Ein Unternehmen kauft für den Weiterverkauf Lebensmittel, die vorübergehend im Rahmen des Inflationsschutzes mit einem Satz von 0 % besteuert werden. Auch wenn die meisten Lieferanten diesen Umsatzsteuersatz anwenden, was passiert, wenn jemand Rechnungen mit einem Satz von 5 % ausstellt? Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den von diesem Lieferanten ausgestellten Rechnungen berechtigt?
Am 1. Februar 2022 wurden die Artikel 146da-146dc in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Mit diesen Bestimmungen werden vorübergehend, d.h. vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022, die Umsatzsteuersätze für elf Kategorien von Gegenständen gesenkt. Zu diesen Waren gehören unter anderem die in den Positionen 1–18 der Anlage 10 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Lebensmittel, die nicht gemäß der polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen in die Gruppe der Dienstleistungen durch das Gaststättengewerbe (PKWiU 56) eingeordnet sind. Für diese Waren, die bisher einem Umsatzsteuersatz von 5 % unterlagen. – Der Umsatzsteuersatz wurde vorübergehend auf 0 % gesenkt (Artikel 146da Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes). Am Rande sei angemerkt, dass auch für diese Waren ab dem 1. Januar 2023 der 0-Prozent-Satz gilt, nur dass auf der Grundlage von Abs. 8 der Verordnung des Finanzministers vom 2. Dezember 2022 über ermäßigte Umsatzsteuersätze im Jahr 2023.
Die befristete Ermäßigung der Umsatzsteuersätze ist obligatorisch
Das soll heißen, dass diese ermäßigten Umsatzsteuersätze (und nicht die bestehenden Sätze) anzuwenden sind. Folglich handelt der Auftragnehmer in der vorliegenden Situation falsch, wenn er den Umsatzsteuersatz von 5 % auf die in den Positionen 1–18 der Anlage Nr. 10 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Lieferungen von Lebensmitteln anwendet. Trotzdem ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den von dieser Gegenpartei ausgestellten Rechnungen berechtigt. Es gibt keine Bestimmung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Fällen ausschließt, in denen der Umsatz Umsatzsteuerpflichtig ist, aber vom Verkäufer mit einer Rechnung belegt wurde, in der die Umsatzsteuer zu einem falschen Satz berechnet ist. Folglich sind die Steuerpflichtigen in solchen Fällen zum Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Rechnungen berechtigt. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Verkäufer den Umsatzsteuersatz auf der Rechnung zu hoch angesetzt und statt 0 Prozent 5 Prozent, 8 Prozent oder 23 Prozent verwendet hat. Diese Position wird durch Erklärungen der Steuerbehörden bestätigt, z.B. in einzelnen Auslegungen des Direktors der Steuerkammer in Warschau vom 24. Juni 2013. (Nr. IPPP3/443-252/13-2/JK), Direktor der Nationalen Steuerinformation vom 4. Februar 2020. (Nr. 0113-KDIPT1-1.4012.778.2019.1.AKA) und vom 5. Januar 2021. (Nr. 0112-KDIL1-1.4012.618.2020.1.HW).
In der ersten dieser Auslegungen heißt es: „Gemäß § 88 Abs. 3a Nr. 2 UStG (Hrsg.) bilden Rechnungen und Zolldokumente keine Grundlage für eine Minderung der Ausgangssteuer und eine Erstattung der Steuerdifferenz oder eine Erstattung der Vorsteuer, wenn der durch die Rechnung belegte Umsatz nicht steuerpflichtig oder von der Steuer befreit ist. Die vorgenannte Bestimmung entzieht jedoch nicht das Recht, die Ausgangssteuer, um die Vorsteuer zu kürzen.
Quelle: podatki.gazetaprawna.pl