Lebensmittel oder Pflegeprodukte.
  7. Die Mengeneinheit für den Grundpreis beträgt jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter je nach Warenart. Wenn das Nennvolumen oder -gewicht nicht mehr als 250 Gramm oder Milliliter beträgt, können als Einheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
  8. Immer wenn in der Werbung für das Produkt ein Preis mit angegeben ist, muss auch der Grundpreis sichtbar sein.

Besonderheiten beim Import in die EU

Die PAnGV gilt auch für Händler aus Drittländern, wenn sie ihre Waren in der EU vertreiben. Auch sie müssen die (Einfuhr-)Umsatzsteuer bei der Preisangabe berücksichtigen. Zudem erfordert die PAnGV, den Gesamtpreis anzugeben und dementsprechend Zölle oder andere Preisbestandteile mitzuberücksichtigen. Drittlandhändler sind verpflichtet, sich bei den jeweiligen nationalen Steuerbehörden zu registrieren sowie die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Während die Einfuhrumsatzsteuer ab 01. Juli 2021 bereits ab dem ersten Cent und nicht wie bisher ab 22 EUR gilt, fallen Zölle nach wie vor ab 150 EUR Warenwert an. Die Neuregelung soll Mehrwertsteuerbetrug reduzieren, da einige Händler bisher ausländische Pakete vorsätzlich mit weniger als 22 EUR deklarieren, obwohl sie wertvollere Waren enthalten. Laut EU ergab eine extern durchgeführte Studie basierend auf realen Käufen, dass 65 Prozent der Sendungen aus Drittländern nicht den EU-Mehrwertsteuervorschriften entsprachen. Schätzungen beziffern den dabei entstehenden Steuerausfall auf fünf Milliarden Euro jährlich.

Mehrwertsteuer im innereuropäischen Onlinehandel

Beim Handel innerhalb der EU stellt sich das Problem mit Zöllen oder der Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht. Dies erleichtert den Verkäufern zwar die korrekte Angabe des Gesamtpreises, doch nicht den korrekten Umgang mit der Mehrwertsteuer und der Gefahr, Steuern nicht gesetzeskonform anzugeben und abzuführen. Wenn ein französischer Händler Schuhe nach Deutschland verkauft, führt er den französischen Steuersatz von 20 Prozent ab, wenn er nicht mehr als 100.000 EUR Umsatz in Deutschland macht. Sobald er jedoch die Lieferschwelle von 100.000 EUR überschreitet, ist er verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren und die Steuern an die deutschen Finanzbehörden abzuführen. Dann greift der deutsche Steuersatz von 19 (bzw. momentan 16) Prozent. Neben der temporären Änderung von Steuersätzen müssen die Händler auch eventuelle nationale Ausnahmeregelungen für ihre Produkte kennen – und das für jedes EU-Land, in das sie verkaufen.

Mit ClearVAT können Onlinehändler Produktpreise inklusive der aktuell geltenden Mehrwertsteuer auf ihren Shopseiten anzeigen und sich vor Erreichen der Lieferschwellen rechtzeitig warnen lassen. Der Full-Service-Ansatz umfasst außerdem den Einzug der Mehrwertsteuer vom Konsumenten sowie die Auskehr an die nationalen Steuerbehörden. Dadurch ersparen sich die Verkäufer die umsatzsteuerliche Registrierung und das Risiko einer Betriebsprüfung im Ausland.

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